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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0637
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Bei den Fahrten unter Z. 35, 39 und 41 a erhöht sich die Daxe um 2 Mk.,
tvenn die Hin- und Rückfahrt, und um 3 Mark, wenn beide Fahrten über
Schlotz und Wolfsbrunnen gehen.

Bei Fahrten mit Rückfahrt ist, soweit nichts Besonderes bestimmt ist,
eine halbe Stunde Aufenthalt an jedem der genan'nten Orte mit eingerech-
net. Wo rnehrere Halteplahe genannt sind, kann die Aufenthaltszeit auch
auf einen Halteplatz vereinigt werden. Bei längerem Aufenthalte sind für
jede anyefangene Viertelstunde 50 Pfg. weiter zu entrichten.

Jn der Zeit von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens erhöhen sich die oben- Abdg.v.
genannten Taxen vorbehaltlich der Weftimmungen in Z 23 Abs. 3 Droschken-
ordnung, welche auch hier sinngemäße Anwendung finden, um die Hälfte.

VI. Alle übrigen Fahrten werden nach der Länge der Zeit bezahlt, und
zwar:

1 Perfon 2 Personen 3 Personen 4 Personen
V4 Stunde Mk. —.60 Mk. —.90 Mk. 1.05 Mk. 1.20
Jede weitere Viertelstunde:

1 Person 2 Personen 3 Personen 4 Pprsonten
Mk. —.40 Mk. —.50 Mk. —.60 Mk. —.70
also zum Beispiel bei 1 Stunde:

Mk. 1.80 Mk. 2.40 Mk. 2.85 Mk. 3.30

-Bei Zeitfahrten autzerhalb der Stadt, und zwar weiter als eine Viertel-
stunde von derselben entfernt, mutz, wenn die Droschke leer zurückgeht, die
Hälfte der Taxe vergütet werden.

VII. Werden von den Dro'schkenbelsitzern auf den Halteplätzen Schlitten Abda.v.
aufgestellt (§ 2 der Droschkenordnung), so dürfen für die in Ziffer I bis III io.xiis«
des Tarifs Vevzeichneten Fahrten nur die tarifmätzigen Gebühren
verlangt werden.

Für andere Schlittenfahrten, insbesondere für solche nach der Zeit, Zus.v.
können die Kutfcher von den Fahrgästen einen Zuschlag in Höhe der Hälfte si.iv.i.
der tarifmätzigen Gebühr fordern.

O. Taxameter-Droschkenordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 7. Mai 1903 auf Grund der M 37, 76, 148 Z. 8
Gewerbe-Ordnung, 114 bad. Vollzugsverordnung dazu und 134a P.-St.-G.-B. in
der Fassung vom 8. Oktober 1904.

§ 1. Für die Zulassung und den Betrieb von Taxameterdroschken
gelten die Vorschriften der Droschkenordnung vom 16. Februar 1892 mit
ihren Abänderungen vom 13. Mai 1893, 10. Dezember 1896, 28. April
1900, soweit sie nicht in Nachstehendem abgeändert oder ergänzt werden.

§ 2. Die Jndienststellung einer Taxameterdroschke bedarf der vor-
herigen Genehmigung des Bezirksamts, welches die Art des Taxameters
bestimmt, die Aufsicht über die Benützung desselben ausübt und mangelhafte
Taxameter vom weiteren Gebrauch ausschlietzt. Zu diesem Zwecke ist die
Droschke vor der Jndienstftellung und jeder Zeit auf Verlangen dem Be-
zirksamt vorzuführen. Der zugelassene Tarameter darf ohne Erlaubnis
des Bezirtsamts weder durch einen anderen ersetzt noch von der DroschLe
entfernt lverden, insoweir dies nicht vorübergehend zum Zwecke der Aus-
besserung erforderlich ist.

Jede den Taxameter berührende Veränderung der Droschke, insbeson-
dere die Erneuerung der Hinterräder, bedarf der gleichen polizeilichen Ge-
uehmigung.

8 3. Der Droschkenbesitzer ist für den richtigen Gang des Taxameters
berantwortlich. Jm Falle einer Störung des Gangwerkes ist die Droschke
Wfort autzer Betrieb zu fetzen; sie darf nur mit polizeilicher Genehmigung
Taxameterdroschke wieder in Dienst gestellt werden. Tritt eine solche

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