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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0509
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461

Besondere Bestimmungen bezüglich der Feuer-
bestattung Auswärtiger.

1. Von Auswärtigen, welche hier eine Leiche durch Feuer beftatten lassen
wollen, ist ein Kostenvorschutz zu leisten, der, wenn eine Leichenfeierlichkeit
verlangt wird, 110 Mk., und, wenn eine solche nicht gewünscht wicd, 100 Mk.
beträgt und an den Leichenordner einzusenden ist. Die Abrechnung findet als-
bald nach Ankunft der Leiche in der Anstalt durch den Leichenordner mit dem
Leichenbegleiter statt.

2. Wird von Auswärtigen die Zuftellung des Genehmigungsbescheides auf
telegraphischem Wege gewünscht, so find dem Gesuch 1 Mk. 20 Pfg. für das
Telegramm beizufügen.

3. Die Zeit der Ankunft der Leiche hier ist dem Leichenordner (Tele-
gramm-Adresse: Leichenordner Heidelberg) durch Einschreibebrief oder tele-
graphisch so rechtzeitig anzumelden, daß die nötigen Anordnungen zur sofor-
tigen Empfangnahme der Leiche noch getroffen werden können.

4. Soll aus Orten der näheren oder ferneren Unrgebung der Transport
der Leiche im Leichenwagen gefchehen, so wird dieselbe auf Verlangen durch
den hiesigen Leichenwageu abgeholt und ist die zur Abholung im Leichenhause
bestimmte Stunde und die Wohnung, sowie die Zeit des Eintreffens des
Wagens im Weichbild der Stadt dem hiesigen Leichenordner rechtzeitig mit-
zuteilen.

5. Uebersärge werden nicht zurückgeliefert, sondern bleiben auf dem
Friedhofe.

Feurrlöschordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift v. 27. März 1897 auf Grund des § 114 Ziff. 4P-St.-G.-B?)
Auszug (s. Mitsch, Orts- und Bezirkspolizeiliche Vorschriften S. 88, Verlag

von I. Hörning).

§ 1. Wer den Ausbruch eines Feuers oder Anzeichen eines solchen wahr-
nimmt, hat dies sogleich durch die nächste Feuermeldestelle zur Anzeige zu
bringen. Die Bewohner des Hauses, in welchem Feuer ausgebrochen, sind
hierzu, bei Vermeiden strenger Bestrafung, besonders verpflichtet.

Z 2. Die Gebäude, in denen sich Feuermeldestellen befinden, sind durch
weiße, emaillierte Tafeln mit roter Aufschrift „Feuermeldestelle" kenntlich
gemacht. An den öffentlicheu Gebäuden mit Feuermeldestelle ist eine der
Hausglocken durch ein rotes Schild mit der Aüfschrift „Feuerglocke" Le-
zeichnet.

Das Verzeichnis der Gebäude, in denen sich Feuermeldestellen befinden,
sowie spätere Abänderungen, werden seitens des Bezirksamtes bekannt ge-
geben.

Jnnerhalb eines jeden Gebäudes ift an einer leicht in die Augen falle^-
den Stelle ein Plakat anzubringen, auf welchem die nächst gelegene Feuer-
meldestelle verzeichnet ist.

Autzerdem besmden sich an den öffentlichen Briefkästen und Plakatsäulen
Tafeln mit dem, Vermerk der nächsten Feuermeldestelle. Ein Verzeichnis
dieser Stellen ist in das städtische Adretzbuch aufgenommen.

Für die zur Bedienung der Meldeapparate aufgestellten Personen gelten
besondere Instruktionen.

8 3. Die eine Feuersgefahr meldende Perwn hat unter Nennung rhres
Namens und Berufs über Ort, Stratze, Hausnummer und Grötze der Feuers-
gesahr möglichst vollständige und genaue Angaben zu machen.

8 7. Bis zum Eintressen der freiwilligen Feuerwehr, welche bei allen
Brandsällen zunächst die Lösch- und Rettungsmannschaften stellt, h<rben die
.Hausl>ewohner mit den zu ihrer Hilse herbeieilenden Personen alles aus-
zuwenden, um das Feuer zu lüschen oder dessen Ausbreitung zu verhindern.

*) GiU nicht für ben SiadtteU Handschuhsheim ; für diesen isl die Feuerlöschordnung
für die Landorte r>om <-<. März 1880 als ortspolizeiliche Vorschrift umgcwandett worden
 
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