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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0570
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522

behörbc öie Zustimmung dessewen ergunzen. Vor der Ausstellung ist ncrch-
zu-weisen, dutz der Arbeiter zum Besuche der Volksschule nrcht mehr verpslich-
t>et ist, und glaudhast zu machen, datz bisher ein Arbeitsbuch für ihn noch nicht
ausgestellt war.

§ 111. Bei dem Eintritte des Arbeiters in das Arbeitsverhältnis hat
der Arbeitgeber an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit
des Eintrittes und die Art der Beschäftigung, am Ende des Arbeitsverhalt-
nisses die Zeit des Austrittes und, wenn die Beschäftigung Aenderungen er-
fahren hat, die Art der letzten BeschäftiMny des Arbeiters einzutragen.

Die Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken und vo-n dem Arbeitgeber
zu unterzeichnen. Sie dürfen nicht mit einem Merkmale versehen sein, wel-
ches den Jnhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachteilig zu kennzeichnen
bezweckt.

Die Eintragung eines Urteils über die Führung oder die Leistungen des
Avbeiters und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen
oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche sind unzuläMg.

§ 113. Beim Abgange können die Arbeiter ein Zeugnis über die Art
und Dauer ihrer Beschäftigung fordern. Dieses Zeugnis ist auf Verlangen
der Arbeiter auch auf ihre Führung auszudehnen.

§ 114. Auf Antrag des Arbeiters hat die Ortspolizeibehörde die Ein-
traguny in das Avbeitsbuch und das dem Arbeiter etwa ausgestellte Zeugnis
kosten- und stempelfrei zu beglaubigen.

§ 115. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Arbei-
ter bar in Reichswährung auszuzahlen.

Sie dürfen denselben keine Waren kreditieren. Die Verabfolgung von
Lebensmitteln an die Arbeiter fällt, sosern sie zu einem die Anschasfungs-
koften nicht übersteigenden Preise erfolgt, unter die vorstehende Bestimmung
nicht; auch können den Arbeitern Wohnung, Feuerung, Landnutzung, regel-
mätzige Beköstigung, Arzneien und ärztliche Hilfe, sowie Werkzeuge und
Stoffe zu den ihnen ü'bertragenen Arbeiten unter Anrechnung bei der Lohn-
zahlung verabfolgt werden.

§ 115 a. Lohn- und Abschlagszahlungen dürfen in Gast- und Schank-
wirtschaften oder Verkaufsstellen nicht ohne Genehmigung der unteren Ver-
waltungsbehörde erfolgen; sie dürfen an Dritte nicht erfolgen auf Grund von
Rechtsgeschäften oder Urkunden über Nechtsgeschäfte, welche nach § 2 des
Gesetzes, betreffend die Weschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes, vom
21. Juni 1869 (Bundes-Gesetz-Blatt S. 242) rechtlich unwirksam sind.

II. Berhältnisse der Gesellen und Gehilfen.

§ 121. Gesellen und Gehilfen sind verpflichtet, Len Anordnungen dcr
Arbeitgeber in Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die
häuslichen Einrichtungen Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie
nicht verbunden.

§ 122. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Gesellen oder Gehilfen und
ihren Arbcitgebern kann, wenn nicht ein anderes verabredet ist, durch eine
jedem Teile freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Aufkündigung gelöst
werden.

Werden andere Aufkündigungsfristen vereinbart, so müssen sie für beide
Teile gleich sein. Vereinbarungen, welche dieser Bestimmung zuwiderlaufen,
sind nichtig.

K 128.^ Vor Ablauf der vcrtragsmätzigen Zeit und ohne Aufkündigung
können Gesellen und Gehilfen entlasfen werden:

1. Wenn sie bei Abschlutz des Arbeitsvertrages den Arbeitgeber durch
Vorzeigung falscher oder verfälfchter Arlxutsbücher oder Zeugniffe
hintergangen oder '2)n über das Besteben eines anderen, sie gleichzeitig
vcrpslichtenden Arl^eitsverhältnisses in einen Irrtum versetzt haben;
 
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