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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0554
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506

1. in den Stiidten Heidelberg (airsschließlich Schlierbach, Nenenheim und
Haudschuhsheim) und NeckargemÜnd:

a) <rn den Metz- bezw. Marktsonntagen,

d) an den vier letzten Sonntagen vor Weihnachten,

c) am Sonntag vor Ostern.

2. in allen übrigen Gemeiude« (eiuschließlich Schlierbach, Nenenheim «nd
HandschuhsheLm):

2) an den Kirchweihsonntagen,

d) an den vier letzten Sonntagen vor Weihnachten,
c) am Sonntag vor Ostern.

II.

Der Gewerbebetrieb im Umherziehen, soweit er unter § 55 Ms. I
Ziff. 1—3 Gewerbe-Ordnung fällt, sowie der Gewerbebetrieb der in § 42 d
Gewerbe-Ordnung bezeichneten Personen an Sonn- und Festtagen ift ver*
boten.

L. Ausnahmen.

1. Es dürfen in sämtlichen Gemeinden des Amtsbezirks an allen Sonn- und
Festtagen (mit Ausnahme -es ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsseiertags)
auf öffentlichen Straßen und Plätzen (nicht aber an andern öffentlichen
Orten oder von Haus zu Haus) feilgeboten und verkauft werden:

a) Brot, Bretzeln und andere Backwaren, Obst, Eis
und Blumen Vom Schlutz des vormittägigen Hauptgottesdienstes
an bis abends 7 Uhr,

d) geröstete Kastanien und Mineralwässer vom Schlutz
des vormittägigen Hauptgottesdienstes an bis abends 10 Uhr.

2. In der Stadt Heidelberg dürfen überdies

a) die sogen. Trinkhallen auch am Pfingstsonntag vom Schluß des vor-
mittägigen Hauptgottesdienstes ab brs abends 10 Uhr offen gehalten und
darin Mineralwasser zu unmittelbarem Genuß an das Publikum abgegeben,

d) photographische und sonstige Ansichten von Heidelbera und Umgebung
an allen Sonn- und Festtagen der Monate Mai bis einschließlich Oktober
auf Straßen und öffentlichen Plätzen vom Schluß des vormittägigen
Hauptgottesdienstes ab bis abends 10 Uhr feilgehalten,

e) den Bäckern der Verkauf ihrer Waren am Sonntag Lätare wegen des
an diesem Tage stattfindenden Sommertagsfestes auch während der Stunden
des vormittägigen HauptgottesdiensteS gestattet werden.

3. Der Verkauf von Zeitungen und Büchern am Hauptbahnhof der Stadt
Heidelberg unterliegt keinerlei Beschränkungen.

III.

Durch Beschlutz des Bezirksrats wurde auf Grund des § 105 e Gewevbe-
Ordnung folgendes bestimmt:

a) Den nachstehend verzeichneten Gewerbetreibenden ist der Verkauf ihrer
Waren an allen Sonn- und Festtagen (mit Ausnahme des ersten Oster-, Pfiugst-
und Weihnachtsfeiertags) länger als fünf Stunden gestattet und zwar:

1. Den Milchhändlern unbeschränkt,

2. Den Bäckern

3. Den Zuckerbäckern (Konditoren)

4. Den Obsthändlern

5. Den Kunst- und Handelsgärtnern

6. Denjenigen Personen, welche gewerbsmäßig Mineralwasser
zu unmittelbarem Genuß an das Publikum'abgeben

7. Den Metzgern und Wurstlern von 6 Uhr morgens bis 2 Uhr mütagS,

unbeschränkt
mit Ausnahme
der Stunden des
vormittägigen
Hauptgottes-
dienstes,
 
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