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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0711
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219

wenn sie den Dienstboten nnWandeA§, ihm Unisittli<heK nnsinnt o-der
ihn vor solchen Zumutungen Anderer, -die zur Familie gehören oder im
Hause regelmäßigen Zutritt haben, nicht schühen konnte oder wollte;

wenn sie dem Dienstboten den Lohn über die Versallzeit vorenthält
oder ihm 8en nötigen Unterhalt verweigert, sowie überhaupt wegen solcher
Handlungen der Dienstherrschaft, welche, wie die angeführten, nrit den
vom Gesinde gegenüber der Herrschaft nach dem Dienstbotenverhältnisse
zustehenden Anforderungen unvereinbarlich sind.

Z 12. Der auf länger als ein Vierteljahr abgeschlossene Vertrag karcn
vor Ablauf der Dienstzeit mit Frist von fechs Wochen aufgekündet werden,
wenn das Haupt der Familie oder das Mitglied derselben stirbt, für dessen
besondere Bedienung das Gesinde d,ernietet worden ist.

§ 13. Wenn der Dienstbote während der Dienstzeit gemätz § 10 entlassen
wird' oder austritt, so kann er nur nach Maßgabe der Dauer des Vertrags-
verhältnifses Anspruch auf die Gegenleistungen des Dienstherrn erheben.

Das Gleiche gilt in den Fällen des § 12.

8 14. Wenn ein Dienstbote vertragswidrig den Dienst nicht antritt,
unbefugt austritt, oder gemätz 8 10, und zwar infolge eigenen VerschuldenS
entlafsen wird, so kann der Dienstherr, ohne datz eine gerichtliche Auflösung
der Vertrags, eine Verzugssetzung oder der Weweis des Eintritts und Betrags
des Schadens nötig fällt, statt der Erfüllung des Vertrags eine Entschädigung
verlangen oder in Aufrechnung bringen, welche sich auf die Hälfte des
Vierteljahreslohnes beläuft. Wenn Dienstboten für landwirtschaftliche Ge-
schäfte in der Zeit vom Juni bis einschlietzlich Oktober vertragsbrüchig oder
entlassen werden, so erhöht sich diefe Entschädigung auf den vierten Teil des
Jahreslohnes.

8 15. Dem Dienstherrn steht zur Sicherung seiner Entschädigungsfor-
derung gegen den Dienstboten an der in seiner Wohnung eingebrachten
Habe desfelben, mit Ausnahme der zum täglichen Gebrauch unentbehrlichen
Kleidungsstücke, ein Rückbehaltungsrecht zu. Wenn der Dienstherr nicht
innerhalb sechs Tagen seine Entschädigungsklage gegen den Dienstboten b^i
dem zuständigen Richter anhängig macht, oder nicht innerWH. acht.TaMr
nach Erwirkung einessrechtskrästigen obsiegenden Urteils den. Zugriff äuf oie
rückbehaltene Habe beantragt, so erlischt das Rückbehaltungsrecht.

8 16. Wird ein Dienstbote von der vertragsschlietzenden Herrschaft un-
befugterweise nicht angenommen oder vertragswidrig entlassen, oder nimmt
er aus Verschulden des Dienstherrn nach 8 11 seinen Austritt, so kann er.
autzer dem Lohne für die abverdiente Zeit, ohne datz eine gerichtliche Auf-
lösung des Vertrages, eine Verzugssetzung oder der Beweis des Eintritts
und des Betrags des Schadens nötig fällt, statt der Vertragserfüllung eine
Entschädigung verlangen, welche die Hälfte des Vierteljahrslohns beträgt.
Wenn Diensiboten für landwirtschaftliche Geschäfte in der Zeit vom Oktober
bis einschli<?tzlich Februar nicht aägenommen. entlassen werden oder auS-
treten, so erhöht sich die Entschadigung auf den vierten Teil des JahreslohnS.

8 17. Bei monatweise tiermietetem Gestnde beläuft sich die Ent-
schädigung auf den Betrag des Lohnes für einen halben Monat.

8 16. Sowohl den Dienstherren als den Dienstboten bleibt in den Fällen
der vorhergehenden 88 vorbehalten, einen höheren Schaden gerichtlich golteird
zu machen.

8 19. Wcr eincn Dienstboten zum widerrechtlichen Verlassen des Dienstes
verleitet oder in Kenntnis cincs noch bestehenden Gesindeverhältnisses in
Dienst nimmt, ist als Gesarntschuldner mit dem vertragsbrüchigen Dienst-
boten nach den Vorschriften der 88 ^4, 1b dem Dienstherrn zum Schaden-
ersah verpflichtet.

8 20. Miuderjährige Personen dürfen nur, wenn sie mit einem behörd-
lich ausgestellten Dienstbuch versehen sind, als Dienstboten beschäftigt
werden.

Der Dienstherr ist verpflichtet, das Dienstbuch bei der Annähme eineS
solä>cn Dienstboten einzufordern, dasselbe zu verwahren, auf amtliche-
 
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