Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Your session has expired. A new one has started.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0685
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
193

triebe von> Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanistoilten, Brüchen und Gru-
ben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, von dimmerplähen und
anderen Miuhöfen, von Werften und Ziegeleien, sowie 'ber Bauten aller Art
sind ausnahmsweife auch an Sonntagen und gebotenen Festtagen in folgen-
dcn Fällen zulässig:

1. Soweit die Befchäftigung von Arbeitern an Sonn- und Festtagen nach
§ 105 b Abf. 1 der Gewerbe-Ordnung gestattet ist;

2. wenn die Arbeiten den in § 105 o Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 der Gewerbe-
Ordnung bezeichneten Zwecken dienen, oder

3 wenn sie zu denfenigen Arbeiten gehören, bei welchen gemätz § 105 ä
bis 105 k der Gewerbeordnung durch Befchlutz des Bundesrats oder durch
VerfüMng der höheren oder unteren Verwaltungsbehörde die Befchäftigung
von Avbeitern an 'Sonn- und Feiertagen zugelassen ist.

Jedoch darf durch die Vornahme solcher Ärbeiten eine Störung des
Gottesdienftes oder anderer religiöser Feierlichkeiten einer christlichen Kon-
fes'sion nicht herbeigeführt werden.

§ 3. Arbeiten im Handelsgewerbe. Uuter das Verbot der
öffentlichen Arbeiten im Handelsgewerbe (8 1 Ziff. 1 dieser Verordnung)
fällt autzer dem nach § 41 a der Geweribe-Ordnung untersagten Gewerbebe-
triebe in offenen Verkaufsstellen und dem nach § 55 a der Gewerbe-Ordnung
verbotenen Wandergewerbebetriebe (8 55 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 der Gewerbe-
Ordnung) und dem am Wohn- und Niederlassungsorte auf öffentlichen We-
gcn, Stratzen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder von Haus zu
Haus stattfindenden Gewerbebetriebe (§ 42 d der Gewerbe-Ordnung, ambu-
lantes Gewerbe):

1. Die Abhaltung von Messen und Märkten; jedoch kann das Bezirks-
airrt für Sonntage und gebotene Festtage die Abhaltung einer Messe, eines
Jahr- oder Spezialmarktes Vom Schlusse des vormittägigen Hauptgottes-
dienstes an gestatten;

2. die Vornahme von öffentlichen Versteigerungen und Verpachtungen.

Ausnahmsweise sind an Sonntagen und gebotenen Festtagen nachstehende

ösfentliche Arbeiten und Verrichtungen im Handelsgewerbe gestattet:

а) während des ganzen Tages der Verkauf von Arzneimitteln in Apo-
theken;

d) frühestens vom Schlusse des vormittägigen Hauptgottesdienstes arr
das nach § 55 a der Gewerbe-Ordnung durch die untere VerwaltungsbehÜrde
zugelassene Feilbieten und Ankaufen von Gegenständen, insbesondere von
Obst und anderen Etzwaren, auf öffentlichen Wegen, Stratzen und Plätzen
oder an anderen öffentlichen Orten und von Haus zu Haus;

c) bei der Durchfahrt von Zügen das Feilbieten frischer Lebensmittel
auf den Eisenbahnstationen;

б) das öffentliche Arbeiten in denjenigen Handelsgewerben, deren voll-
ständige oder teilweise Ausübung an Sonn- und Festtagen zur Befriedigung
täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortvetender Bedürfnisse der
Bevölkerung erforderlich ist (§ 105 e Abs. 1 der Gewerbe-Ordnung), insbe-
sondere das Herumtragen der betreffenden Lebensbedürfnisse in die Häuser
der Kunden, während derjenigen Stunden der Sonntage und gebotenen Fest-
tage, für welche nach § 105 e Abs. 1 der Gewerbe-Ordnung Ausnahmen vom
Verbote der Beschäfti'gung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern zuge-
lassen sind.

8 4. Arbeiten des ö f fe n t l i chen Ve r ke h r s. Unter das Ver-
bot der öffentlichen Arbeiten und Handlungen im öffentlichen Verkehr (§ 1
Ziff. 1 dieser Verordnung) fällt auch die auf ösfentlichcn Stratzen stattsin-
dende gewerbsmätzige Beförderung von Gütern mittelst Fuhrwerken und von
Vieh, sowie das Beladen und Entladen von Schiffen, Kähnen und Flötzen.
Iedoch sind von dem Verbote solche. Arbeiten ausgenommen, welche ihrer
Natur nach überhaupt uicht öhnc sehr erhebliche wirtschaftliche Nachteil«-
unterbrochn oder aufgeschoben werden können. Auch kaun die Ortspolizei-

13
 
Annotationen