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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0734
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242

<mBge-noniME; Haupt^stratze Nr. 193 ttormittaigs von> 8—9 Uhr, Somr-
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MitteUtvatze Nr. 3 nachmitta-gs vo-rv i43—H44 Uhr, Sonn- unld FeliertatzK
arlsge >nötnme n.

K a!s se nlb ea mte: Karil Joist, RatdoDf Kehr, Leonlh. Wdttm, Heinrich
Ammann, Jnkns Stre-Hliow, Jatob Knoibet, Friedrich Treis.

Kasfe n>d i ener un'd Hausmeister: Withetm Werner.

Kra n k e n k o u t r o t l e u r: Karl Pa ule.

n. Jnvaliden u«d Altersoersicherung.

Reichs-gesetz vmn 13. Juli 1899.

I. Nach Matzgabe dieses Gesetzes sind verpflichtet,
vom vollendeten 16. Lebensjahre ab:

1. Personen, welche als Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder
Dienstboten gegeu Lohn oder Gehalt beschäftigt werden.

2. Betriebsbeamte, Wertmeifter und Techmker, Handlungs-
gehilfen und -Lehrlinge (ausschlietzlich der in Apotheken beschäftigten
Gehilfen und Lehrlinge), sonstige Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung
ihren Hauptberuf bildet, sowie Lehrer und Erzieher, sämtlich sofern ste Lohn
oder Gehalt beziehen, ihr regelmätziger JahresarbeitAverdienst aber 2000 Mk.
nichk überstergt.

(Der Versicherungszwang kann dnrch Vorschrift des Bundesrates sür
bestimmte Berufszweige auch ausgedehnt werden auf Betriebsunternehmer,
welche nicht regelmäßig einen Lohnarbeiter beschäftigen (K le i n m e i ste r),
und auf die sogen. Hausgewerbetreibenden. So lange ein solcher
Besch.utz des Bundesrates nicht ergangen, können sich diese Mitglieder frei -
willig versichern; ebenso die in 8 14 Genannten.)

Die Form, in welcher der Loh n ausbezahlt wird (Zeitlohn, Stücklohn,
Tantieme, Gebühr, Trinkgeld), ist gleichgültig, nnr gilt die blotze Gewährung
von freiem Unterhalt nicht als Lohn im Sinne dieses Gesetzes. (An-
ders im K r a n ke n versicherungsgesetz.) Die Beschäftigung braucht
keiue länger audauernde zu sein, es genügt z. B. Arbeit einer Kundennäherin,
Waschfrau. Personen, welche bei wechselnden Arbeitgebern beschäftigt sind,
sind jedoch dann niicht versicherungspftichtig, wenn sie als felbständig,
d. h. als gewerbliche Unternehmer anznsehen sind (z. B. Friseusen, Dienst-
männer, Lohndiener). Das Gesetz erstreckt fich auch auf Ausländer, die
in Deutschland arbeiten. Versicherungspflichtig als Gehilfen sind insbe-
sondere auch die sogen. Privatbeamten, Bureanbeamte der Rechtsanwälte,
Notare, der Korporationen, Vereine rc.

Befreit von der Versicherungspfticht sind (§5 Abs. 1 des Gesetzes):

Beamte des Reiches, der Bundesstaaren und Kommunalbeamte,
die mit Pensionsberechtigung angestellt sind.

Auf ihren Antrag können besreit werden Personen, welche vom
Reich, Staat Pensionen, Wartegeldcr oder eine kleine Unfallrente be»
ziehen.

Ausgeschlossen von dem Eintritt in das Versicherungsverhältnir
sind solche Pcrsonen, welche nicht einmal ein Drittel des gewöhnlicherr
Tagelohns verdicnen können. (§ 5 d. G.)

II. Gegenstand der Versicherung ist:

Eine Jnvalidenrente im Falle einer dauernden oder länger alS
ein halbes Iahr anhaltenden Erwerbsunfähigkeit (d. h. wenn der
Versicherte nicht mebr ein Drittel des gewöhnlichen Tagelohns verdienen
kann);

eine Alrersrente, wenn der Persicherte 70 Jahre alt geworden ist,
ohne erwerbsunfähig zu sein. (Dieselbe erscheint als Zulage zu dem sonst
nsch zu erwerbendeu Cinlommen.)
 
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