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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0558
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510

gelassen werd-en können, so dürfen jugendliche Arbeiter in diesen Betrieben
auch zu den zulässigen Sonnt<rgsabbeiten nur insoweit herangezogen werden,
als diese Beschäftigung aus Grund des § 139 oder des 8 139 a an Sonn-
un'd Festtagen ausdrücklich gestattet ist.

-V. Ausnahmen kraft gesetzlicher Borschrift. (Z 105 c.)

1. Unter diejenigen Avbeiten, auf die das Verbot der Sonntagsarbeit
kraft Gesetzes keine Anwendung findet, werden im 8 105 c an erster Stelle
solche Arbeiten gerechnet, die in Notfällen oder im öffentlichen Jnteresse
unverzüglich vorgenommen werden müssen. Zu den Arbeiten in „Notfällen"
gehören solche Arbeiten, die zur Beseitigung eines Notstandes oder zur Ab-
Wendung einer Gefahr sofort vorgenommen werden müssen, ferner aber auch
dringende Arbeiten, die durch Todesfälle, Erkrankungen, unvorhergesehene,
erhelbliche geschäftliche Zwischenfälle rc. erforderlich werden und nicht wohl
auf den nachfolgenden Werktag verschoben werden können, dagegen kann
nicht etwa schlechthin die Erledigung eiliger Arbeiten hierher gerechnet
tverden. — Ünter „öffentlichem Jnteresse" ist nicht nur das Jnteresse deS
Staates oder der Gemeinde, sondern auch dasjenige des Publikums zu ver-
stehen.

2. Die Befugnis, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten, durch die
der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebes bedingt
rst, Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betrie-
bes abhängig ist, sowie solche Arbeiten vorzunehmen, die zur Verhütung des
Verdevbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen
erforderlich sind, ist davon abhängig gemacht, dasz die genannten Arbeiten
nicht an Werktagen vorgenommen werden können (8 105 c Absatz 1 Ziffer
3 und 4).

Die Möglichkeit ihrer Vornahme an Werktagen ist nach den Umständen
des einzelnen Falles und den besonderen Verhältnissen der einzelnen Be-
triebe zu beurteilen. Die Befugnis zur Ausführung der bezeichneten Ar-
beiten wird für den einzelnen Gewerbetreibenden nicht schon dadurch aus-
geschlossen, daß andere Betriebe derselben Gattung, deren Einrichtungen
indessen wesentlich verschieden sind, der Sonntagsarbeit nicht bedürfen. Wohl
aber finden die Bestimmungen keine Anwendung, wenn und söbald es dem
Getverbetreibenden möglich ist, ohne erhebliche Unzuträglichkeiten für den
Betrieb oder die Arbeiter und ohne verhältnismätzige Opfer sich so einzu-
richten, datz er ohne Sonntagsarbeit auskommen kann.

3. Die Bestimmun'gen des 8 105 c finden auch auf solche Betriebe An-
wendung, für die nach den 88 105 6 bis b besondere Ausnahmen zuge-
lassen sind.

4. Werden Arbeiter an Sonn- und Festtagen mit Arbeiten besck)äftigt,
die kraft gesetzlicher Vorschrift zulässig sind, so müssen die Gewerbetreibenden
in das in 8 105 c Abs. 2 bezeichnete Verzeichnis für jeden einzelnen Sonn-
und Festtag, an dem eine solche Beschäftigung stattgefunden hat, die Zahl der
beschäftigten Arbeiter, die Dauer der Beschäftigung durch Angabe der Lage
der Arbeitsstunden, sowie der Art der vorgenommenen Arbeiten eintragen.

Bei Eintragung der Art der vorgenommenen Arbeiten gearügt es —
sofern es sich nicht um die Bewachung der iBetriebs<rnlagcn, sowie um die
Beaufsichtigung des Betriebes handelt — nicht, die Arbeiten allgemein nach
der in den Ziffern 1 bis 5 des Abs. 1 des 8 105 c gegebenen Bezeichnung an-
zuführen. Viclmehr mutz aus den Eintragungen die Art der Arbeit soweit
zu ersehen sein, datz beurteilt werden kann, ob sie unter die in diesen Ziffern
bezeichneten Arbciten fällt.

Die Eintragungen mnssen für jeden Sonn- und Festtag, wenn tunlich,
spätestens am folgenden Woä>eutag vorgenoinmen werden.

5. Während die in 8 t05 e Abs. 1 unter deu Ziffern 1, 2 und 5 lx'zeich-
neten Arbeiten ohne Beschräntung oorgenommen luerden können, müssen den
Abbeitern, die mit den uuter den Ziffern 3 nnd 4 bezeickneten Arbeiten an
 
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