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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0723
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231

Vierter Abschnitt. ^

Gutachten und Anträge des Gewerbegerichtes.

§ 45.

Gutachten nnd Anträge bezüglich gewerblicher Fragen.

Gutachten über gewerbliche Fragen, welche von Staatsbehörden oder
von dem Stadtrate erfordert werden, sowie Anträge, welche bei Staatsbe-
hörden, Vertretungen von Kommunal-Verbänden oder bei den gesetzgeLen-
den Körperschaften der Bundesstaaten oder des Reiches eingebracht werden
sollen, sind unter Leitung des Vorsitzenden von der Gesamtheit der Beisitzer
(Gesamt-Gewerbegericht) zu beraten und zu beschließen.

8 46.

Der Vorsitzende des Gewerbegerichts beruft das Gesamt-Gewerbegericht
und leitet seine Verhandlungen.

Die Stellvertreter des Vorsitzenden können an den Beratungen mit be-
ratender Stimme teilnehmen.

Beschlüsse werden von dem Gesamt-Gewevbegericht einschließlich des
Borsitzenden mit einsacher Stimmenmehrheit gefaßt. Ein Antrag, für wel-
chen nur die Hälfte der Stimmen abgegeben ist, gilt als abgelehnt.

8 47.

Das Gesamt-Gewerbegericht muß berusen werden,

1. wenn über die Abgabe eines Gutachtens der in 8 75 Abs. 1 des
Gesetzes bezeichneten Art zu beraten oder zu beschließen ist,

2. wenn von mindestens einem Drittel der Beisitzer des Gewerbe-
gerichts beantragt wird, daß eine von ihnen bezeichnete Frage zum
Gegenstand eines Antrages der in Z 76 Abs. 2 des GesetzeS be-
zeichneten Art gemacht werde.

8 48.

Ueber die Verhandlungen des Gesamt-Gewerbegerichts ist ein Pro-
tokoll aufzunehmen, welches hsi hervortrets^pden Meinungsverschiedenheiten
ersichtlich machen muß, welche Mernungen von den Arbeitgebern und welche
von den Arbeitern vertreten worden sind.

Etwaige Abstimmungen sind so vorzunehmen und zu protokollieren»
dah das Ergebnis derselben bezüglich der ArLeitgeber und bezüglich der Ar-
beiter getrennt ersichtlich ist.

8 49.

Mit dem von dem Gesamt-Gewerbegerichte beschlossenen Gutachten
oder Antrag ist eine Abschrist des über die Verhandlungen ausgenom.me-
nen Protokolls einzureichen.

Jst über ein vom Gewerbegerichte ersordertes Gutachten ein Beschluß
nicht zustande gekommen, so ist eine Abschrift des über die Verhandlung
aufgenommenen Protokolls einzureichen.

L. Kaufmarm-geeicht Heidelberg.

Ortsftatut vom 25. November 1904.

§ 1.

Für den Gemeindebezirk der Stadt Heidelberg wird ein Kausmannsge-
richt mit dem Sitz in Heidelberg errichtet.

8 2.

Das Kausmannsgericht besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Stellvertre-
tern desselben und zwanzig Beisitzern.

Die Zahl der Stellvertrcter des Vorsitzenden sowie die Zahl der Bei-
sitzer kann vom Stadtrat anderlveit sestgesetzt werden.

Der Vorsitzcnde und seine Stellvertreter sowie die Beisitzer werden aus
drei Iahre gewählt. Gerichtsmitglieder, deren Amtsdauer abgelausen ist,
scheiden erst dann ails, wenn ihr Nachfolger eingetreten ist.
 
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