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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0663
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171

Kesurh dvr WtrtfchafLen und Tanzlokals durch Srhiilsr.

Verordnung Großh. Ministeriums des Jnnern vom 9. Juli 1879.

ß 1. Den Schülern >der Volks- oder Fortbildungsschule, sowie den
Schülern nnderer Lehranstalten, sofern fie bermöge ihres Alters noch znm
Besuch der Volls- oder Fortbildungsschule verpflichtet wären, ist der Besuch
der Wirtshäuser und Tnnzlokale untersagt.

§ 2. Vorstehendes Verbot sindet keine Anwendung, wenn der Besuch
unter Aussicht der Eltern dder underer geeigneter Fürsorger geschieht.

Es bleibt den Bezirksämtern jedoch vorbehalten, bei Erteilung der poli-
zeilichen Erlanbnis zur Abhaltung bon ösfentlichen Tanzbeluftigungen die
Zulassung von Schülern (§ 1) zu den Wirtschafts- und Tanzlokalitäten un-
bedingt zu untersagen.

Dir Nnlagv drr NbkriLke, Dunsgrudrn und pfutzllöchrr.

(Aus der „Bau-Ordnung sür die Stadt Heidelberg vom 7. Dezember 1893",

Verlag bon I. Hörning.)

I. Aborte.

§ 72. Ersordernis und Zahl der Aborte.

Jedes Grundstück, toelches -besiedelt ist, mutz mindestens einen Abort
befitzen.

Für jede Familienwohnung eines Hauses soll ein besonderer, direkt zu-
Känglicher Abort vorhanden sein. Ausnahmsweise genügt für je zwei Woh-
nungen, welche zusammen nicht über acht Wohnräume besitzen, ein Abort.

Bei Anstalten, welche dem ständigen Ausenthalt zahlreicher Personen
dienen, wie Fabriken, Gewevbeplätze und dergleichen, ist aus je 30 Personen
durchschnittlich ein Abort zu rechnen. Verkehren in solchen Anstalten beide
Geschlechter, so sind getrennte Aborte mit besonderen Zugängen anzulegen.

§ 73. Lage und Beschasfenheit der Aborträume.

Die Aborte, welche nicht in beson-deren Gebäuden oder Anbauten unter-
gebracht werden, sind an einer Umfassungswand anzulegen und von Wohn-
räumen durch undurchlässige Wände und Decken dicht abzuschlietzen.

Jeder Abort mutz leicht zugänglich, umwandet, gedeckt und verschlietzbar
sein, eine Breite von mindestens 0,80 Meter und eine Tiese von 1,30 Meter
besitzen, sowie mit einem bequem zu össnenden hohen, möglichst nahe an die
Decke reichenden Fenster versehen sein, das unmittelbar ins Freie sührt.

Die Fensteröffnung mntz mindestens ein Fünstel der Grundfläche des
Abortraumes, jedensalls aber mindestens llr Quadratmeter betragen. Bei
Dachstockaborten mit liegenden Fenstern und bei autzer Haus -befindlichen
Aborten kann ein Mindermatz zugelassen werden.

§ 74. Shstem und Errichtung der Aborte.

1. Die Aborte sind nach dem Tonnensysteur oder nach dem Grubensystem
anzulegen. Anschlüsse an die Entwässerungsleitungen sind unzulässig. Aus-
nahmsweise kann der Anschlutz von Pissoirs an die städtischen Känäle mit
besonderer Erlaubnis der Baupolizeibehürde unter Zustimmung des Stadt-
rates ersolgen. Jn solchenl Falle finden die Vorschristen -es § 79 ent-
sprechende Anwendung.

2. Jn jeixun Abort ist ein Sitz mit gutschlietzendem Deckel anzubringen.

3. Das vom Sitz in den Behälter (Tonne oder Grübe) sührende Fall-
rohr mntz ans dauerhastem oder undurchlässigem Material (Gutzeisen,
Steingul oder dergl.) bestehen und überall sorgfältig gedichtet sein. Dasselbe
mutz möglichst seukrecht stehen und von der Waud durchgehends mindestenS
b Zentimeter eutsernt bleiben. Die Seitenrohre, welche von den Abtritt-
Ntzen zum. Hauptrohre sühreu, uiüsseu in möglichst spitzem Winkel, der keines-
>a8s mehr als 35 Grad haben dars, eingefügt sein.
 
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