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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0496
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§ 7. Jeder TormenLesitzer, welcher nicht die in § 2 diescr Vorschrift vor-
gesehene Erlaubnis erhalten hat, ist, bevor er seine Tonnen-Einrichtuntz in
Gebrauch nimnrt, verpslichtet, zurn Zweck der Abholung der Tonnen dem
Stadtbauamt schriftlich Anzeige zu machen.

§ 8. Diejenigen Tonnenbesitzer, welche die in 8 2 dieser Vorschrift vor-
gesehene Erlaubnis erhalten haben, find für die rechtzeitige Auswechslung
ihrer Tonnen verantwortlich. Jür die Frage der Rechtzeitigkeit sind die in
8 4 Abs. 2 dieser Vorschrift aufgestellten Grundsätze maßgebend.

Auch haben die in Rede stehenden Tonnenbesitzer den 8 5 dieser Vor-
schrift zu beachten, jede Verunreinigung L>er Straße, welche bei der Äbholung
der Tonnen stattfindet, sofort wieder zu beseitigen, die Reinigung der Ton-
nen autzerhalb der Stadt vorzunehmen und etwaige besondere Weisungen,
welche ihnen die Polizeibehörde aus Anlatz der Besorgung des fraglichen
Geschäfts erteilen wird, zu befolgen.

2. Bezüglich der Entleerung der Abtrittgruben.

8 9. Die Entleerung der Abtrittgruben hat mittelst der Saugpumpe zu
geschehen. Letztere mutz stets in einem solchen Zustande sein, datz die Arbeit
in geruchloser Weise und ohne Verunreinigung der Umgegend vollzogen
werden kann.

8 10. Die Hauseigentümer, bezw. deren Bevollmächtigte sind verpflich-
tet, die Abtrittgruben entleeren zu lassen, sobald solche über zwei Drittel
angesüllt sind.

Zu diesem Zweck ist dem Unternehmer, bezw. dessen Vertreter bei einer
der hierfür einzurichtenden Meldestellen Anzeige zu erstatten, welche auf Ver-
langen zu bescheinigen ist, und es hat hierauf die Entleerung Linnen vier
Tagen zu erfolgen.

8 11. Die Entleerung der Gruben darf in der Regel nur an Werktagen
und in der Zeit vom 1. Mai bis 1. Oktober in ,der Haupt-, Plöck- und Leo-
poldstratze nur von 5 bis 9 Uhr morgens und von 7 bis 11 Uhr abends vor-
genommen werden. Jn den übrigen Stadtteilen und allgemein in der Zeit
Vom 1. Oktober Lis 1. Mai kann die Entleerung von 5 Uhr morgens Lis 11
Uhr abends stattfinden.

8 12. Den in den Gruben zurückgebliebenen Bodensatz, sowie Scherben,
Schutt und dergl. hat der Unternehmer, bezw. dessen Vertreter alsbald nach
der Vornahme der Entleerung gegen besondere Vergütung zu entfernen.

Der Bodensatz ist vor seiner Entfernung zu desinfizieren.

Vorgefmrdene Mängel der Grube hat derjenige, welcher die Entleerung
der Grube besorgt, der Baupolizeibehörde anzuzeigen.

8 l^- Zur Abfuhr des GruLeninhaltes dürfen nur vollständig wasser-
dichte und luftdicht abgeschlossene Fässer verwendet werden, welche famt den
dazu gehörigen 'Wagen mit Oelfarbe angestrichen und stets sauber gehalten
sein müssen.

8 14- Diejenigen Hausbesitzer, welche die in 8 2 dieser Vorfchrift vor-
gesehene Erlaubnis erhalten haben, find für die rechtzeitige Entleerung ihrer
Gruben verantwortlich. Dieselben haben ferner die 88 66, 67 und 68 der
ortspolizeilichen Vorschrift vom 1. Juni 1902, die Stratzenpolizei-Ordnung
betr., zu beachtcn, jede Verunreinigung der Stratze, welche bei der Entleerung
der Grube stattfindet, sofort zu beseitigen und etwaige besondere Weisungen,
welcl)e ihnen die Polizeibehörde aus Anlatz der Besorgung des fraglichen Ge-
schafts erteilen wird. zu befolgen.

111. Uebergangsbeftimmungen.

s8 15. Alle diejenigen, welche z. Zt. im Besitze einer Erlaubnis sind,
wie sie der 8 2 dieser Vorschrift vorsieht, haben solche bis zum 1. Juli 1881
erneuern zu lassen, widrigenfalls die betr. Erlaubnis von diesem Zeitpunkte
an ihre Gültigkeit verliert.j
 
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