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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0675
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183

1. zu dienstlichen Zwecken von Militärpersonen m Uniform oder von
Reichs-, Staats- und Gemeindebeamten, die Amtskleiidung oder ein
Abzeichen tragen, benützt werden,

2. Personen gehören, die sich nicht länger als eine Woche im Großher-
zogturn crufhalten.

Die Leitung des Motorfahrzeugs darf nur einem zuverläfsigen, mit den
Einrichtungen und der Vedienung des Fahrzeuges vollkommen vertvauten
Führer überlassen werden; Personen unter sechszehn Jahren ist das Führen
von Motorfahrzeugen und zwar auch der Gebrauch von Motorfahrrädern
rncht gestattet.

8 6. Der Führer ist zu besonderer Vorficht in Leitung und Bedienung
seines Fahrzeugs verpflichtet. Er darf von dem Fahrzeug nicht absteigen,
so lange es in Bewegung, und darf fich von -emselben nicht entfernen, so
lange der Motor angetrieben ift. Auch mutz er die nötigen Vorkehrungen
treffen, datz kein Unbefugter den Motor antreiben kann.

§ 7. Die Fahrgeschiwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, datz Unfälle
und Verkehrsstörungen vermieden werden.

Jn engen Stratzen, beim Umwenden und Einbiegen in andere Stratzen,
auch sonst beim Durchfahren scharfer Krümmungen und überall bei dichtem
Berkehr sowie bei ftarkem Nebel mutz die Fahrgeschwindigkeit derart ermatzigt
werden, datz fofortiges Anhalten möglich ist.

Jn keinem Falle darf die Fahrgeschwindigkeit innerhalb der Ortfchaften
und auf belebten Stratzen 12 Kilometer und autzerhalb der Ortschaften ber
freier Bahn 30 Kilometer in der Stunde überschreiten.

Z 8. So oft es nötig ift, um Gefährdungen oder Befchädigungen Drit-
ter zu verhüten, hat der Führer mit der Huppe ein Warnungszeichen abzu-
geben.

§ 9. Das Bezirksamt kann jederzeit auf Kosten des Besitzers eine
Untersuchung darüber anstellen, ob ein Motorfahrzeug den Anforderungen
der §8 2 und 3 dieser Verordnung entspricht.

Motorfahrzeuge, welche den Beftimmungen dieser Verordnung nicht ge-
nügen, können durch das Bezirksamt vom Befahren der öffentlichen Wege
und Plätze ausgeschlossen werden. Ebenso kann die Verwendung eines Mo-
torfahrzeugs überhaupt oder auf bestimmten Wegen unterfagt werden, wenn
Grund zur Annahme besteht, datz durch dasselbe die Fahrbähn der Wege in
einem über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehenden Matze beschadigt
wür'de.

Ungeeigneten Perfonen, insbesondere solchen, welche sich wiederholt eine
Verfehlung gegen die Vorschriften diefer Verordnung haben zu Schulden
kommen lassen, kann die selbständige Führung eines Motorfahrzeugs vom
Bezirksamt dauernd oder zeitweife untersagt iverden.

§ 10. Eine besondere Erlaubnis des Ministeriums des Jnnern ist er-
forderlich:

1. zur Jnbetriebnahme eines Motorfahrzeugs, defsen Gewicht bei voller
Belastung 4000 Kilogramm übersteigt,

2. zur Jnbetriebnahme eines Motorfahrzeugs, welches dazu bestimmt ist,
andere Wagen fortzubewegen. Ausgenommen find die Motorfahr-
räder, welche Anhängewagen mit einem Gewicht von nicbt mehr alS
200 Kilogramm befördern.

Dem einzureichenden Gesuch sind Beschreibung und Zeichnungen deS
Fahrzeugs beizulegen und in dem Gesuch ift anzugeben, ob und auf welcher
Stratze etwa ein regelmätziger Fahrbetrieb erngeführt werden soll.

Soweit Gemeindewege und in der Kreisverwaltung stehen'de Wege durch
den Fahrbetrieb berührt werden, wird die Genehmigung nach Anhörung der
betr^fsenden Gemeinde- bezw. Kreisbehörde erteilt.

8 11. Wenn auf öffentlichen Wegen Wettfahrten mit Motorfahrzeugen
veranstaltet werden sollen, so ist die Genehmigung des Bezirksamts und,
lvenn die Wettfahrten sich über die Grenze eines Amtsbezirkes erftrecken',
die Genehmigung des Ministcriums des Jnnern nacktzusuchen. Bet Wett-
fahrten, bei welchen eine Uebcrsckreitung der tz^eschwindigkeit von 30 Kilo-
 
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