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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0499
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451

§ 12. Jn jeder Anstalt sind geeignete Rettungsgegenstände, mindestens
Stange und Wursleinen, in gutem Zustande bereit zu halten.

An zugänglicher Stelle der Außenseite der Anstalt ist ein mit Fahrge-
schirr ausgestatteter guter Nachen in der Art zu befestigen, daß derselbe im
Bedürfnisfalle leicht von jedermann gelöst und benützt werden kann.

Während der Badezeit mutz eine des Schwimmens kundige, mit den
Rettungsgerätschaften vertraute, zuverlässige Person sich fortgesetzt der Auf-
sicht widmen.

Die Anwesenheit eines Schwimmlehrers genügt nicht, so lange derselbe
Unterricht erteilt.

§ 15. Das Mitbringen von Hunden in die Anstalten ist verboten. Dies
ist durch Anschlag an der Autzenseite der Anstalt den Besuchern bekannt zu
geben.

8 18. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemätz 8 92
P.-St.-G.-B. mit Geld bis zu 150 Mark bestraft.

Das Mdkische Freibad.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 8. Juni 1896 auf Grund des Z 92 P.-St.-G.-B.

H 1. Die städtische Badeanstalt ist bis zum 15. September von morgens ^fs- v.
5 Uhr an bis zur Abenddämmerung am Dienstag, Donnerstag und Samstag ^
während des ganzen Tages und am Sonntag bis mittags 1 Uhr für Personen
mannlichen Geschlechts, sowie am Montag und Mittwoch von 9 Uhr morgens
an und am Sonntag von nachmittags 2 Uhr an bis zur Abenddämmerung,
außerdem aber am Freitag während des ganzen Tages mit Ausnahme der
Stunden von 12Z^ bis 4 Uhr nachmittags für weibliche Besucher zur unent-
geltlichen Benützung geöffnet.

§ 2. Kindern unter 9 Jahren ist der Eintritt in die Anstalt nur in Be-
gleitung Erwachsener gestattet.

Schulpflichtige Kinder dürfen die Anstalt nicht während der SchulzeU
und nicht nach 6 Uhr des Abends besuchen.

§ 3. Die Badenden müssen mit geeigneter Kleidung versehen sein.

Ohne solche Bekleidung zu baden, ist verboten. Außerhalb der Anstalt darf
niemand entklcidet herumgehen oder sich ins Wasscr begeben.

8 4. Niemand soll baden, ohne gehörig abgekühlt zu sein und ohne auf
die sonftigen allgemein bekannten Gesundheitsregeln gehürig Rücksicht ge--
nommen zu haben.

8 5. Das Benützen des großen Bassins ist nur denjenigen Personen
gestattet, die des Schwimmens kundig sind.

8 6. Einzelbäder werden nur an Erwachsene nach vorheriger Anmeldung
beim Bademeister abgegeben.

8 7. Es ist vebboten, durch Larmen, übermäßiges Schreien, Spritzen,

Stotzen und gegenseitiges Untertauchen Unsug zu verüben.

Das Einseifen ist nur am unteren Ende des Bassins gestattet.

8 8. Bei starkem Andrang dürfen die einzelnen Badenden nicht länger
als e'ine halbe Stunde in der Anstalt verweilen.

8 9. Die Aussicht über die Anstalt unv deren Benützung führt der
städtische Bademeister oder dessen Stellvertreter. Deren Anordnung ist un-
l'edingt Folge zu leisten.

Dieselben können Personen, welche sich unanständig benehmen, sofort
ausweisen. Diese Ausweisung kann in Wiederholungssällen auf mehrere
Tage und selbst Wocheil ausgedehnt werden.

8 10. Das Tabakrauchen in >der Anfralr, fowie das Mitbringen von
vuinden ist strengstens untersagt.

8 11. Beschwerden gegen den Bademeister können bemr Bürgernrerster-
arnte angebracbt wcrderr.

8 12. Uebertretungen dieser Badeordnnng werden gemätz 8
P.-e^>t.-G. B. an Geld ois zu 150 Mark bestraft.
 
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