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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0523
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475

§ 82. Befahren der Bergheimer Stratze.

Das Befahren der Bergheimer Straße mit den ftädtischen Abfuhrwagerr,
sowie mit den Schotterfuhrwerken ist auf der Strecke von der Rohrbacher
Ltratze bis zur Römer- und Mühlftratze verboten, ausgenommen, wenn
mnerhalü der bezeichneten Strecke die Bergheimer Stratze selbst oder eine
Seitenstratze derselben das Ziel der Fahrt ift.

Die bezeichneten Fuhrwerke haben die Uferstratze oder die Bachnhofstratze
nebst den Zufahrtsstratzen zu benützen.

§ 83. Anfahren zum Theater, zu Bällen und Konzerten

u. s. w.

Das Anfahren zum Theater hat im Schritt und in der Weise zu ge»
schehen, datz nicht in der Theaterftratze umgewendet wird.

Beim Abholen haben sich die Wagen oberhalb des Theaters auszustellen
und dürfen erst dann vorfahren, wenn sich das Publikum zum grotzen Teil
entsernt hat, welchen Zeitpunkt der dienfttuende Polizeibedienstete bezeichnen
wird.

Bei Bällen, Konzerten, Versammlungen und dergleichen haben sich die
Fahrenden bezüglich des An- und Abfahrens nach den besonders getroffenen
Vovschriften, 'bezw. den Anvrdnuntzen!der Polizeilbediensteten zu richten.

§ 84. Sperren der Wagenräder beim Herabsahren vom

Schlotzüerg u. s. w.

Das Herabfahren mit Fuhrwerken ohne Sperre von dem Schlotzberg,
von dem Klingentor an auf dem Wege über die Eisenbahn bis zur Ecke der
Gradengasse und Seminarstratze, von der alten Neckarbrücke, von der Bre»
nccneckgasse bis zur Oberbadgasse, von dem Philosophenweg und der Hirsch-
gaffe, ferner bei den Einfahrten in sämtliche nach dem Neckar ziehenden
Gassen, namentlich in die Leyergasse, Fischergasse, nach dem Heumarkt, m
die Marstallstratze, Schiffgasse, Brunnengasse u. s. w. ist verboten.

§ 85. Betreten der Garnison-Uebungsplätze.

Das Fahren und Reiten über die Garnison-Uebungsplätze ist untersagt.

Während der Dauer der militärischen Uebungen ist auf diesen Plätzen
auch das Gehen und Radfahren Verboten.

8 86. Fischen.

Das Fischen von den Neckarbrücken aus ist verboten.

Die Handhabung der Stratzenpokirei im Gebieko dos Heidel-

berger Stadtwaldes.

OrtSpolizeiliche Vorschrift vom 23. Oktober 1880 auf Grund des §129 P.-St.-G.-B.,

§ 366 Ziff. 10 R.-SL.-G.-B.

§ 1. Es ist verboten, auf Wegen Fuhrwerke statt durch Anwendung eineS
Radschuhs oder einer Mücke rauh zu sperren.

8 2. Das Fahren, Reiten und Viehtreiben auf Fuß-, sowie auf Geh-
wegen ist untersagt.

§ 3. Das Verunreinigen der Wege, freien Plätze, Schutzhäuschen, sowie
der an den Wegen aufgestellten Tische und Bärrke ist verboten.

8 4. Uebertretungen der 88 1 und 2 werden gemätz 8 366 Ziff. 10 R.--
St.-G.-B. an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen, Ueber-
tretungen des 8 3 gemätz 8 i29 P.-St.-G.-B. mit gleicher Strafe geahndet.

Die Ordnung auf den Nnlagen. im Stadl- und Neptunsgarten,
sowie auf dem Vismarckplahe.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 19. Juni 1888 aus Grund des § 366'o R.-St.-G.-B.

und W 129, 144, 145 P.-St.-G.-B.

8 1. Die Bankreihe in den städtischen Anlagen der Leopoldstratze un-
mittelbar längs des Promenadewegs, sämtliche Bänke in den Gartenanlagen
um die St. Peterskirckx', in dem Stadt- und Neptunsgarten, sowie in den
 
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