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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0725
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Sodann sind die Lrsten nach Vornahwe der auf di,.' Einsprachen beschlos-
senen BerichtiMngen und Ergängungen abzuschlietzen; der Tag des Ab-
schlusies ist aus den Listen zu beurtunden.

8 9.

Die Wahl erfolgt unter Leitung eines Wahlausschusses.

Der Stadtrat bestimmt, aus wieviel Personen der Wahlausschutz zu be-
stehen hat. Vorsihender des Wahlausschusses ist ein vom Stadtrat zu bestel-
lender Wahlvorsteher. Die übrigen Mitglieder müsien zur Hälfte wahtbe-
rechtigte Kaufleut^, zur Hälfte wahlberechtigte Handlungsgehilfen sein und
werden von den Beisitzern des Kaufmannsgerichts je aus ihrer Mitte ge-
wählt, erstmals aber aus der Zahl Ler Kaufleute und Handlungsgehilfen
vom Stadtrat ernannt.

Sind mehrere Wahlbezirke gebildet oder finden die Wahlen der Kausleute
und Handlungsgehilfen in getrennten Lokalen statt, so sind die erforderlichen
weiteren Wahlausschüsse zu ernennen.

Der Stadtrat bestimmt, wer beim Zusammentritt mehrerer Wahlaus-
schüsse den Vorsitz zu führen hat.

8 1V.

Tag, Ort und Stunden der Wahl bestimmt der Stadtrat.

Sie sind von ihm unter Hinweis darauf, datz zur Ausübung ihres Wahl-
rechts nur diejenigen Wahlberechtigten zugelaffen werden, welche in die Wäh-
lerlisten eingetragen sind, mindestens zweimal in den zu den amtlichen An-
zeigen der hiesigen Stadt bestimmten Blättern dergestalt bekannt zu machen,
datz zwischen der ersten Bekanntmachung und dem Wahltage eine Frist von
mindestens drei Wochen liegt.

Jn der Bekanntlnachung sind die Wahlberechtigten zugleich aufzufovdern,
Wahlvorschlagslisten getrennt für Kaufleute und Handlungsgehilfen bis
zum zehnten Tage vor der Wahl beim Stadtrat einzureichen.

8 11-

Eine Vorschlagsliste darf höchstens soviel Namen enthalten, als Beisitzer
von der betreffenden Gattung zu wählen sind; überschietzende Namen wer-
den gestrichen und zwar auch dann, wenn einer der Vorgenannten nicht wähl-
bar sein sollte.

Die Vorgeschlagenen müssen durch Anführung des Vollständigen Vor- und
Zunamens, der Berufsstellung, und zwar Kaufleute unter Angabe der Ge-
fchäftsbezeichnuntz oder Firma, Handlungsgehilfen unter Angabe des Prin-
zipals und der Wohnung genau bezeichnet sein.

Jede Vorschlagsllste mutz als Ueberschrift die Bezeichnung der Vereini-
gung oder Gruppe tragen, von der sie eingereicht ist, und mutz von mindestens
zwanzig Wahlberechtigten der betreffenden Gattung mit Angabe von Vor-
und Zuname, Geschäft oder Geschäftsherr und Wohnung unterzeichnet sein.
Bis zum zehnten Tage vor der Wahl ift die Zurückziehung, Ergänzung oder
Berichtigung der eingereichten Vorschlagslisten zulässig.

8 12-

Die Vorschlagslisten werden nach der Reihenfolge des Eingangs mit
Ordnungsnummern versehen und vom achten Tage vor der Wahl bis zum
Beginn der Wahlhandlung in der Stadtratskanzlei oder bei einer andern vom
Stadtrat zu bestimmenden Stelle öffenllich aufgelegt; der Stadtrat hat die-
sellren autzerdem mit der Ordnungsnummer und Bezeichnung der Wähler-
gruppe mindestens zweimal durch Einrücken in die zu seinen Anzeigen be-
stimmten Blätter gleichzeitig öffentlich bekannt zu machen.

8 13

Zur Wahlhandlung und zur Ermittelung des Wahlergebnisses hat jeder-
mann Zutritt; Personen, welche Störungen verursachen, können vom Vor-
sitzenden des Wahlausschusses aus dem Lokal gewiesen werden.

Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

Das Wahlrecht ist in Person und durch verdeckte Stimmzettel ausziw
üben, welche handschristlich oder im Wege der Vervielsältigung herzustelleu
 
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