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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0649
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§ 28. Wird versteuertes Mehl zu Brot veravbeitet, und letzteres han-
delsmätzig ausgeführt, so erfolgt die Rückvevgütung der Verbrauchssteuer
mit 45 Pfg. pro 50 Kilo Brot.

§ 39. Die Versteuerung des in dem Steueribezirk gemahlenen und da-
selbst zum Verbrauch kommenden Mehls findet nach besonderer Ueberein-
kunft mit dem Mühlenbesitzer statt. Das Gebiet der Mühle ist als autzer-
halb des städtischen Verbrauchssteuerbezirks liegend anzusehen.

ö. Schlachtvieh.

Z 30. Me VenLrauchssteuer don Schlliachtdieh i!st im Augenblick der
Schlachtumg fällig. Sie wir'd auf Grund des >vor der Schlachtung an der
Schla chthüuÄasse zu WseUiden Schlachtertaulbnilsscheines gleichAeitig mit den
sonistigen staaMchen und städtischen Gefällen eühoben.

§ 30. Die Veribrauchslsteuer von Schlachtvieh wird bei der Schlachtung
nach der Rückzahl desse'lben erhoiben.

§ 31. Von der Verbrauchssteuer besreit -sind:

1. Schlachtvieh, das wegen einer äutzerlich erkennbaren Beschädigung
oder wegen Erkrankung geschlachtet werden mutz, sosern der Eigentümer
kein Metzger ist.

2. Schlachtvieh, das auf Anordnung der Polizeibehörde geschlachtet, oder
dessen Flersch bei oder alsbald nach der Schlachtung von der Polizeibehörde
für ungenietzbar erkannt wird.

Die bereits bezahlte Verbrauchssteuer von solchem Schlachtvieh wird zu-
rückerstattet.

§ 32. Als Rindvieh erster Schwere gilt jedes Stück im Schlachtgewicht
von 250 Kilogr. und mehr, ausschlietzlich der Kühe und Farren; als Rind--
vieh zweiter Schwere jedes Stück von 200 bis 250 Kilogramm einfchlietzlich
der schweren Kühe und Farren; äls Rindvieh dritter Schwere jedes Stück
von weniger als 200 Kilogramm mit Ausnahme der Kälber.

Den Kühen werden die Kalbinnen, d. h. die zum ersten Male trächtigen
Rinder gleich gerechnet. Als Ferkel gilt jedes Schwein unter 8 Kilo.

Kopf, Fütze, Eingeweide, Unschlitt und Haut bleiben bei der Bestimmung
des Schlachtgewichts autzer Betracht; hinsichtlich der übrigen Tiergattungen
findet ein solcher Abzug nicht statt.

8 33. Wenn infolge von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
Steuerpflichtigen und dem Aufsichtspersonal über das Getyicht eines Tieres
dessen Abwägung erforderlich wird und zu UnMnsten des'Steuerpflichtigen
ausfällt, so hat dieser eine Waggebühr zu bezahlen, welche der Stadtrat im
voraus festsetzt. Diese Waggebühr darf nicht über 40 Pfg. betragen.

e- Fleisch.

8 34. Die bei handelsmätziger Aussuhr von Fleischwaren aller Art zn
leistende Rückvergütung der Verbrauchssteuer beträgt 1 Pfg. pro Kilogramm,
gleichgültig, ob die Steuer bei der Einfuhr von lebendem Vieh oder von
Fleisch bezahlt worden ist.

e. Strafen.

8 35. Wer die Entrichtung von Verbrauchssteuern unterlätzt, verfällt
— abgesehen von der Pflicht der Nachzahlung der Abgabe — in eine Geld-
strafe, welche dem vierfachen und im Wiederholungsfalle dem achtfachen Be-
trage der geschul'deten Abgabe gleichkommt.

Weist der Angezeigte nach, datz die Entrichtung der Abgabe nur aus
Versehen unterblieb, so kann aus eine geringere Ordnungsstrafe bis zu
höchstens zehn Mark erkannt oder je nach Umständen die Ordnungsstrafe
gänzlich erlassen werden.

Wer den zur Ueberwachung und Sicherung dcr Abgabe-Entrichtung er-
lassenen Vorschristrn zuwiüerhandelt, wird von einer Geldstrase bis zu 10
Mark getroffen.

Auch der Versuch, die Beihilfe und die Begünstigung sinü strafbar.

Die absichtliche oder fahrlässige Vorenthaltung der auf Wcin und hier
gebrautem Bier beruhenden Verbrauchsstenern wird auf gleiche Weisc, wie
^re Vorenthaltung der betreffenden Staatssteuern versolgt und abgewandelt.
 
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