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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0646
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§ 6. Stveitigkeiten über die Verpflichtung zur Zahlung der VerbvauchS-
steuer, über die Befreiung von Äerfelben unb über das Recht auf Rückver-
gütung, sotvie über die Aversalbeiträge der Fabrikanten, entscheiden die Ver-
waltungsgerichte.

d) Verfahren bei der Erhebung undKontrolle.

§ 7. Wer einen verbrauchssteuerpflichtigen Gegenstand in die Stadt
verbringt, hat denselben bei dem Erhober der Eingangsstelle anzumelden und
zu versteuern.

Der Erheber stellt über die entrichtete Verbrauchssteuer dem Einbringer
eine Empfangsbe scheinigung aus, welche von letzterem' aufzübewahren und
dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuweisen ist.

8 8. Personen, welche außerhalb einer Erhebungsstelle wohnen, haben
derselben oder der Stadtkasse längstens innerhalb 24 Stunden von jedem Be-
zuge einer steuerpflichtigen Sache, welche an einer Erheibungsstelle nicht vor-
beigekommen, Anzeige zu erstatten und die Steuer zu entrichten. Jn geeig-
neten Fällen kann der Stadtrat, anstatt der jeweiligen Versteuerung jedeS
einzelnen Gegenstandes, esne Jahres-Pauschsumme festsetzen.

§ 9. Wer verbrauchssteuerpflichtige Gegenstände durch Lie Post oder als
Expretzgut empfängt, hat dieselben spätestens am darauffolgenden zweiten
Werktage zu den üblichen Geschäftsstunden und zwar bei Postsendungen unter
Vorzeigung der betreffenden Postbegleitpapiere, bei der nächsten Erhebungs-
stelle oder bei der Stadtkasse anzumelden und zu versteuern. Dabei wird
angenommen, daß 5 Prozent des Vruttogewichts auf die Verpackung kommen.

8 10. Wer anläßlich einer Einfuhr den in 8 5 Ziffer 1 erwähnten Be-
freiungsgrund geltend machen will, hat die Sendung samt dazu gehörigem
Frachtbrief und Zollguittung bei dem Erheber der Eingangsstelle anzu-
melden.

Ergibt sich aus diesen Papieren die Richtigkeit des Befreiungsgrnndes,
fo sind dieselben von dem Erheber zum Zeichen der stattgehabten Kontrolle
mit dem Tagstempel zu versehen.

8 11. Die Führer von verpackten Gegenständen sind bei -deren Ein-
bringen verpflichtet, auf Verlangen des Aufsichtspersonals jederzeit anzu-
geben, ob und welche verbrauchssteue rpflichtige Gegenstände m der Verpackung
enthalten stnd. Das Aufsichtspersonal ist berechtigt, sich von der Wahrheit
der Angabe durch Augenschein zu überzeugen und zu diesem Behufe die er-
forderliche Mithilfe der Führer zu beanspruchen.

Werden bei derartigen Untersuchungen durch Schuld des Aufsichtsperso-
nals Veschädigungen verursacht, so haftet hierwegen die Stadtkaffe, vorbehalt-
lich des Rückgriffs auf den Schuldigen.

8 12. Jst der Pflichtige nicht willens oder nicht imstande, die vorge-
schriebene Verbrauchssteuer zu bezahlen, Mnd steht er vom Einbringen der
zu versteuernden Gegenstände nicht ab, so können die letzteren ganz oder teil-
weise bis zum Austrag der Sache zurückbehalten und, ivenn sie dem Ver-
derben ausgesetzt sind, vor Eintritt dieses durch öffentliche Versteigerung
veräußert werden.

Auch hier haftet die Stadtkaffe, vorbehaltlich des Rückgriffs aus den
Schuldigen, für ctwaigen, durch die Schuld des Aufsichtspersonals verursachten
Schaden.

Jm Falle der Verfteigerung ist der Mehrerlös nach Abzug der Kosten dcrn
Pflichtigen auszufolgen.

8 13. Bei der Einfuhr verpackter Gegenstände, welche mit der Eisenbahn
als Eil- oder Frachtgut angekommen sind, kann der Erheber nach Einsicht
des Frnchtbriefes von weiterer Untersuchung der Sendung Umgang nehmen,
wenn der Führer 'bereit ist, die Verbrauchssteuer unter Zugrundelegung deö
im Frachtbrief angegebenen Bruttogewichts mit 20 Prozent Abzug zu be
zahlen.

8 14. Für verbrauchssteuerpflrchtige Gegenstände, welche den städtischei^
Verbrauchsfteuerbezirk nur durchlaufen, ift bei der Eingangsftelle unter An
gabe der Menge, bezw. des Gewichts der Steuerobjekte, 'des Namens uno
 
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