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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0514
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4S6

§ 18. Werfen, Schleudern, Abbrennen von Feuer-

werk u. s. w.

Es ist untersugt, auf öffentlichen Stratzen und Plätzen mit Steinen
oder Schneeballen zu werfen, mit Schleudern zu schleudern, mit Schlag-
ballen zu werfen, Drachen steigen zu lassen, Feuerwerkskörper abzubrennen;
desgleichen ist untersagt, daselbst sich an Wagen anzuhängen, zu schleifen
oder mit Rutschschlitten zu fahren.

§ 19. Umherlaufenlassen von Haustieren, Transport
von Spiegeln, Hand'habung >von Dampfmaschinen^).

Es ist untersagt, Geflügel oder andere landwirtschaftliche Nutztiere auf
den Stratzen umherlaufen zu lafsen. Spiegel müssen beim Transport durch
die Stratzen auf der Glasfeite mit Tüchern verhüllt sein. Fässer dürfen
nicht durch die Stratzen gerollt werden.

Der Dampf von Maschinen auf den Stratzen darf dann nicht abgelassen
werden, wenu in der Nähe befindliche Zug- und Reittiere dadurch scheu ge-
macht werden können.

S 20. Stratzensperre bei Grabarbeiten und besonderen

A n l ä s s e n.

Wird von Seiten eines Privaten oder einer Behörde die Absperrung
einer Stratzenstrecke oder eines Stratzenteils behufs Vornahme von Grab*
arbeiten beabsichtigt, so ist neLen der Erlaubnis des Stadtrates in jedem
einzelnen Falle GenehmiMng des Bezirksamts einzuholen.

Dieses hat zu prüfen, ob die Absperrung aus dem angegebenen Grunde
statthaft und sb eine Veröffentlichung derselben erforderlich ist. Die Ab-
sperrung ift am Tage durch Anbringung von Warnungszeichen, nachts durch
Aüfhängen roter Laternen kenntlich zu machen.

Jn fchweren Krankheitsfällen kann auf Vorlage eines ärztlichen Zeug-
nisses von dem Bezirksamte angeordnet werden, datz die Stratze, in welcher
der Kranke wohnt, oder ein Teil derselben gesperrt wird und jede geräusch-
volle Tätigkeit auf der Stratze vor und in der Nähe des von dem Kranken
bewohnten Hauses zu unterbleiben hat; auch kann gestattet werden, datz die
Stratze mit einem den Schall dämpfenden Material gedeckt wird.

Die Absperrung ersolgt auf Anordnung des Bezirksamts durch daS
städtische Tiefbauamt auf Kosten des Veranlassers.

Jede unbefugte Aenderung an den zur Sperrung einer Stratze, eines
Platzes oder von Teilen derselben aufgestellten Zeichen oder die Nichtbeach-
tung solcher und ähnlicher die Ordnung des Stratzenverkehrs bezweckenden
öffentlichen Anschlägen und Warnungen ist strafbar.

II. Borschriften über den Fußgänger-Berkehr.

§ 21. Allgemeines Ausweichen der Futzgänger aus den

Gehwegen.

Die Benützung der Gehwege bleibt dem Futzgängerverkehr vorbehalten.
Das Ausweichen der Futzgänger soll da, wo ein lebhafter Verkehr stattfindet,
nach rechts geschehen.

Es ist verboten, den Verkehr auf den Gehwegen durch ungerechtfertigtes
Stehenblei'ben oder längeres Zusammenstehen mehrerer Personen zu hindern.

§ 22. Verbot des Reitens und Fahrens auf den Geh-
wegen, sowie des Tragens umfangreicher Gegenstände.

Es ist untersagt, auf den Gehwegen zu reiten, mit Wagen, Handwagen,
Karren, Schlitten oder mit Fahrrädern zu fahren, Zugtiere oder Schlacht-
vieh zu führen oder zu treiben, Hunde an langer Leine zu siihren und
Gegenständ.' zu befördern, rvelche, wie Kisten, Leitern, Tragkörbe, Farbkuöel,
Fleischnrulden rnd dergleichen, die Vorübergeh?nde:r zu belästigeu, zu be«
schädige'N oder zu txrunreinigen geeignet sind.

Wegen des Fahrens mit Kinder- und Krankenwagen stehe 8 52.

*) Gitt für Handschuhsheim mtt Ausschluß des ersten Satzes.
 
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