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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0557
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509

6. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe soll mindestens dauern:

jür einzelne Sonn- und Festtnge 24 Stunden,

für zwei aufeinunder solgende Sonn- und Festtage 36 Stunden,

für das Weihnachts-, Ofter- und Pfingftfest 48 Stunden.

Diese Ruhezeiten müssen auch in solchen Betrieben, die an Werktagen
ununterbrochen mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht arbeiten, gewährt
werden, soweit nicht etwa für diese Betriebe gemätz ^ 105 e bis e Ausnahmen
von dem Verbot der Sonntagsarbeit Platz greifen. Während aber in Be-
trieben, die nur bei Tage oder in unregelmätzigen Schichten zu arbeiten
pflegen, die Ruhezeit stets von 12 tlhr nachts an gerechnet werden soll, kann
in Betrieben mit regelmätziger Tag- und Nachtfchicht die Ruhezeit schon
frühestens um 6 Uhr abends des vorhergehenden Werktags und spätestens erst
um 6 Uhr morgens des Sonn- und Festtags beginnen, wenn für die auf den
Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.

Für alle Fälle gilt die Vorschirift, datz die Ruh^zeit an zwei aufeinander
folgenden Sonn- und Festtagen stets bis 6 Uhr abends des zweiten Tages
dauern mutz. Demnach beträgt die Ruhezeit in Betrieben, die keine regel-
mätzigen Tag- und Nachtschichten haüen, nicht nur 36, sondern mindestens
42 Stunden (von der Mitternachtsstunde vor dem ersten Tag bis 6 Uhr
abends des zweiten Tags).

7. Jugendliche Arbeiter dürfen in Fabriken und den in §8 154 Ws. 2
und 154 a bezeichneten gewerblichen Anlagen an Sonn- und Festtagen über-
haupt nicht beschäftigt werden. (§ 136 Absatz 3 der Gewerbeordnung, vergl.
auch unten zu 8 4.)

8. Während im Handelsgewerbe, foweit es in offenen Verkaufsstellen
betrieben wird, auch die Sonntagsarbeit der Arbeitgeber Beschränkungen
unterliegt (P 41a), ist in den hier in Rede ftehenden Gewerben den ArbeiL-
gebern und selbständigen Gewerbetreibenden die Sonntagsarbeit durch die
Vorschriften der Gewerbeordnung nicht verwehrt.

Jndessen haben die Arbeitgeber und selbständigen Gewerbetreibenden die
Vorschriften des Z 1 der Landesherrlichen Verordnung vom 18. Juni 1892,
die weltliche Feier der Sonn- und Festtage betr. (Ges.- u. V.-O.-Bl. S. 287),
zu beobachten.

Auch insoweit an Sonn- und Festtagen eine Beschäftigung von Arbeitern
zulässig ist, darf durch die Vornahme solcher Arbeiten eine Störung des
Gottesdienstes oder anderer religiöser Feierlichkeiten einec christlichen Kon-
fession nicht herbeigeführt werden (^2 Absatz 2 der angeführten Verord-
nung).

Ausnahmen von den gesetzlichen Bestimmungen.

1. Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit treten ein:

a) kraft gesetzlicher Vorschrift (§ 195 c),

d) kraft der vom Bundesrat auf Grund des 8 105 cl erlassenen Vor-
schriften,

c) kraft der von der höheren Verwaltnngsbehörde auf Grund des 8 105 e
ge t roffe ne n Be st i mmu nge n,

ä) krast der von der unteren Verwaltungsbehörde auf Grvnd des 8 105 L
erteilten besonderen Erlaubnis.

2. Soweit in Fabrikeri und den in KH 154 Absatz 2 und 154 a der Ge-
werbeordnung bezeichneten gewerblichen Änlagen Ausnahmen von dem Ver-
bot der Sonntagsarbeit Platz greifen, sind in diesen Betrieben bei der Be-
schäftigung von Arbeiterinnen autzer den allgemeinen Bedingungen, an
welckie die Pulassung der Sonntagsarbeit geknüpft ist, auch noch die Vor-
schriften des H 137 und die auf Grund der ^ 130 und 139 a erlassenen Be-
stimmungen z'u beachten.

3. Da in den unter 2 bezeichneten Betrieben die Befchäftigung jugend-
licher Arbeüer an Sonn- un- Festtagen im Allgemeineil verboten ist, und
Ausnahmen von diesem Verbot nur auf Grund der 139 und 130 u zu-
 
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