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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0631
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13S

FahrtzÄste, welche vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandeln oder sich
sorvst ungehörig benehmen, können nach wiederholter fruchtloser Verwarnung
seitens des Kutschers zum Aussteigen genötigt werden und müssen, falls die
Jahrt schon begonnen war, gleichwohl die ganze Taxe für die vereinbarte
Fahrt bezahlen.

8 11- Mehr als vier Personen, wobei zlvei Kinder un-ter zehn Jahren
einer erwachsenen Pevson gleichgerechnet werden, ist der Kutscher nicht ver-
pflichtet, in den Wagen aufzunehmen. Hat er dies dennoch getan, so ist er
doch nicht berechtigt, mehr als das taxmätzige Fahrgeld für vier Personen
zu fordern.

Mehr als sechs Personen aufzunehmen, ist dem Droschkenkutscher nicht
gestattet.

Kinder unter 6 Jahren in Begleitung Erwachsener sind taxfrei mitzu-
nehmen.

Bon den Haltepliitzen.

§ 12. Die Halteplätze (H 2) werden von der Polizerbehörde mit Zur-
jstimmung des Stadtrats besnmmt; es mutz jedoch eine verhältnismäKge
Bevteilung der Fuhrwerke auf den verschiedenen Plätzen stattsinden. Dies,
sowie die Art und Weise der Aufstellung zu bewerkstelligen, ist Sache der
Polizeibehörde. Das Anhalten der Droschken an anderen als den bestimm-
ten Warteplätzen ist untersagt. Das Verzeichnis der Halteplätze wird von
Zeit zu Zeit im AmtAblatt veröffentlicht*).

§ 13. Das Tränken und Füttern der Pferde darf innerhalb der Stadt
nur auf den Halteplätzen, niemals während der Fahrt geschehen.

Die Reinigung der Droschlenhalteplätze wird auf Rechnung der Stadt-
kasse durch städtifche Bedienstete vorgenommen, (wofür von dem Eigentümer
jeder Droschke an die Stadtkaffe die seweils festgesetzten Gebühren zu be-
zahlen sind).

Bom Bahndroschkendienst.

8 14. Die Zahl der Droschken, welche bei Ankunft der Bahnzüge an
sämtlichen Bahnhüfen anwesend sein müffen, wird von der Polizeibehörde
nach vorherigem Benehmen mit den Eisenbahnbehörden und dem Stadtxat
l>estimmt; ebenso der jeweilige Aufstellungsplatz daselbst.

Die Droschkenführer haben innerhalb des Bahnhofgebietes allen auf ihre
Aufstellung und ihr Verweilen daselbst bezüglichen Anordnungen der Beam-
ten und Bediensteten der Betriebsverwaltung unweigerlich 'Folge zu leisten.

Die einzelnen Droschkenführer werden zu diesem Dienst nach einem
Turnus von dem am Bahnhof stationierten Schutzmann angewiesen, deffen
Anordnungen unbedingt nachzukommen ist.

Sie haben mindestens 5 Minuten vor Ankunft der Züge auf dem Platz^
zu sein. Die Aufstellung der Droschken daselbst geschieht der Reihe nach, wie
fie ankommen. Beim Bestellen üer'Droschken ist man jedoch an diese Reihen-
folge nicht gebunden.

K 15. Die Uebertragung des Bahndienstes auf einen andern Kutscher ist
gestattet, jedoch nur, wenn dem am Bahnhof stationierten Schutzmann hier-
vrn rechtzeitig vorher Anzeige gemacht worden ist.

Wer den Bahndienst versäumt, wird bestraft. Wenn ein Droschkenfüh-
rcr, dem dieser Dienst öbliegt, auf längere Zeit bestellt wird, so datz er zunü

*) AlS Halteplätze stnd bestimmt:

1. Kormnarkt,

2. LudwigSplatz,

8. Leopotdstraße tbeim Stadtgarten),

4. Rohrbacherstraße: s) bei der Ecke der Leopoldstraße für 2 Droschken,

d) beim Berwaltungsgebäude der Main-Neckar-Bahn für S Droschken,

k. Platz zwischen Rohrbacherstraße und dem BerwaltungSgebäude der Main-Nerkar-Bahn und

6. Platz am Bahnhofe.

tVerfüguug Grotzh. Bezirksamts vom 28. Mai 190» )

Die weiter vorhandene Drosvkenhaltestelle vor dem Kaiserhof in Neuenheim wurde arn I. März 1904
^ Eröffnung des Betriebs der Elektr. Siraßenbahn auf der Strecke Heidelberg-HandschuhSheim —
aufgehoben.
 
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