Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0666
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
174


Die Desinfektion hat in Gemätzheit der den obengenannten Berord-
nungen beigegebenen besonderen Desinsektionsclnweisungen zu erfolgen, unö
grvar bezüglich:

u) tunlichst bald, nachdem der Kranke von dem behandelnden Arzte nicht
mehr für anfteckend erklärt ift,

d) alsbald nach Ablauf der Krankheit (Genesung, Tod),

c) bei Todesfällen alsbald nach der Beerdigung bezw. der Uebersührun-
der Leiche in die Leichenhalle, bei Erkrankungsfällen alsbald, nachdem
der Kranke seine bisherige Wohnung verlassen hat. Die Desinfektion
hat sich sowohl auf das Krankenzimmer, als auch auf die in demselben
vorhandenen Einrichtungsgegenstände, Kleidungsftücke und Betten ufw.
zu erstrecken.

2. Die Bornahme der Desinfektion hat durch einen vom Stadtrat an-
geftellten und amtlich verpflichteten Desinfektor zu erfolgen.

3. Der Desinfektor hat das Krankenzimmer und -ie Einrichtungsgegen-
stände in demselben nach Matzgabe der für ihn aufgestellten Dienftweisung,
die er auf Verlangen zur Einficht vorzulegen und von welcher er einen AuS-
zug dem Haushaltungsvorstand mitzuteilen hat, zu desinfizieren. Den
Weisungen des Desinfektors bezüglich der Benützung des KrankenzimmevS
am Tage der Desinfektion ist Folge zu leiften.

4. Dem Desinfektor sind aus sein Verlangen die im Krankenzimmer seit
der Erkrankung befindlichen Betten und Kleider zu übergeben. Der DeS-
infektor bestimmt die zu desinfizierenden Kleidungsftücke und Betten, welche
sodann von demselben aus der Wohnung zu entfernen und zu der vom
Stadtrat bestimmten Desinfektionsanstalt zu verbringen find.

6. Der Desinfektor hat den Haushaltungsvorftand von der Ausführung
der Desinfektion mindestens einen Tag vorher zu verftändigen.

6. Für die Desinfektion sind die im nachstehenden Tarif enthaltenen
Gebühren zu entrichten. Unbemittelte Personen können von der Zahlung
Ler Gebühren durch den Stadtrat auf Antrag befreit werden, ohne datz diese
Befreiung als Armenunterstützung gilt.

Die Desinfektion der durch den Dampfapparat zu behandelnden Gegen«
stände erfolgt, wie bisher, unentgeltlich.

7. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden gemätz §H 85
und 87 L P.-St.-G.-B. an Geld bis zu 100 Mk. oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

Gebührentarif.

Für diejenigen Räume, deren Desinfektion zufolge polizeilicher Anorö-
nung gefordert wird, werden fünf Pfennig für den Kubikmeter Raum seitenS
der Stadtkasse erhoben. Sollen aber auf Verlangen der Beteiligten noch
weitere Räume, bezüglich welcher die Desinfektion nicht vorgeschrieben ift,
desinfiziert werden, so ift der Stadtgemeinde der volle Ersatz ihres Auf-
wandes für diese Räume zu leisten.

Gebraurh von Ticht in Skallungen str.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 18. März 1889.

§ 1. Scheuern, Ställe, Böden und andere Räume, welche zur Aufbe-
wahrung feuerfangender Sachen drenen, dürfen mit Licht nur unter Gebrauch
wohlverwahrter Laternen betreten werden. Die Benützung von Zylinder-
lampen jeder Art ist in solchen Räumen verboten.

§ 2. Zuwiderhandlungen gegcn diese Vorschrist werden gemätz § 368
Zisser 8 R.-St.-G.-B. beftraft.

Kaminreinigung.

1. Kaminfeger-Oronung vom 29. November 1887.

Dic Bestimmungen, welche im Allgemeinen und insbesondere für die be-
teiligten Hausbesther und Bewohner von Vedeutung sind, lauten:

§ 8. Der Bezirlskaminfeger ist berechtigt und verpflichtet, in seinem
Kehrbezirke in allen Gebäuden die vorgeschriebenen Reinigungen vorzu-
nehmen.
 
Annotationen