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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0530
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Wegen bereits anderweit erfolgter Bestellung darf die Uebernahme einer
Fahrt nur danu abgelehnt werden, wenn die Bestellung durch Aufstecken
eines Mechschildes mit der beiderseits deutlich lesbaren Aufschrift „Bestellt"
auf der rechten Seite des Kutschersitzes erkennbar gemacht ist. Wird ein
Kutscher vom Halteplatz zur Mholung von Fahrgästen bestellt, 'so hat er so-
fort im Trab nach dem Ort der Bestellung zu fahren und den Besteller in der
Droschke dahin mitzunehmen.

§ 18. Auf den Halteplätzen und während der in § 2 Abs. I bezeichneten
Zeiten darf die Uebernahme einer Fahrt Von keinem Droschkenkutscher ver^
weigert werden. Autzer dieser Zeit hat der Kutscher bei Strafvermeiden aber
auch dann zu fahren, wenn er zuvor eine desfallsige Bestellung erhalten und
angenommen hat.

Leere Droschken können von den Halteplätzen und von der Stratze auS
zum Vorfahren an einen gewissen Punkt, wo der Fahrgast einsteigen will,
gerufen werden. Die erfolgte Bestellung ist alsbald auf die in § 17 Abs. II
oben vorgeschriebene Weise erkennbar zu machen.

Bestellungen einer Droschke nicht zu sofortiger Benützung, sondern auf
einen späteren Zeitpunkt, gleichviel ob eine solche Bestellung auf dem Halte-
platz oder anderswo erfolgt, ist der im Dienst befindliche Kutfcher anzuneh-
men nicht verpflichtet. Nimmt er sie aber an, ohne etwas anderes über den
Fahrpreis zu verabreden, so hat er weder Anspruch auf Bezahlung für die
Zwischenzeit, noch darf er für die Fahrt mehr als die im Tarif festgesetzte
Taxe fordern, ist aber seinerseits bei Strafvermeidungcherpflichtet, die Be-
stellzeit genau einzuhalten.

§ 19. Wenn ein Droschkenkutscher eine etwa erfolgte Bestellung seineS
Fahrzeugs nicht durch den Bestellfchild (§17 Abs. II dieser Vorschrift) er-
kenntlich gewacht hat und infolgedessen in der Zwischenzeit eine andere Fahrt
annehmen muß, deren Dauer ihn an Erfüllung der früheren Verpflichtung
verhindert, so hat er, abgesehen von der Straftolge, dem ersten 'Besteller ge-
genüber für entsprechenden Ersatz zu sorgen.

Dröschken, welche zum Bahndienst befohlen sind, dürsen Vorausbe-
stellungen nur nach vorheriger Anzeige an den diensttuenden Schutzmann und
nur von bezw. für solche Reisende annehmen, welche längstens innerhalb
einer Viertelstunde nach Aufsteckung des Bestellschildes mit einem Zuge an-
kommen werden.

Fahrweise. Zeit- und Nachtfahrten.

§ 20. Während der Fahrt sind die Pferde besetzter Droschken stets in
kurzem Trabe zu halten, ausgenommen wenn der Fahrgast das Schrittfähren
ausdrücklich verlangt, bei befonders langen Touren und an Stellen, wo auS
straßenpolizeilichen Gründen das Schrittfahren erforderlich oder angeord-
net ift.

Der Droschkenführer ift verpflichtet, bei allen Fahrten den ckürzeftvn
Weg einzuschlagen, wenn nicht bei Zeitfahrben (Ziff. VI des Tarifs) der
Fahrgast einen anderen, für die Droschke fahrbaren Weg selbst bestimmt.

Dem Verlangen des Fahrgastes, langsam gefaüren zu werden, ist der
Kutfcher nur bei Zeitfahrten zu entsprechen verbunoen.

Die Zeitberechnung des Kutschers bei Zeitfahrten 'ist der Fahrgast dann
anzuerkennen verpflichtet, wenn der Kutscher ihm vor >Veginn der Fahrt die
Uhr vorgezeigt hat. Jm Unterlassungsfalle hat der Kutscher die Zeitangabe
des Fahrgastes anzuerkennen.

8 21. Die Zeitberechnung sür die Zeitfahrten beginnt mit dem
Augenblick des Abfahrens vom Halteplatz, bezw. wenn die Bestellung nicht
 
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