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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0500
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452

Die Vadrorvnung für dis Mvtilrhe Baveanstatt in SchttrrVach.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 27. Juli 1898.

§ 1. Die stadtifche Badeanstalt ist vom 15. Mai bis 15. Septernber von
movgens 7 Uhr an bis zur Abenddämrnerung zur unentgeltlichen Benützung
geöfsnet.

§ 2. Kindern unter 9 Jahren ist der Eintritt in die Anstalt nur in
Begleitung Erwachsener gestattet. Schulpflichtige Kinder dürfen die Anstalt
nicht während der Schulzeit und nicht nach 6 Uhr des Abends befuchen.

§ 3. Autzerhalb der Anstalt darf niemand entkleidet herumgehen oder
sich ins Wasser begeben.

8 4. Niemand soll baden, ohne gehörig abgekühlt zu sein und ohne auf
die sonstigen allgemein bekannten Gesundheitsregeln gehörig Rücksicht ge-
nommen zu haben.

8 5. Es ist verboten, durch Lärmen, übermätziges Schreien, Spritzen,
Stotzen und gegenseitiges Untertanchen Unfug zu verüben.

8 6. Bei starkem Andrang dürfen die einzelnen Bädenden nicht langer
als eine ha'lbe Stunde in der Anstalt verweilen.

8 7. Die Aufficht über die Anstalt und deren Benützung führt der
städtrfche Bademeister oder dessen Stellvertreter. Deren Anordnungen ist
unbedingt Folge zu leisten.

Dieselben können Personen, welche sich nnanständig benehmen, sofort
ausweisen. Diese Ausweisung kann in Wiederholungsfällen auf mehrere
Tage und selbst Wochen ausgedehnt werden.

8 8. Das Tabakrauchen in der Anstalt, sowie das Mitbringen von Hun-
Len ist strengstens untersagt.

8 9. Beschwerden gegen den Bademeister können beim Bürgermeisteramt
angebracht werden.

8 10. Uebertretungen dieser Badeordnung werden gemätz 8 92 P.-St.-
G.-B. an Geld bis zu 150 Mark bestraft.

Lrtrhen- unv Frievhof-Orvnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. Dezember 1899.

Nicht in Kraft für die Stadtteile Schlierbach, Neuenheim uud Handschuhshcim.

Auszug (f. Mitsch, Orts- und Bezirkspolizeiliche Vorschriften S. 44, Verlag

von I. Hörning).

I. Aufsichtsbehörde, Personal, allgemeine Beftimmungen.

8 1. Die Uebcrwachung dcs Vollzugs der Lcichen- und Friedhof-Ordnung
ist der durch Ortsstatut eingesctztcn Fricdhof-Kommission übertragen. Die-
selbe hat, mit Ausnahme der Leichenschau, alles zu einer geregelten, würdigen
Bestattung sowie zur etwaigen Ueberfuhrung der Leichen nach auswärts Er-
forderliche anzuordnen.

8 2. Auf Antrag der Friedhof-Kommission werden vom Stadtrat an-
gestellt und vom Bezirksamt verpflichtet:

1) Der Leichenordner. 4) Der Leichenhalleaufseher.

2) Die Leichenwärter und -wärterinnen. 5) Der Friedhofaufseher.

3) Die Leichenträger. 6) Der Totengräber.

Die LenLx'nschauer sind vom Bezirksamt angestellt und aus die Dienst-
weisung sür Leichenscl)auer verpslichtet.

8 Das gesamte Leichenpersonal hat den in der betreffe..den Dienst-
weisung gegebenen Vorschristen genau nachzukommen; in Fällen, welche in
der Dienstweisung nicht vorgesehen sind, hat dasselbe die Anordnung der
Friedhof-Kommission einzuholen.

Tasselbe hat bei allen Dienstleistungen ein anständiges, ruhiges, ernstes
Benehrnen einzuhalten. Unordnungen, Nachlässigkeit oder Widersetzlichkeit
werden strenge bestraft; Trunkenheit im Dienst'zieht sofortige Entlassung
nach sich. Es ist dem Leicl^enpersonal bei Strafe der Tienftentlassung ver-
 
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