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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0638
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SLörung bei einer Fahrt mit von Fahrgästen besetzter Droschke ein, so kann
der Kutscher auf Bezahlung des Fahrgeldes keinen Anspruch erheben. Wird
jedoch seitens eines Fahrgastes Fortsetzung der Fahrt verlangt, so ist dem
Verlangen stattzugeben; es hat alsdann Bezahlunz für die ganze Fahrt
nach Maßgabe der Taxe für die nicht mit Taxametern versehenen Droschken
zu erfolgen.

§ 4. Der Kutscher hat beim Eintritt in den Dienst eines FahrgasteS.
jedoch nicht vorher, den Taxameter „in Dienst" und auf die entsprechende
Taxe zu stellen.

Kommt während der Fahrt eine höhere Taxe in Anwendung, z. V. ber
Eintritt zur Nachtzeit, Fahrt im Gebirge, so hat er den Apparat hierauf
einzustellen und den Fahrgast ausdrücklich auf die Umschaltung aufmerksam
zu machen. Er hat, sobald ihrn das Ziel der Fahrt bezeichnet ist, sofort ab-
zufahren und die Fahrt ohne Unterbrechung zu Ende zu führen. Er hat
hierzu den kürzesten Weg einzuschlagen, falls ihm vom Fahrgaste nicht ein
anderer Weg vorgeschrieben wird. Bei eintretender Dunkelheit hat er mit
der am Taxameter angebrachten Laterne die Taxameterscheibe zu beleuchten.

Nach Beendigung der Fahrt hat er die Freisahne aufzurichten, dem
Fahrgast den abgelesenen Gesamtfährpreis zu nennen und nach Empfang
des Fahrgeldes den Taxameter „außer Dienst" zu stellen.

§ 5. Es ist dem Kutscher verboten:

1. Vor Eintritt in den Dienst eines Fahrgastes den Taxameter „in
Dienst" zu stellen (s. auch Paragraphen 6 und 7),

2. nach Eintritt in den Dienst eines Fahrgastes den Apparat „außer
Dienst" zu belassen, oder in anderen als den im Tarif vorgesehenen Fällen
— selbst wenn der Fahrgast damit einverstanden wäre — eine andere aks
die vorgeschriebene Fahrtaxe, oder einen anderen als den vorgeschriebenen
Zuschlag einzuschalten,

3. den Taxameter ganz oder teilweise mit Mänteln, Gepäckstücken oder
anderen Gegenständen zu verdecken oder ihn nach beendeter Fahrt „außer
Dienst" zu setzen, bevor der Fahrgast den Fahrpreis bezahlt hat,

4. Der KMcher ist nicht verp,flichtet, mehr als 4 erjwachsene Peüfonxm
iu die Drchchke auszunehmen.

§ 6. Wenn eine Droschke von ihrem Halteplatz oder vom Gehöft des
Droschkenhalters aus einen Fahrgast an einem bestimmten Orte abzuholen
hat, so ist, wenn die Fahrt dahin leer ausgeführt wird, der Taxameter erst
bei Ankunft am Abholungsorte „in Dienst" zu stellen. Wird jedoch die
Droschke auf dieser Fahrt von Jemandem benützt, ist der Taxameter schon
bei der Abfahrt „in Dienst" zu stellen.

§ 7. Kommt eine Fahrt, nachdem die Droschke ihren Standort bereitS
verlassen hat, auf Veranlassung des Fahrgastes nicht zur Ausführung, so rst
der Taxameter zleichwohl „in Dienst" zu setzen und die von ihm angezeigte
Anfangstaxe vom Fahrgast zu bezahlen.

§ 8. Die Bezahlung der Taxameterdroschken erfolgt ausschlietzlich
auf Grund der Bestimmungen des nachstehenden Tarifs.

Der Kutscher darf von dem Fahrgast nur den am Taxameter ordnungs-
mäßig angezeigten Fahrpreis fordern.

Hält ider Kutscher >bei solchen einfachen Fahrten, für welche im Tarif ein
besontderer Züschlag nicht festgesetzt ist, dic Vergütung ausschließlich nach der
allgcmeinen Taxe Ziff. I (^, 8, O des Tarifs) nicht für angcmessen, so ist es
seine Sache, sofort bei Annahme des Auftrags unte r Vorzeigung des Taxannc-
terdroschken- und des allgemeincn Droschkentarifs 'dafür zu forgcn, dasz eine
ausdrückliche Uebereinkunft über den Znschlag geschlossen wird; aüdcrnfalls
kann er nie mehr als die rn Zrsf. I, /V, 8 und 0 des Tariss sestgcsetzte Taxc
verlangcn.
 
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