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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0521
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473

VI. Reinigung der Straßen und Abfuhr des Kehrichts.

^ 73. Allgemeines.

Die Reinigung der öffentlichen Straßen und Plähe liegt, soweit dieselbe
nicht von der Stadtgemeinde besorgt wird, den Bewohnern der an den Stra-
ßen und Plätzen liegenden Häuser ob.

Die Verbindlichkeit des Reirngens erstreckt sich aus den ganzen Teil des
öffentlichen Weges längs der Häuser, Höfe, Gärten oder privatetgentüm-
lichen Grundstücke bis in die Mitte der Stratze.

Bei unbewohnten Gebäuden, sowie bei allen Stallungen, Remisen, Gär-
Len u. s. w. hat der Eigentümer, bezw. der Benützer derselben für das Keh-
ren zu sorgen.

Die Haus- und Grundeigentümer, bezw. deren zuvor zu benennende
Stellvertreter, haben dafür zu sorgen, datz diese Verbindlichkeit gehürig er-
füllt wird.

§ 74. Zeit und Art der Gehwegreinigung.

1. Sämtliche Gehwege der Stadt (ohne Unterschied ob Haupt- und Ne-
benstratzen) stnd an allen Werktagen:

in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April morgens vor 9 Uhr und in der
Zeit vom 1. Apvil bis 1. Oktober morgens vor 8 Uhr, und Samstags über-
dies auch nachmittags 5 bezw. 6 Uhr zu reinigen.

2. Das Neinigen der Gehwege hat in nachbarlichem Cinvernehmen soviel
als möglich zu gleicher Zeit und so zu geschehen, datz die Gehwege gehörig
rein sind. Bei trockener Witterung sind die Gehwegslächen vor der Reini-
gung zur Verhinderung des Ausstäubens mit Wasser zu begietzen.

3. Alle auf die Stratzen führenden Kändel und Winkel sind jeden Tag
mit ersteren gleichzeitig zu reinigen.

Der von den Gehwegen zu entfernende Schmutz darf nicht auf die Fahr-
bahn gebracht werden.

§ 75. Begietzen der Stratzen.

Beim Eintritt der heitzen Jahreszeit und anhaltender Trockenheit sind
die Straßen und Gehbahnen mindestens einmal täglich und zwar zwischen
6 und 7 Uhr abends mit srischem Wasser zu begietzen.

Jn der Hauptstratze, der Sophien- und Leopoldstratze hat dieses auch
noch morgens zwischen 7 und 8 Uhr zu geschehen.

Bezüglich der Verpslichtung zum Begießen ist tz 73 maßgebend.

§ 76. Beseitigung von Eis und Schnee.

Bei eintretendem Schneewetter oder bei strenger Kälte sind die Geh-
wege vor den Häusern durch die Hauseigentümer insoweit von Eis und
Schnee srei zu halten, als dies mit Nücksicht aus den ungestörten Verkehr
als erforderlich erscheint.

Bei etwaigem starkem Schneesall ist aus den engeren und dem Verkeyr
am mersten ausgesetzten Stratzen, wie namentlich der Hauptstratze, oer
Schnee jeweils nach dem Neckar schasfen zu lassen.

Aus den Häusern dürfen Schnee und Eis nur unter der Voraussetzr.ng
auf die Stratze gebracht werden, datz dieselben sosort wieder von da wegge-
schasst werden.

Schnee und Eis darf nicht direkt in die Strahenrinne gebracht werden,
wenn der Wasserablauf in der Stratzenrinne dadurch gehemmt wird.

Durch die Beseitigung von Schnee und Eis darf der Gehweg nichr
beschädigt werden.

L; 77. Glatteis.

Bei jedem durch Frost oder Schnee herbeigesührten Glatteis haücn d^e
zur Stratzenreinigung Verpflichteten die Gehwege nnd Stratzenübergäugr
srüh morgens, bezw. unter Tags sosort nach eingetretener Glätte gehörig
zu bestreuen; Eisschleifen auf den Gehwegen haben dieselbeu alSbald zu ent-
fernen.

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