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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0526
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bracht werden. Es ist gestattet, zur Bezeichnung ides Amtsbezirks gebräuch-
liche hinreichend deutliche Abkürzungen anzuwenden.

Die Nummernplatte ist an der Lenkstange oder an dem- Bremsstängchen
des Fahrrads nach vorn gerichtet derart zu befestigen, daß die Nummern von
beiden Seiten sichtbar sind.

Die Führung einer nicht von einem Bezirksamte erteilten Nummer so-
wie das eigenmächtige Aendern der Nummer ist verboten. Der Jnhaber der
Radfahrerkarte darf das mit der ihm erteilten Nummer versehene Fahrrad
an andere Personen nur vorübergehend zur Benützung überlassen.

8 3. Jeder Fahrer muß nach eingetretener Dunkelheit und bei starkem
Nebel beim Fahren eine hellleuchtende Laterne am Fahrrad führen, deren
Licht unbehindert nach vorne fällt. Der Gebrauch von farbigen Laternen ist
verboten.

§ 4. Jedes Fahrrad mutz mit einer gut wirkenden Hemmeinrichtung
und einer helltönenden Glocke als Signalapparat versehen sein.

§ 5. Das Radfahren ist untersagt auf allen nur für Futzgänger be-
stimmten, sichtbar abgegrenzten Wegen. Durch orts- oder bezirkspolizeiliche
Vorschrift oder durch eine öffentlich bekannt zu machende Verfugung der
Orts- oder Bezirkspolizeibehörde kann autzerdem das Befahren einzelner
Stratzen, Plätze und Brücken verboten werden.

Jnnerhalb der Ortschaften darf nur mit der Geschwindigkeit eines mätzig
trabenden Pferdes gefahren werden, in engen oder verkehrsreichen Stratzen,
an Straßenkreuzungen, beim Aus- und Einfahren in Häuser, beim Umwen-
den und Einbiegen in andere Stratzen, sowie vom Eintritt der Dunkelheit
an und bei starkem Nebel ist die Fahrgeschwinüigkeit derart zu ermätzigen,
datz sofortiges Anhalten möglich ist.

8 6. Die Nadfahrer haben während der Fahrt, soweit nicht örtliche Hin-
dernrsse entgegenstehen, stets die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten.

Zwei Radfahrer dürfen nur dann nebeneinander fahren, wenn solches
ohne Belästigung des übrigen Verkehrs geschehen kann. Beim Ausweichen
haben dieselben hintereinander zu fahren.

§ 7. Die Nadfahrer haben vor den entgegenkommenden Radfahrern,
Futzgängern, Fuhrwerken, Pferden oder sonstigen Neit-, Zug- oder Last-
tieren nach rechts auf einen entsprechenden Abstand auszuweichen, oder, falls
dies die Oertlichkeit nicht gestattet, so lange anzuhalten, bis jene vorüber sind.

§ 8. Will ein Radfahrer an einem Futzgänger, Reiter, Fuhrwerk oder ^
cinem andern Radfahrer von hinten vorbeifahren, so mutz er vorher und
zwar in genügender Entfernung ein lautes Warnungssignal abgeben. Das
Vorbeisahreir mutz nach lints geschehen mit Einhaltung eines entsprechenden
Abstandes.

8 9. Der Nadfahrer mutz bei dem Begcgnen (87) und beim Vorbei-
fahren (8 8) langsam fahren und, wo infolge der Begegnung oder der
Ueberholung ein Tier unruhig wird, sosort absteigen und darf nicht eher wie-
der aufsteigen, als bis er sich in einer angemessenen Entfernung vom Tiere
befindet.

Falls bei Begegnungen eines Radfahrers mit Futzgängern u. s. w. wegen
der Unachtsamkeit derselben oder aus einem andern Grunde die Gefahr
eines Zusammenstoßes zu befürchten steht, so hat der Radfahrer ein War-
nungssignal abzugeben und, falls dies ohne Erfolg bleibt, anzuhalten. Die-
selbe Verpflichtung besteht beim Passiercn von Stratzenkreuzungen und Bie-
gungen.

8 10. Autzer den vorstchenden Vorschriften haben die Radfahrer üeim
Fahren auf öffentlichen Wegen und Plätzen noch die jeweils nach den Um-
ständen gebotene Vorsicht zu beobachten. Alle Handlungen, welche geei/znet
sind, den Verkehr zu stürcn oder Menschen und fremdes Eigentum zu gefähr-
den, z. B. das mutwillige Hindern Anderer am Vorbeifahren, das Wettfah-
ren, das Umkreisen von Fuhrwerken, Reitern, Futzgängern rc. find den Rad-
fahrern untersagt.
 
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