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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0686
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behörde für sonstige unverschiebliche «Arbeiten und Handlungen des öffent-
lichen Verkehrs Nachsicht erteilen, wenn die Notwendigke.it -der Sonntags-
arbeit nicht von dem Unternehmer absichtlich herbeigeführt oder durch Fahr-
lässigkeit verschuldet ist.

Das Verbot des § 1 Ziff. 1 erstreckt sich nicht auf:

1. den Betrieb der Eisenbahnen, der Post, der Schiffahrt und Flötzerei;

2. das Anbieten und Verrichten von Diensten auf öffentlichen Wegen,
Straßen und Plätzen;

3. die gewerbsnrätzige Beförderung von Personen mittelst Fuhrwerken
und sonstigen Fahrzeugen.

Jedoch bleibt es hinsichtlich des Eisenbahnverkehrs der Ver.fügung des
zuständigen Ministeriums, hinsichtlich der in Ziff. 2 und 3 bezeichneten Ge-
wevbe der ortspolizeilichen Vorschrift vorbehalten, die Vornahme von Arbei-
ten und Handlungen im öffentlichen Verkehr an bestimmten Zeiten der
Sonntage und der gebotenen Festtage einzuschränken oder zu untersagen.

Der von Privatunternehmern vermittelte Brief- oder Paketverkehr ist
an den Sonntagen und gebotenen Festtagen nur während der Stunden zu
läfsig, an denen ein gleicher Wetrieb durch die Reichspost stattfindet.

§5. ArbeitenundHandlungen in der Land-und
Forstwirtschaft undbei der Jagdausübung. Unter das Ver-
bot der öffentlichen Arbeiten in der Landwirtschaft (§1 Ziff. 1 dieser Ver-
ordnung) fällt auch das Austreiüen der Viehherden auf die Weide; jedoch
kann dasselbe für die Zeit vor oder nach dem vormittägigen Hauptgottes-
dienst durch ortspolizeiliche Vorschrift gestattet werden.

Ausgenommen von dem Verbote des § 1 Ziff. 1 dieser Verordnung sind
die infolge der Witterungsverhältnisse uNverschieblichen Arbeiten der Ernte
und der Weinlese. Auch kann die Ortspolizeibehörde für sonstige unver-
schiebliche Arbeiten in der Land- und Forstwirtschaft Nachisicht erteilen, wenn
die Notwendigkeit der Sonntagsarbeit nicht von dem Unternehmer absichtlich
herbeigeführt oder durch Fahrläfsigkeit verschuldet ist.

Unter das Verbot des H 1 Ziff. 1 dieser Verordnung fällt stets das Ab-
halten von Treib- und ähnlichen Jagden.

H 6. Verkehr in Wirtschaften. Jn Gast- und Schankwirt-
schaften dürfen an den in H 1 Ziff. 1 dieser Verordnung bezeichneten Tagen
vor Schlutz des vormittägigen Hauptgottesdienstes und während des Nach-
mittagsgottesdienstes keine geräuschvollen Belustigungen und kein lärmendes
Zechen und Spielen stattfinden.

H 7. Aufzüge, Musikaufführungen, Schau- und Vor-
stellungen und sonstige L u st ba r k e i te n. Die Veranstaltung von
offentlichen Aufzügen, Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralischcn
Vorstellungen oder sonstigen Lustbarkeiten ist untersagt:

1. Für den ganzen Tag: am Christtage, an sämtlichen Tagen der Char-
woche, am Oster- und Pfingstsonntage, ferner in Gemeinden, in welchen
die katholische Konfession Pfarrechte hat, am Fronleichnamstage und in Ge-
meinden, in tvelchen die evangelische Konfefsion Pfarrechte hat, an deni
Sonntage, auf welchen der Butz- und Bettag fällt;

2. für die Dauer des vormittägigen Hauptgottesdienstes: An den übri-
geu in H 1 Abs. 1 Ziff. 1 dieser Verordnung bezeichneten Sonn- und Fest-
tagen.

Jedoch dürfen autzerhalb der dem vormittägigen Hauptgottesdienste ge-
widmeten Zeit an den letzten drei Tagen der Charwockie Aufführungen eru-
ster Bcusik und an den übrigen unter Ziff. 1 bezeichneten Tagen Musikauf-
fübrungeu, welckie einem hoheren Jnteresfe der Kunst dienem (Konzerte'.
sowie Theatervorstellungen ernsten Jnhalts stattfinden, vorbehaltlich der na.b
H 63 des P.-St.-G.-B. der Polizeibehörde zustehcnden Ilntersagungsbefugnis.

H 8. B ekauntmachung de r Z eit d e s G o t t e s d i e n st e s. D',e
Zeit des vormittägigen Hauptgottesdienstes beziehungstveise (H 6) auch dee
Nachmittagsgottesdienstes, für weIcke obige Verbote Platz greifen, wird unter
 
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