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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0542
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494

K 8. Personen, welche außerhalb emer Erhebungsstelle wohnen, h<tben
bevselben oder ber Stadtkasse längstens innerhalb 24 Stunden von jedem Be-
zu-ge einer steuerpflichtigen Sache, welche an einer Erheibungsstelle nicht vor-
beigekommen, Anzeige zu erstatten und die St'euer zu entrichten. Jn geeig-
neten Fällen kann der Stadtrat, anstatt der jeweiligen Versteuerung jedes
einzelnen Gegenstandes, eine Jahres-Pauschsumme festsetzen.

§ 9. Wer verbrauchssteuerpflichtige Gegenstände durch die Post oder als
Expretzgut empfängt, hat dieselben spätestens am darauffolgenden zweiten
Werktage zu den üblichen Geschäftsstunden und zwar bei Postsendungen unter
Vorzeigung der betreffenden Postbegleitpapiere, bei der nächsten Erhebungs-
stelle oder 'bei der Stadtkasse anzumelden und zu versteuern. Dabei wird
angenommen, datz 5 Prozent des Bruttogewichts auf die Verpackung kommen.

§ 10. Wer anläßlich einer Einfuhr den in 8 5 Ziffer 1 erwähnten Be-
freiungsgrund geltend machen will, hat die Sendung samt dazu gehörigem
Frachtbrief und Zollquittung Lei dem Erheber der Eingangsstelle anzu-
melden.

Ergiibt sich aus diesen Papieren die Richtiigkeit des Befreiungsgrundes,
fo sind dieselben von dern Erheber zum Zeichen der stattgehabten Kontrolle
mit dem Tagstempel zu versehen.

§ 11. Die Führer von verpackten Gegenständen sind bei deren Ein
bringen verpflichtet, auf Verlangen des Aufsichtspersonals jederzeit anzu-
geben, ob und welche verbrauchssteuerpflichtige Gegenstände in der Berpackung
enthalten sind. Das Aufsichtspersonal ist berechtigt, sich von der Wahrheit
der Angabe durch Augenschein zu überzeugen und zu diesem Behufe die er-
forderliche Mithilfe >der Führer zu beanspruchen.

Werden bei derartigen Untersuchungen durch Schuld des Aufsichtsperso-
nals Beschädigungen verursacht, so haftet hievwegen die Stadtkasse, vorbehalt-
lich des Rückgriffs auf den Schuldigen.

8 12. Jst der Pflichtige nicht willens oder nicht imstande, die vorge-
schriebene Verbrauchssteuer zu bezahlen, und steht er vom Einbringen der
zu versteuernden Gegenstände nicht ab, so können die letzteren ganz oder teil-
weise bis zum Austrag der Sache zurückbehalten und, 'wenn sie dem Ver-
derben ausgesetzt sind, vor Eintritt dieses durch öffentliche Versteigerung
veräußert werden.

Auch hier haftet die Stadtkasse, vorbehaltlich des Rückgriffs auf den
Schuldigen, für etwaigen, durch die Schuld des Aufsichspersonals verursachten
Schaden.

Jm Falle der Versteigerung ist der Mehrerlös nach Abzug der Kosten dem
Pflichtigen auszufolgen.

8 13. Bei der Einfuhr verpackter Gegenstände, welche mit der Eisenbahn
als Eil- oder Frachgut angekommen sind, kann der Erheber nach Einsicht
des Frachtbriefes von weiterer Untersuchung der Sendung Umgang nehmen,
wenn der Führer bereit ist, die Verbrauchssteuer unter Zugrundelegung des
iin Frachbrief angegebenen Bruttogewichts mit 20 Prozent Abzug zu be-
zahlen.

8 14. Für verbrauchssteuerpflrchtige Gcgenstände, welche den städtischen
Verbrauchssteuerbezirk nur durchlaufen, ist bei der Eingangsstelle unter An-
gabe der Menge, bezw. des Gewichts der Steuerobjekte, des Namens und
Wohnorts des Absenders und Empfängers sowie des Führers ein Durchfuhr-
schin zu lösen. Eine von der Entrichtung der Verbrauchssteuer befreiende
Durchfuhr wird nur angenommen, wenn die Ausfuhr innerhalb 24 Stunden
nach der Einfuhr stattfindet, und nur, wenn sich dieselbe auf sämtlich im
Durchfuhrschin bezeichneteu Gegenstände und Mengen bezieht. Bei der
Ausgangsstelle niuß dieser Schein dem Verbrauchssteuererheber abgeliefert
werden.
 
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