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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0678
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gut sichtbarer Stelle bes Borderteils beiderseits in entsprechend groher und
4eutlicher Schrift mit Oelfurbe — weiß auf schwurze>m Grunde — anzu-
Hringen und zu unterhalten ist.

Abdg v. § Die in § 4 erwähnte PrufunU, soiwie die Mjährliche Kontrolle deiv
rv. I. ss^ FLchrMlige werldon durch einen vom Wezirtsrate aufAustellenden Sachverftän-
digen, bvrgendmmen.

Me an denseWen für Vornahme !der PrWuNg, ibegw. Mmtvolle von Iden
Schiffseige ntümern Ku entirichtenlden GMHren weriden voim BeKirEsrate
festgelsetzt*).

§ 6. Bei Besetzung eines Fahrzeuges mit mehr als 15 Personen müfsen
zwei zuverläfsige und des Fahrens kundige Schiffsführer (vgl. § 2 diefer
Vorschrift) bei der Fahrt lätig sein.

Jn kein Schiff dürfen mehr Personen aufgenommen werden, bezw. ein«
steigen, als 'die auf demselben angebrachte, amtlich festgefetzte Tragfähig-
keitsziffer bestimimt.

§ 7. Das Ausmieten eines Schiffes an Personen unter 12 Jahren,
Ketrunkene oder des Fahrens ofsenbar völlig Unkundige ist untersagt.

Kindern unter 12 Jahren darf der Eintritt in ein Boot nur in Beglei-
tung von Erwachsenen gestattet werden.

Die sogen. Grönländer und andere einsitzige Boote dürfen nur an sölche
Personen abgegeben werden, welche nachweislich diefer Fahrweise vollkom-
men kunidig sind.

§ 8. Bei Nebel, Sturm und Eisgang, sowie dann, wenn der Waffer-
stand die Höhe von 3,2 Meter am Heidelberger Pegel überschritten hat, dür-
fen (ohne ganz triftigen Grund) keine Fahrten stattfinden.

Bei Fahrten wähvend der Dunkelheit mutz jedes Fahrzeug yenügend
hell beleuchtet fein.

H 9. Äuf Ueberfahrtsanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 3 des Waffer-
gesetzes vom 25. August 1876 (fogen. Fähren), welche der befonderen Geneh-
migung der Verwattungsbehövde bedürfen, findet diese Vovschrift keine An-
wendung.

§ 10. Die bezirkspolizeilichen Vorschriften vom 8. Juli 1865, vom 8. Mai
1869 und vom 12. Mai 1873 (Nachen- und Fährordnungen), sowie die orts-
polizeiliche Vorschrift für die Stadt Heidelberg vom 24. September 1880
(den Verkehr mit Nachen auf dem Neckar betr.) werden aufgehoben.

H 11. Zuwiderhandlungen gegen HH 1—8 obiger Vorschrift werden an
Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.

Das Vrtrrken von Eisyächrn.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 20. Februar 1875 auf Grund der §§ 100, 108

Ziff. 5 P.-St.-G.-B.

H 1. Wer öffentlich durch die Zettungen, durch Anschläge oder durch
Aufstellen von Bänken, Fegen der Eisfläche und ähnliche Veranstaltungen
daö Publikum. zum Besuche von Eisbahnen veranlaßt, spätestens am
vorhcrgehen'den Tage dies bei dem Bezirksamte anzuzeigen und auf Ver-
langen dieser Behörde durch ein schriftliches Zeugnis >des zu diefem Zwecke
bestellten Sachvcrständigen über die Tragfähtgkeit >des Eises sich auszu-
weisen.

8 2. Ein solches Zeugnis kann auch autzerdem jederzeit von dem Be--
zirksümte verlangt wevden.

F 3. Diese Verbindlichkeiten liegen ebenfowohl Privatpersonen (Unter-
nchmern) als den Vorständen von Vereinen (Schlittschuhklubs rc.) ob.

8 4. Die Ernennnng des Sachverständigen und feines etwaigen Steü-
vertreiers, sowie die Bestimmung >der Gebühr, welche er tür die Untersuchung
und Ausstellung des Zeugnisses zu Vevlangen hat, geschieht durch das Be>
zirksamt.

*) Die an den Sachverständigen von den SchiffSeigentümern zu entrichtenden Aebühren
detragen i,so Mk. für Vornahme der Einzelprüsung eineS FahrzeugeS und lo Pfg. für Unter-
suchung eineö Fahrzeuges bei der alljährlichen Kontrolle.
 
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