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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0545
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§ 28. Wird versteuertcs Mehl zu Brot veravbeitet, und letzteres han-
delsmätzig ausgeführt, so erfolgt die Rückvergütung der Verbrauchssteuer
mit 45 Pfg. pro 50 Kilo Brot.

§ 29. Die Versteuerung des in dem Steuerbezirk gemahlenen und da-
selüst zum Verbrauch kommenden Mehls findet nach besonderer Ueberein-
kunft mit dem Mühlenbesitzer statt. Das Gebiet der Mühle ist als autzer-
halb des städtischen Berbrauchssteuerbezirks liegend anzusehen.

Schlachtvieh.

§ 30. DHe Vesrbraiuchssteuer >von Schliachikvieh ist im Augenblick der
Schlachtning fäMg. Sie lvir'd auf Grund des vor der Schlachtunig an der
Sch>lachthauMlsse zu WseNiden Schlachterlaubnisschoines gleichzeitig mvt deri
fonstigen staatlichen nnd stäidtischen, Gefällen> erlhoben.

8 31. Von der Verbrauchssteuer befreit sind:

1. Schlachtvieh, das wegen einer äutzerlich erkennbaren Beschädignng
oder wegen Erkrankung geschlachtet werden mutz, sofern der Eigentümer
kein Metzger ist.

2. Schlachtvieh, das auf Anordnung der Polizeibehörde geschlachtet, oder
dessen Fleisch bei oder alsbald nach der Schlachtung von der Polizeibehörde
für ungenietzbar erkannt Wird.

Die bereits bezahlte Verbrauchssteuer von solchem Schlachtvieh wird zu-
rückerstattet.

8 32. Als Rindvieh erster Schwere gilt jedes Stück im Schlachtgewicht
von 250 Kilogr. und mehr, ausschlietzlich der Kühe und Farren; als Rind-
vieh zweiter Schwere jedes Stück von 200 bis 250 Kilogramm einschlietzlich
der schweren Kühe und Farren; äls Rindvieh dritter Schwere jedes Stück
von weniger als 200 Kilogramm mit Ausnahme der Kälber.

Den Kühen werden die Kalbinnen, d. h. die zum ersten Male trächtigen
Rinder gleich gerechnet. Als Ferkel gilt jedes Schwein unter 8 Kilo.

Kopf, Fütze, Eingeweide, Unschlitt und Haut bleiben bei der Bestimmung
des Schlachtgewichts autzer Betracht; hinsichtlich der übrigen Tiergattungen
findet ein solcher Abzug nicht statt.

§ 33. Wenn lnfolge von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
Steuerpflichtigen und dem Aufsichtspersonal über das Gewicht eines Tieres
dessen Abwägung erforderlich wird und zu Ungunsten des Steuerpflichtigen
ausfällt, so hat dieser eine Waggebühr zu bezahlen, welche der Stadtrat im
voraus festsetzt. Diese Waggebühr darf nicht über 40 Pfg. betragen.

§. Fleisch.

§ 34. Die bei handelsmätziger Ausfuhr von Fleischwaren aller Art zu
leistende Rückvergütung der Verbrauchssteuer beträgt 1 Pfg. pro Kilogramm,
glcichgültig, ob die Steuer bei der Einfuhr von lebendem Vieh oder von
Fleisch bezahlt worden ist.

e. Strafen.

8 35. Wer die Entrichtung von Verbrauchssteuern unterlätzt, verfällt
— abgesehen von der Pflicht der Nachzahlung der Abgabe — in eine Geld-
strafe, welche dem vierfachen und im Wiederholungsfalle dem achtfachen Be-
trage der geschuldeten Abgabe gleichkommt.

Weist der Angezeigte nach, datz die Entrichtung der Abgabe nur aus
Versehen unterblieb, so kann auf eine geringere Ordnungsstrase bis zu
höchstens zehn Mark erkannt oder je nach Umständen die Ordnungsstrafe
gänzlich erlassen werden.

Wer den zur Ueberwachung und Sicherung der Abgabe-Entrichtung er-
lassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird von einer Geldstrafe bis zu 10
Mark getroffen.

Auch der Versuch, die Beihilfe und die Begünstigung sind strafbar.

Die absichtliäre oder fahrlässige Vorenthaltung der auf Wein und hier
gebrautem Bier Leruhenden Vcrbrauchssteuern wird auf glcick>e Weise, wie
die Vorenthaltung der betrefserrden Staatssteuern verfolgt und abgewandelt.
 
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