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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0565
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517

Die Ruhezeit der Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenerO ettmg.

Verkaufsstellen bctreffend. HAE-

Nr. 22 390IV. Einc Kontrolle der hiesigen offenen Verkaufsstellen hat cr-" m ^
geben, daß die Bestimmungen des § 139 e der Gew.-Ordg. in vielen Geschäften
nicht eingehalten werden.

Nach der Vorschrift des genannten Paragraphen i st in offenen Verkaufsstellen
und den dazu gehörenden Schreibstuben «Kontoren) und Lagerräumen den Ge-
hilfen, Lehrlingen und Arbeitern nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit
eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden M
gewähren.

Jnnerhalb der Arbeitszeit muß den Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern
eine angemessene Ruhepause gewährt werden. Für Gehilfen, Lehrlinge
und Arbeiter, die ihre Hauptmahlzeit außerhalb des die Verkaufsstelle enthalten-
den Gebäudes einnehmen muß die Pause mindestens ein und eine halbe
Stunde betragen.

Wir machen die Jnhaber von offenen Verkaufsftellen hierdurch auf obige
Beftimmungen erneut aufmerksam.

Bei weiteren Zuwiderhandlungen muß grichtliche Bestrafung (Vergehen nach
§ 146 Gew.-Ordg. herbeigesührt werden.

Die welkliche Feirr der Sonn- und Festtage.

Landesherrliche Verordnung vom 18. Juni 1892 (Ges.- u. V.-Bl. S. 287). Abge-
ändert durch die landesherrl. Verordnungen vom 31. Juli 1896, (Ges - u. V.-Bl.
S. 240, tz 3 Zusatz), vom 25. Juli 1^98 (Ges.- u. V.-Bl. S. 369, H 7), vom

з. August 1898 (Ges.- u. V.-Bl. S. 426, H 5 Abs. 4) und vom 22. Februar 1900 (Ges.-

и. V.-Bl. S. 461, tz 6 Absatz 2). Erlassen auf Grund des ß 366 Ziff. 1 R.-St.-G.-B.

Allgemeine Westimmung.

§ 1. Es ist untersagt:

1. An den Sonntagen und an folgenden gebotenen Festtagen: nämlich
am Neujahrstag, Ostermontag, Himmelsfahrtstag, Pfingstmontag, Christtag
und Stephanstag, ferner in Gemeinden, in welchen die katholische Konfes-
sion Pfarrechte hat, am Fronleichnamstag und in Gemeinden, in welchen die
evangelische Konfession Pfarrechte hat, am Charfreitag öffentlich zu arbei-
ten oder Handlungen vorzunehmen, welche geeignet sind, durch ihre Vor-
nahme an solchen Tagen öffentliches Aergernis zu erregen, oder durch welche
der Gottesdienst oder andere religiöse Feierlichkeiten einer christlichen Kon-
fefsion gestört werden können;

2. an folgenden Festtagen: nämlich am Dreikönigstag, Mariä Lichtmeß,
Josephstag, Mariä Verkündigung, Grüudouuerstag, Charfreitag, Peter und
Paul, Mariä Himmelfahrt, Mariä Gcburt, Allerheiligen, Mariä Empfäng-
nis geräuschvolle Handlungen vorzunehmeu, welä)e geeiguet sind, den Gottes-
dienst oder andere religiöse Feierlichkeiten einer in der Gemeinde Pfarrechte
besitzenden christlichen Konfession zu stüren.

Arbeiten und Haudlungen, welche in Notfällen oder im öffentlichen Jn-
teresse unverzüglich vorgenommen werden müssen, fallen nicht unter dieses
Verbot.

Die im ersten Absatz Ziff. 1 bezeichneten gebchenen Festtage gelteu auch
als Festtage im ^iune der deutschen Gelverbe-Ordnung (vergl. 8 105 u Abs.
2 daselbst).
 
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