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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0740
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8. ÄktiengeMschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gewerkschaf-
ten, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sowie Konsumvereine — mit
Ausnahme derjenigen, welche vorwiegend den gemeinschaftlichen Einkauf von
Mirtschaftsbedürfnissen des landwirtschafilichen Betriebs für die Vereinsmit-
glieder bezwecken — mit demjenigen Teile ihreS steuerbaren Einkommens,
welcher ihrem Geschäftsbetrieb und ihrem Grundbesitze (einschlietzlich von Ge-
bäuden) im Großherzogtum entspricht.

Personen, deren Einkommen (nach Abzug der zum Erwerb und zur Er-
haltung desselben zu bestreitenden Auslagen, der auf dem Einkommen ruhen-
den Lasten und der von ihnen etwa zu entrichtenden Schuldzinsen) den Be-
trag von 500 Mark jährlich nicht erreicht, unterliegen der Einkommensteuer
nicht. Auch sind Gehalte, Pensionen und Wartegelder, welche aus einer nicht-
badischen Staatskasse bezogen werden, ferner die Dienstbezüge (einschlietzlich
der Militärpersonen) der Militärpersonen aus der Klasse der Unteroffiziere
und Gemeinen, die Dienstbezüge der aktiven Gendarmen vom Oberwacht-
meister abwärts, sowie alle Sterbquartalbezüge steuerfrei.

Die Grundlage für die Veranlagung zur Einkommensteuer bildet das
steuerbare Jahreseinkommen des Pflichtigen und zwar bei einem neu zu ver-
anlagenden nach dem Stande seiner Einkommensverhältnisse an dem Tage,
mit dem die Steuerpflicht beginnt, im übrigen nach dem Stand der Einkom-
«mensverhältnisse am 1. April des Jahres, in welchem er zur Abgabe einer
Steuererklärung verpflichtet ist.

Bei Bemessung des Einkommens nach dem Stande der Einkommensver-
hältnisse an einem bestimmten Tage sind feststehende Bezüge nach ihrem dem
Stande am maßgebenden Tage entsprechenden Jahresbetrag, wandelbare Be-
züge nach dem tatsächlichen ErgebniS deS letzten Kalender- oder Geschäfts-
jahrs, sofern sie aber noch nicht ein Jahr lang flietzen, nach dem mutmatzlichen
Ergebnis des laufenden Jahres in Ansatz zu bringen.

Die Steuerpflicht ist in derjenigen Gemeinde begründet, in welcher der
Pflichtige seinen Wohnsitz (Hauptniederlassung) hat, oder, beim Mangel eines
Wohnsitzes im Grotzherzogtum, den grötzt§n Teil seines fteuerbaren Einkom-
mens bezieht. '

Bereits in der Gemeinde zur Einkommensteuer veranlagte Steuerpflich-
tige, deren steuerbares Einkommen — nach dem Stande der Verhältnisse am
1. April eines Jahres bemessen — sich derart erhöht hat, datz sich gemätz Art.
13 des Gesetzes ein höherer Steueranschlag ergibt, sind verpflichtet, eine
Steuererklärung abzugeben. Die gleiche Verpslichtung haben diejenigen Per-
sonen, die erstmals oder, nachdem ihre Steuerpflicht geruht hat, in der Ge-
meinde erstmals wieder einkommensteuerpflichtig geworden sind. Der
Steuerkommissär ist berechtigt, solche Personen schon vor Beginn des Ab- und
Zuschreibens zur Abgabe einer Steuererklärung aufzufordern und sie vorläu-
fig zur Einkommensteuer zu veranlagen.

IV. Jn Bezug auf die Kapitalrentensteuer: Der Ertrag
aus Kapitalvermögen, sowie Renten und sonstige derartige Bezüge, soweit
diese Erträgnisse nicht unmittelbar aus Grundbesitz (einschlietzlich von Ge-
bäuden) oder aus dem Betrieb einer gewerblichen Unternehmung herrühren
oder ein Entgelt für (jetzige oder frühere) Arbeit, Dienstleistung und Berufs-
tätigkeit bilden, unterliegt der Kapitalrentensteuer. An dem Renteneinkom-
men dürfen jedoch die Schuldzinsen von faust- oder unterpfändlich versicher-
ten Kapitalschulden sowie die mit den Rentenbezügen verbundenen privatrecht-
lichen Lasten abgezogen werden.

Landes- und sonstige Reichsangehörige sind, wenn sie im Sinne des
Reichsgeseyes vom 13. Mai 1870, die Beseitigung der Doppelbesteuerung betr.,
ihren Wohnsitz (Aufenthalt) im Grotzherzogtum haben, mit dem ganzen Be-
trag ihres steucrbaren Zinsen- und Rentenbezugs der Kapitalrentenstcuer
unterworfen, ohne Rücksicht darauf, ob das gedachte Einkommen von im Jn-
lande, im übrigen Reichsgcbiete oder im Auslande angelegten Kapitalien
oder von inländischen oder von fremden Bezugsortcn hcrstammt. Rcichsaus-
länder, welche, ohne einen Wohnsitz und eine entsprechende Besteuerung m
 
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