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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0694
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Wenn die Snnntcvgsarbeiten läntzer alS drei Stunden dauern, so sind
die Arbeiter enttveder <rn jedern dritten Sonntaa für volle 36 Stunden oder
an sedem zweiten Sonntag mindestens rn der Zeit von 6 Uhr morgens bis
6 Uhr abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeits-
tages und zwar spätetzens von 1 Uhr nachmittags ab von jeder Arbeit frei-
zulassen.

Außeröem ist den Arbeitern an jedem dritten Sonntage die zum Besuche
des Gottesdienstes erforderliche Zeit zu gewähren.

5. Jn B l u men b i nde re ie n ist die Beschäftigung von Arbeitern mit
dem Binden von Blumen, Winden von Kränzen und dergl. während der für
den Verkauf von Blumen in offenen Verkaufsstellen sreigegebenen Stunden
gestattet, d. i. an den Sonn- und Festtagen (mit Ausncchme Les ersten Oster-,
Pfingst- und Weihnachtsfeiertags) unbeschränkt mit Ausnahme der Stunden
des vormittägigen Hauptgottesdienstes, am ersten Oster-, Psingst- und Weih-
nachtsfeiertage von 6 bis 9 Uhr vormittags.

Am Sonntag vor Allerheiligen ist die Befchäftigung von Arbeitern auch
während der Stunden des vormittägigen Hauptgottesdienstes gestattet.

Wenu die Arbeiten länger als drei Stunden dauern, so sind die Arbeiter
entive-der an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden oder an jedem
zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends
oder in jeder Woche während der zweiten Hälsie eines Arbeitstags un'd zwar
spätestens von 1 Uhr nachmittags ab von jeder Arbeit freizulassen.

6. Jn Ba dea n sta lten^ welche das ganze Jahr hindurch betrieben
werden, ist die Befchäftigung von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen
bis nachmittags 2 Uhr, in den nur während der warmen Jahreszeit betriebe-
nen Badeanstalten (Fluhbäder) den ganzen Tag gestattet.

Jn Badeanstalten, welche nicht bloß in der wärmeren Jahreszeit betrie-
ben werden, sind die Arbeiter, wenn die Sormtagsarbeiten länger als drei
Stunden dauern, entlveder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden
oder an jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgen-
bis 6 Uhr abeuds oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Ar-
beitstages und zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab von jeder Arbeit
sreizulassen. Außerdem ist den Arbeitern an jedem dritten Sonntag die zum
Besuche des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben.

Auf Ba'deanstalten, welche zu Heilzwecken bestimmt sind, finden, wie auf
Heilanstalten überhaupt die Bestimmungen der Gewerbeordnung über die
Sonntagsruhe keine Anwendung.

7. Jn p h o t og r a p h i s che n Anstalten ist die Beschäftigung von
Arbeitern gestattet:

3) An den vier letzten Sonntagen vor Weihnachten zum Zwecke der Auf-
nahme von Bildnissen, des Kopierens und Retouchierens von 11 Uhr
vormittags bis 7 Uhr abends.

d) An den übrigen Sonn- und Festtagen — mit Ausnachme ÄeV ersten
Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertages — zum Zwecke der Auf-
nahme von Bildnissen von vormittags 10 Uhr an in der Zeit vom 1.
April bis 30. 'Septembcr während 6 Stunden bis nachmittags 5 Uhr,
und in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März während 5 Stunden bis
nachmittags 4 Uhr; dabei ist den Arbeitern in jedem Falle eine ein-
stündige Mittagspause zu gewähren; an den beiden Sonntagen der
Frühjahrsmesse dars die Beschäftigung in hiesiger Stadt bis abends
7 Uhr ausge'dehnt werden.

Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so sind die
Arbeiter enttveder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden oder an
jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis
6 Uhr abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeits-
tages und zwar spätestens von 1 Uhr nacbmittags ab von jeder Arbeit freizu-
lassen.
 
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