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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0562
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den vierten Sonntag 36 Stunden. Ablösungsmannschaften Lürfen je 12
Stunden vor und nach ihrer regelmätzigen Beschäftigung zur Arbeit nicht
verwendet werden. Die den Ablösungsmannschaften zu gewährende Ruhe mutz
das Mindestmatz der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

9. Jn Ggsanstalten ist die Befchäftigung von Arbeitern an allen
Sonn- und Festtagen mit Arbeiten gestattet, welche für den Wetrieb uner-
lätzlich sind.

Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern, ent-
weder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag
36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht
länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Ablöfungsmannfchaften dürfen je 12 Stunden vor und nach ihrer regel-
mätzigen Weschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den Ab-
lösungsmannfchaften zu gewährende Ruhe mutz das Mindestmatz der den ab-
gelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

10. Für die Bekleidungs- und Reinigungsgewerbe wird
die Veschäftigung von Arbeitern behufs Ablieferung der Erzeugnisse im
handwerksmätzigen Betriebe an allen Sonn- und Festtagen bis ^ Stunde
vor Weginn des vormittägigen Hauptgottesdienstes gestattet.

11. Jn Wierbrauereien, Eisfabriken und Molkereien
wird die Versorgung der Kundfchaft mit Bier, Roheis und Molkereiprodukten
an Sonn- und Festtagen während der für den Handel freigegebenen Stunden
gestattet.

12. Jn M i n e ra l w a s s e r f a b r i ke n wird während der wärmeren
Jahreszeit die Veschäftigung von Arbeitern während der Stunden Von 6—9
Uhr vormittags mit solchen Arbeiten zugelassen, welche zur Versorgung der
Kundfchaft erforderlich sind.

O. Ausnahmen für Betriebe mit unregelmäßiger Wasserkraft.

Auf Grund des 8 105 e Abs. 1 Gewerbeordnung hat der Bezirksrat die
Beschäftigung von Arbeitern mit Arbeiten, welche für den Betrieb unerlätzlich
sind, soweit nicht gemätz § 105 e Abs. 2 G.-O. für einzelne Betriebe im Hin-
blick auf die bei den vorliegenden öesonoeren ^erhältnissen weitergehende
Ausnahmen zugelassen werden, gestattet:

a) Jn Getreidemühlen an höchstens 26 Sonn- und Festtagen im Jahre;

b) in den sonstigen ausschließlich oder vorwiegend rnit unregel-
mäßiger Wasserkraft arbeitenden Betrieben an höchstens 12
Sonn- und Festtagen im Jahre.

Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so sind
die Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntag volle 36 Stunden oder an
jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr
abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages,
und zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab, von jeder Arbeit freizulassen.

Autzerdem ist den Arbeitern, wenn dieselben durch die Sonntagsarbeiten
vom Besuche des Gottesdienstes behindert werden, an jedem dritten Sonn-
tage die zum Besuche des Gottesdienstes erfordecliche Zeit sreizugeben.

Die Sonn- und Festtagsarbeiten sind von den Gewerbetreibenden mit
den in ^ 105 c A'bs. 2 G.-O. bezeichneten Angaben über die Zahl der befchäf-
tigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung, sowie die Art der vorgenom-
menen Arbeiten in das daselbst vorgeschriebene Verzeichnis einzutragen.

Wegen der Führung des Verzeichnisses verweisen wir auf das oben II.
Ziff. 4 Bemerkte.

III. Jndem Vorstehendes zur allgemeinen Kenntnis gebracht wird, wird
befonders daraus ausmerksam gemacht, datz die über die Sonntagsruhe im
Handelsgewer'be getrosfenen Bestimmungen (vergl. diesseitige Bekannt-
lnachuug vom 24. März 1893) durch diese Bekanntmachung nicht berührt
lverden.
 
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