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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0708
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2. Bei öffektlichen theatrnlischen Vorstellungen und ande^ren öffentlichen
Schaustellungen dürfen auch eigene Kinder nicht beschäftigt werden; doch kann
das Bezirksamt bei solchen Vorstellungen und Schaustellungen, bei denen
ein höheres Jnteresse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, Ausnahmen zu-
laffen (s. oben IV. Z. 2).

3. Jm Betriebe von Werkstätten, in denen die Beschäftigung eigener
Kinder nicht verboten ist (s. Z. V Z. 1), im Handelsgewerbe und im Ver-
kehrsgewerbe dürfen eigene Kinder unter 10 Jahren überhaupt nicht, eigene
Kinder über 10 Jahren nicht zur Nachtzeit (8 Uhr abends bis 8 Uhr mor-
gens), nicht vor dem Vormittagsunterricht und am Nachmittag erst eine
Stunde nach beendetem Unterricht beschäftigt werden. Um Mittag ist den
Kindern eine mindestens 2stündige Pause zu gewähren.

Eigene Kinder unter 12 Jahren dürfen in der Wohnung oder Werkstätte
einer Person, zu der sie in einem der in § 3 Abs. 1 d. Ges. bezeichneten Ver-
hältnis stehen, für Dritte nicht beschäftigt werden (s. oben III. Abs. 4).

4. Für einzelne Arten der Motorwerkstätten und von Werkstätten, in
denen die Beschäftigung eigener Kinder gestattet ist, kann der Bundesrat
f^ür die ersten 2 Jahre nach dem Jnkrafttreten des Gesetzes Ausnahmen
von den geltenden Bestimmungen (s. Z. V Z. 1 und 3) zulassen, desgleicheu
nach Ablauf dieser Zeit dauernde Ausnahmen für Motorwerkstätten und
andere Werkstätten, in denen die Kinderarbeit gestattet ist.

5. Jm Betriebe von Gast- und Schankwirtschaften dürfen Kinder unter
12 Jahren überhaupt nicht und Mädchen nicht bei der Bedienung der Gäste
verwendet werden (s. Z. I V Z. 4). Für die zulässige Kinderarbeit gelten die
unter 3 aufgeführten Grenzen. Jn Orten, die nach der jeweilig letzten
Volkszählung weniger als 20 000 Einwohner haben, kann das Bezirksamt
für solche Gast- und Schankwirtschaftsbetriebe, in welchen in der Regel aus-
schlietzlich zur Familie des Arbeitgebers gehörige Personen beschäftigt, also
in der Regel nicht Kellner oder sonstige andere Personen zur Bedienung
herangezogen werden, Ausnahmen bezüglich der Zulässigkeit der Kinderarbeit
in Gast- und Schankwirtschaften bewilligen. Auch im Falle der Ausnahme-
bewilligung gelten die aufgestellten Beschränkungen (Verbot der Nacht-
arbeit usw. (s. Z. V Z. 3).

6. Werden Kinder beim Austragen von Zeitungen, Milch- und Back-
waren für Dritte, bei einem von den Eltern usw. übernommenen und von
Liesen mitverrichteten Austragen von Zeitungen, Milch- und Backwaren
beschäftigt, so werden sie in gewisser Beziehung wie fremde Kinder behandelt;
es gelten die Bestimmungen wie unter IV. Z. 5 (s. oben 3 letzter Absatz).
Jm Uebrigen ist die Beschäftigung eigener Kinder beim Austragen von
Waren und sonstigen Botengängen unbeschränkt — vorbehaltlich der Ein-
schränkung durch orts- oder bezirkspolizeiliche Vorschriften — gestattet.

7. An Sonn- und Festtagen dürfen eigene Kinder im Betrieb von Werk-
stätteN, im Handelsgewerbe, sowie in Verkehrsgewerben nicht beschäftigt
werden. Werden eigene Kinder beim Austragen von Zeitungen, Milch- und
Backwaren für Dritte beschäftigt (s. oben V. Z. 6), so gelten bezüglich der
Sonn- und Fefttagsarbeit dieselben Bestimmungen wie sür die Beschäftigung
sremder Kiuder mit derselben Tatigkeit (s. Z. IV Z. 6 letztcr Absatz). Das
Verbot der Sonn- und Fefttagsacbeit igilt nicht für Beschäftigung eigener
Kinder bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffentlichen
Schaustellungen, im Betriebe von Gast- und Schankwirtschaften und beiin
Austragen von Waren und sonstigen Botengängen — vorbehaltlich landes-
rechtlicher Regelung (s. oben IV. a. E.) —.

VII. Sollen fremde Kinder in gewerblichen Betrieben beschäftigt -werden,
so hat der Arbeitgeber vor dem Beginn der Beschäftigung dem Bezirksamt,
in Orten, wo der Bürgermeister die Ortspolizei verwaltet, dem Bürger-
meister, eine schriftliche Anzeige zu maclxn. Jn der Anzeige sind die Be-
triebsstätte, sowie die Art des Betriebs anzuzeigen.

Für die Verpslichtung zur Anzeige ist es unerheblich, ob die Beschäs-
tigung der sremden Kioder auf Grund eines gewerblichen Arbeitsvertrages
erfolgt oder ob sie nur tatsächlich beschästigl werden, ob die Beschästigung
 
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