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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0719
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227

8 25.

Berteilung der Beisitzer.

Die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer nn den Sitzungen des Ge-
werbegerichtes Teil zu nehmen haben, wird durch Auslosung festgestellt.
Das Los zieht der Vorsitzende. Ueber die Auslosung wird ein Protokoll
ausgenommen.

8 26.

Der Vorsitzende des Gewerbegerichtes hat in den sür die Anzeigen hie-
siger Stadt beftimmten Blättern bekannt zu machen, wann die ordentlichen
Sitzungen des Gerichtes (Gerichtstage, Paragraph 37 des Gewerbegerichts-
gesetzes) stattsinden und setzt die Beisitzer von ihrer Auslosung, den
Sitzungsperioden und den Sitzungstagen, für welche bezw. an welchen sie
in Tätigkeit zu treten haben, unter Hinweis aus die Folgen des Ausblei-
bens gegen Bescheinigung schriftlich in Kenntnis.

Eine Aenderung der bestimmten Reihensolge kann auf übereinstim-
menden Antrag der beteiligten Beisitzer von dem Vorsitzenden bewilligt
werden, sosern die in den betrefsenden Sitzungen zu verhandelnden Sachen
noch nicht bestimmt sind.

Der Antrag und die Bewilligung sind aktenkundig zu machen.

8 27.

Ausbleiben der Beisitzer.

Die Beisitzer sind verpflichtet, im Falle der Verhinderung ihre Ent-
schuldigungsgründe rechtzeitig dem Vorsitzenden anzuzeigen.

Beisitzer, welche ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht
rechtzeitig sich einsinden, oder ihren Obliegenheiten in anderer Weise sich
entziehen, sind zu einer Ordnungsstrafe bis zu 300 Mark, sowie in die ver-
ursachten Kosten zu verurteilen. Die Verurteilung wird durch den Vor-
sitzenden ausgesprochen. Ersolgt nachträglich genügende Entschuldigung,
so kann die Verurteilung ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Gegen die Entscheidung findet Beschwerde an das Großh. Landgericht
Heidelberg statt. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften drr
Mrasprozeßordnung.

Die Beisitzer haben jeden Wechsel ihrer Wohnung binnen drei Tagen
dem Vorsitzenden bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von drei Mark an-
-uzeigen.

8 28.

Besetzung des Gerichts in der einzelnen Sitzung.

Für jede Spruchsitzung des Gewerbegerichts sind vier Beisitzer, zwei
Arbeitgeber und zwei Arbeiter einzuladen.

Zur Beschlußsassung genügt die Anwesenheit des Vorsitzenden und
zweier Beisitzer, von denen der eine Arbeitgeber, der andere Arbeiter ist.

Wenn drei Beisitzer erscheinen, wird der eine der doppelt besetzten Ka-
tegorie entlassen.

Der Vorsitzende hat darauf zu sehen, daß tunlichst mindestens ein Ar-
beitgeber und ein Arbeiter demselben oder einem verwandten Berufszweige
angehören, wie die streitenden Parteien, und kann, wenn es ihm zu diesem
Zwecke erforderlich scheint, von der festgesetzten Reihenfolge abweichen.

8 29.

Entschädigung der Beisitzer.

Die Beisitzer erhalten sür jede Sitzung, welcher sie beigewohnt haben,
als Entschädigung für Zeitversäumnis 4 Mark, wenn die Sitzung cinen
ganzen Arbeitstag in Anspruch genommeu hat, die Hälfte dieses Betrages,
wenn dieselbe nicht über einen halben Arbeitstag angedauert hat. Die
Entschädigungcn werden in der Regel vierteljährlich, auf Wunsch auch soforr
ausgezahlt; eine Zurückweisung derselben ist nicht statthast.
 
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