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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0712
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Verkmgen vc rzulegen und n-ach rechtmäßiger Lösung des DiensLverhältnisses
dem Dienstboten wieder auszuhänüigen.

Der Dienstherr ist ferner verpflichtet, die Zeit des Ein- und Austritts,
sowie die Art der Beschäftigunig eines solchen Dienstboten im Dienstbuch
einzutragen und zu unterzeichnen. Die 'Einträge dürfen nicht mit einem
Merkmal versehen sein, welches den Jnhaber des Dienstbuchs günstig oder
nachteilig zu kennzeichnen bezweckt. Der Eintrag eines Urteils über die
Führung oder die Leistungen des Dienstboten und sonstige durch dieses Gesetz
nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Dienstbuch
sind unzulässig.

§ 21. Der Dienstherr ist verpflichtet, jedem Dienstboten beim Abgang
auf Verlangen ein Zeugnis über Art und Dauer der Beschäftigung, sowie
über Führung und Leistungen auszustellen.

Dem Dienstherrn ist untersagt, das Zeugnis mit Merkmalen zu ver-
sehen, werche den Zweck häben, den> Dienstboten in einer aus dem Wortlaut
des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen.

§ 22. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung, Ausstellung
und Aushändigung der Dienftbücher und Dienstzeugnisse und über die Be-
glaubigung der Einträge im Dienstbuch, sowie d^r Dienftzeugnisse werden
durch Verordnung (s. unten) getroffen.

Die Ausstellung der Dienstbücher und die Beglaubigung der Einträge im
Dienstbuch, so.oie der Dienstzeugnisse erfolgt gebührenfrei; jedoch kann von
demjenigen, durch dessen Verschulden die Ausstellung eines neuen Dienst-
buchs notwendig geworden ist, eine durch die VLrordnung zu bestimmende
Taxe erhoben werden.

§ 23. Ein Dienstherr, welcher das Dienstbuch seiner gesetzlichen Ber-
pflichtung zuwider nicht rechtzeitig ausgehändigt oder die vorschriftsmäßigen
Einträge zu machen unterlassen oder unzulässige Einträge, Merkmale oder
Vermerke gemacht hat, ist dem Dienftboten encschädigungsvflichtig. Der An-
spruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalo vier Wochen nach
seiner Entstehung durch Klage oder Einrede geltend gemacht wird.

§ 24. Wer als Dienstherr ein Dienftbuch oder Dienstzeugnis mit un-
zulässigen Einträgen, Merkmalen oder Vermerken, versieht, wird mit Geld-
ftrafe bis zu loO Mk. 'bestraft.

Dienftherren und Dienftboten, welche sonstigen, ihnen nach diesem Ge-
setze oder der Vollzugsverordnung hinsichtlich des Dienftbuchs oder der Dienft-
zeugnisse obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe
bis zu 20 Mk. bestraft.

Kerorduung vom 21. August 1898, den Bollzug des Gesetzes, die Rechtsver-

hältuiffe -er Dieustboten betr.

§ 1. Als Dienstbuch im Sinne des Z 20 Absatz 1 des Dienstbotengesetzes
wird das für minderjährige gewerbliche Arbeiter vorgeschriebene Arbeits-
buch (Gewerbeordnung 88 107, 110 Absatz 2) bestimmt.

§ 2. Auf die Einrichtung, Ausstellung und Aushändigung der Dienst-
bücher, sowie auf die Beglaubigung der Einträge im DienAbuch finden, so-
weit nachstehend nichts anderes beftimmt ift, die bezüglich der Arbeitsbücher
bestehenden Vorschriften der Gewerbeordnung und der Vollzugsverordnung
dazu entsprechende Anwendung.

8 3. Äuch Kinder, welche zum Besuch der Volksschule verpflichtet sind^
bedürfen, wenn sie als Dienftboten beschäftigt werden sollen, eines Dienst-
buchs.

Bei Ausftelluug des Dienstbuchs für ein volksschulpflichtiges Kind hat
die Drtspolizeibehörde auf der ersten Seite des Dienftbuchs in eincr in die
Auge fallenden Weisc zu bemerkcn, dast dasselbe nur für die Beschäftigung
als Dienstbote Geltung hat.

8 4. Für einen Dienstboten, der seinen letzten üauernden Aufenthaltsort
in einem anderen deutschen Bundesstaat gel)abt hat, kann das Dienftbuch
auch vou der Drtspolizcibehdrde seines ersten badischen Dienstorts ausgestellt
werden.
 
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