Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0721
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
22S

aufnahme des Arbeitsverhältnisses entstehen, als Einigungsamt angerufen
werden.

8 35.

Der Anrufung ist Folge zu geben, wenn sie von beiden Teilen erfolgt
und die beteiligten Arbeiter und Arbeitgeber — letztere, sofern ihre Zahl
mehr als drei beträgt — Vertreter bestellen, welche mit der Verhandlung
vor dem Einigungsamte beaustragt werden.

Als Vertreter können nur Beteiligte bestellt werden, welche das fünf-
undzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, sich im Besitze der bürgerlichen
Ehrenrechte Vefinden und nicht durch gerichtliche Anordnung rn der Ver-
fügung über ihr Vermögen beschränkt sind.

Soweit Arbeiter in diesem Alter nicht, oder nicht in genügender
Anzahl vorhanden sind, können jüngere Vertreter zugelassen werden.

Die Zcchl der Vertreter jedes Teiles soll in der Regel nicht mehr als
drei betragen. Das Einigungsamt kann eine größere Zahl von Vertretern
zulassen.

Ob die Vertreter für genügend legitimiert zu erachten sind, entscheidet
das Einigungsamt nach freiem Ermessen, jedoch werden der Regel nach die-
jenigen Personen als genügend legitimierte Vertreter zu gelten haben,
welche von dem anderen Teile als solche ausdrücklich oder stillschweigend an-
erkannt werden.

Erfolgt die Anrufung nur von einer Seite, so soll der Vorsitzende dem
anderen Teile oder dessen Stellvertretern oder Beauftragten Kenntnis ge-
ben und zugleich nach Möglichkeit dahin wirken, daß auch dieser Teil sich zur
Anrufung des Einigungsamtes bereit sindet.

Auch in anderen Fällen soll der Vorsitzende bei Streitigkeiten der in
Paragraph 34 bezeichneten Art auf die Anrufung des Einigungsamtes hin-
zuwirken suchen und dieselbe den Beteiligten bei geeigneter Veranlassung
nahelegen.

Der Vorsitzende ist befugt, zur Einleitung der Verhandlung und in de-
ren Verlauf an den Streitigkeiten beteiligte Personen vorzuladen und zu
vernehmen. Er kann hierbei, wenn das Einigungsamt gemäß Abs. 1 oder
Aüs. 6 dieses Paragraphen angerufen worden ist, für den Fall des Nicht-
erscheinens eine Geldstrafe bis zu einhundert Mark androhen. Gegen die
Festsetzung der Strafe sindet Beschwerde nach den Bestimmungen der Zivil-
prozeßordnung statt.

Eine Vertretung beteiligter Personen durch deren allgemeine Stell-
vertreter (Paragraph 45 der Gewerbeordnung), Prokuristen oder Betriebs-
leiter, ist zulässig.

Die Verhandlungen des Einigungsamtes sind öffentlich, falls dies von
beiden Teilen beantragt wird.

- § 36.

Das Gewerbegericht, welches als Einigungsamt tätig wird, besteht neben
dem Vorsitzenden aus Vertrauensmännern der Arbeitgeber und der Arbeiter
in gleicher Zahl.

Die Vertrauensmänner sind von den Beteiligten zu bezeichnen. Er-
folgt die Bezeichnung nicht, so werden die. Vertrauensmänner durch deu
Vorsitzenden ernannt.

Einigen sich die Beteiligten über die Zahl der zuzuziehenden Ver-
trauensmänner nicht, so ist die Zahl derselben von dem Vorsitzenden auf
mindestens zwei für jeden Teil zu bestimmen.

Die Vertrauensmänner dürfen nicht zu den Betciligten gehüren.

Der Vorsitzende ist beiugt, eine oder zwei unbeteiligte Personen al
Beisitzer mit beratender Stimme zuzuziehen, vor dcr Zuziehung sind di
beiden Teile zu hüren.

8 37.

Das Einigungsamt hat durch Vernehmung der Vertreter beider Teile
die Strcitpunkte und die sür die Beurteilung derselben in Betracht kom-
 
Annotationen