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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0702
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§ 126b. Der Lehyvertrag ist birmen vier Wochen rvach Beginn der Lehre
schriftlich cvbzuschließen. Er m u ß enthalten:

1. Die Bezeichnung des Gewevbes oder des Zweiges Ler gewerblichen
Tätigkeit, in welchem, die Ausbildung erfolgen soll;

2. bie Angabe ber Dauer der Lehrzeit;

3. die Angabe der gegenseitigen Leistungen;

4. die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen, unter welchen die ein-
seitige Auflösung des Vertrags zulässig ist.

Der Lehrvertrag ist von dem Gewerbetreibeniden oder seinem Stellver-
treter, dem Lehrliny, sowie demj gesetzlichen Vertreter des Lehrlings zu
unterschreiben.

§ 127. Verpflichtung des Lehrherrn zur Ausbildung des Lehrlings, zur
Anhaltung zum Besuch der Fortbildungs- oder Fachschule, zur Ueberwachung
des Schulbesuchs; Schutz des LehrlingS gegen Mißhandlungen seitens der
Arbeits- und Huusgenossen, sowie gegen unangemessene Ausnützung seiner
Arbeitskräfte. Gelegenheit zum Wesuch des Gottesdienstes an Sonn- und
Festtagen. Verbot der Verwendung von Lehrlingen, welche im Hause des
Lehrherrn weder Kost noch Wohnung erhalten, zu häuslichen Dienstleistungen.

§ 127a. Züchtigungsrecht des Lehrherrn; ausgeschlossen. sind übermäßige
und unanständige Züchtigungen. Verpslichtung des Lehrlings zu Folgsamkelt
und Treue, zu Fleitz und anständigem Betragen.

§ 127b. Beiderseitiges Rücktrittsrecht während der Probezeit,
Probezeit mindestens 4 Wochen, höchstens 3 Monate.

Nach der Probezeit Entlassung des Lehrlings wegen Pflichtver-
letzung, wegen Vernachlässigung des Befuchs der Fortbildungs- oder Fach-
schule, und bei Worliegen Ler in Z 123 G.-O. vorgesehenen Entlafsungs-
gründe. — Kündigungsrecht des Lehrlings wegen Pflichtverletzung des Lehr-
herrn und bei Vorliegen eines der im § 124 1, 3 bis 5 vorgesehenen Fälle.

§ 127c. Nach Beendigung des Lehrverhältnifses hat der Lehrherr dem
Lehrling ein Zeugnis auszustellen.

§ 1276. Bei unbefugtem Verlassen der 'Lehre durch -en Lehrling ist
polizeilicher Zwang zur Rückkehr auf Antrag des Lehrherrn zulässig.

§ 127e. Bei beabfichtigtem Uebertritt zu einem andern Gewerbe oder
Beruf ist schriftliche Erklärung des Lehrlings, bezw. 'seines gesetzlichen Ver-
treters, an den Lehrherrn erforderlich. 4 Wochen nach Abgabe der Er«
klärung gilt das Lehvverhältnis als ausgelöst. Binnen 9 Monaten nach
der Auflösung dars der Lehrling in Lemfelben Gewerbe von einem an-deru
Arbeitgeber ohne Zustimmung Les srüheren Lehrherrn nicht beschäftigt
werden.

§ 127t u. g. Höhe der Entfchädigungsansprüche.

§ 128. Beschränkung der Zahl der bei einem Lehrherrn zu beschäftigen-
den Lehrlinge.

b) Besondere Bestimmungen für Handwerker.

§ 129. Vorausfetzungen der Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen im
Handwerksbetriebe sind:

Vollendung des 24. Lebensjahrs,

Zurücklegung der vorgeschriebenen Lehrzeit und Bestehen der Gesellen-
Prüfung, oder 5jährige Tätigkeit als selbständiger Handwerker oder Werk-
meifter.

8 129a—130. Besondere IBestimmungen für Unternehmer eines Be-
triebs, in welchem mehrere Gewerbc vereinigt sind, und für. Lehrherren,
welche einer Jnnung angehören.

8 1302. Dauer der Lehrzeit regelmäßig 3 Jahre, höchstens 4 Jahre.

8 131. Nach Ablauf der Lehrzeit kann der Lehrling fich der Gesellen-
prüfung unterziehen.

Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungsausfchüsse.

8 131a. Zufanrmensetzuug des Prüfungsausschusses.
 
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