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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0722
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230

menden Verhältnisse festzustellen. DaS Einigungsamt oder im Falle des
Paragraph 35 Abs. 6 der Vorsitzende des Gewerbegerichts ist befugt, zur
Aufklärung der in Betracht kommenden Verhältnisse Auskunftspersonen vor-
zuladen und zu vernehmen.

Jedem Beisitzer und Vertrauensmanne steht das Recht zu, durch den
Vorsitzenden Fragen an die Vertreter und Auskunftspersonen zu richten.

§ 38.

Nach erfolgter Klarstellung der Verhältnisse ist in gemeinsamer Ver-
handlung jedem Teile Gelegenheit zu geben, sich über das Vorbringen deS
anderen Teiles, sowie über die vorliegenden Aussagen der Auskunftsper-
sonen zu äußern. Demnächst sindet ein Einigungsversuch zwischen den
streitenden Teilen statt.

? 29.

Kommt eine VereinLarung zustande, so ist der Jnhalt derselben durch
eine von sämtlichen Mitgliedern des Einigungsamtes und von den Bertre-
tern beider Teile zu unterzeichnende Bekanntmachung in den geleseneren
Tagesblättern zu veröffentlichen.

8 40.

Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so hat das Einigungsamt
einen Schiedsspruch abzugeben, welcher sich auf alle zwischen den Parteien
streitigen Fragen zu erstrecken hat.

Die Beschlußfafsung über den Schiedsspruch erfolgt mit einfacher
Stimmenmehrheit. Stehen bei der Beschlußfassung über den SchiedS-
spruch die Stimmen sämtlicher für die Arbeitgeber zugezogenen VertrauenS-
männer densenigen sämtlicher für die Arbeiter zugezogenen gegenüber, so
kann der Vorsitzende sich seiner Stimme enthalten und feststellen, dah ein
Schiedsspruch nicht zustande gekommen ist.

§ 41.

Jst ein Schiedsspruch zustande gekommen, so ist derselbe den Vertretern
Leider Teile mit der Aufforderung mündlich oder schriftlich zu eröffnen,
sich binnen einer zu bestimmenden Frist därsto^r zu erklären, ob sie sich dem
Schiedsspruche unterwerfen. Die NichtabgÄbe der Erklärung binnen der be-
stimmten Frist gilt als Ablehnung der Unterwerfung.

Nach Ablauf der Frist hat das Einigungsamt eine von sämtlichen Mit-
gliedern desselben unterzeichnete öffentliche Bekanntmachung in den ge-
leseneren Tagesblättern, deren Auswahl durch den Vorsitzenden des Ge-
werbegerichts erfolgt, zu erlassen, welche den abgegebenen Schiedsspruch
und die darauf abgegebenen Erklärungen der Parteien enthält.

§ 42.

Jst weder eine Vereinbarung noch ein Schiedsspruch zustande gekom-
men, so ist dies von dem Vorsitzenden des Einigungsamtes in gleicher Weise,
wie dies in § 41 vorgesehen ist, öffentlich bekannt zu machen.

8 43.

Die Vertrauensmänner und Beisitzer (§ 36) erhalten auf ihren Antrg
Entschädigung für Zeitversäumnis und Reisekosten gemäß § 29 dieses Sta-
tuts, die Auskunftsperson (§ 37 Abs. 1) eine Vergütung nach Maßgabe
der in Verwaltungssachen geltenden Gebührenordnung smr Zeugen und
Sachverständige.

8 44.

Das Gewerbegericht als Einigungsamt ist nicht zuständig, wenn bei
der Streitigkeit ausschließlich Jnnungsmitglieder und deren Arbeiter betei-
ligt siud, und für die Jnnung zur Erfüllung der im ^ 81a Z. 2 der G'.-
werteordnung bezeichnetcn Aufgabe ein besonderes Einigungsamt bestehs,
dessen Zusammensetzung und Tätigkeit durch das Statut entsprechend den
Bestimmungen dcr 88 35—42 dieses Statuts geregelt sind. Rufen beidc
Teile das tz^werbegericht als Einigungsamt an, so ist dies auch bei solchen
Streitigkeiten zuständig.
 
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