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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0574
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526

Jnnerhalb der Arbeitszert mutz den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern
eine crngemessene MittagApause gewährt werden. Für Gehilsen, Lehrlinge
und Arbeiter, die ihre Hauptrnahlzeit autzerhalb des die Vertaufsstelle ent-
haltenden Gebäudes einnehmen, mutz diese Pause mindestens ein und eine
halbe Stunide betragen.

§ 1396. Die Bestimmungen des § 139e finden keine Anwendung:

1. auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Waren unver-
züglich vorgenommen werden Müssen,

2. sür die Aufnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Jnventur sowie bei
Neueinrichtungen und Umzügen,

3. autzerdem an jährlich höchstens dreitzig von der Ortspolizeibehörde
allgemein oder sür einzelne Geschäftszweige zu bestimmenden Tagen.

§ 139e. Von neun Uhr abends bis fünf Uhr movgens müssen offene
Verkaufsstellen für den gefchäftlichen Verkehr geschlossen sein. Die beim
Ladenfchluß im Laden schon anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

Ueber neun Uhr abends dürfen Verkaufsstellen für den geschäftlichen
Verkehr geöffnet sein:

1. für unvorhergesehene Notfälle,

2. an höchstens vierzig von der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden
Tagen, jedoch dis spätestens zehn Uhr abercds,

3. nach näherer Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörde in
Städten, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung weniger als
zweitausend Einwohner haben, sowie in ländtichen Gemeinden, sofern
in denselben der Geschäftsverkehr sich vornehmlich auf einzelne Tage
der Woche oder auf einzelne Stunden des Tages beschränkt.

Die Bestimmungen der 88 139 c und 139 6 werden durch die vorstehenden
Bestimmungen nicht berührt.

Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen geschlossen sein müfsen, ist das
Feilbieten von Waren auf öffentlichen Wegen, Stratzen, Plätzen oder an
anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung Von Haus zu Haus
im stehenden Gewerbebetriebe (8 42d Abs. 1 Ziffer 1) sowie im Gewerbe-
betriebe im Umherziehen (8 55 Abs. 1 Ziffer 1) verboten. Ausnahmen
können Von der OrLspolizeibehörde zugelafsen Werden. Die Bestimmung des
8 56 a Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

8 139 l. Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der beteiligten
Geschaftsinhaber kann für eine Gemeinde oder mehrere örtlich unmittelbar
zusammenhängende Gemeinden durch Anordnung der höheren Verwaltungs-
behörde nach Anhörung der Gemeindebehörden für alle oder einzelne Ge-
schäftszweige angeordnet werden, datz die offenen Vertaufsstellen während
bestimmter Zeiträume oder während des ganzen Jahres auch in der Zeit
zwischen acht und neun Uhr aüends und zwischen fünf und fieben Uhr morgens
für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein müssen. Die Bestimmungen
der 88 139 c und 139 6 werden hierdurch nicht berührt.

Äuf Antrag von mindestens einem Drittel der beteiligten Geschäfts-
inhaber hat die höhere Verwaltungsbehörde die beteiligten Geschäftsinhaber
durch ortsübliche Bekanntmachung oder besondere Mitteilung zu einer
Aeutzerung für oder gegen die Einführung des Ladenschlusses im Sinne des
vorstehenden Absatzes aufzufordern. Ertlären sich zwei Drittel der Abstim-
menden ftir die Einführung, fo kann die höhere Verwaltungsbehörde die
entsprechende Anordnnng trefsen.

Der Bundesrat ist befugt, Beftimmungen darüber zu erlassen, iu
welchem Veriahren die erforderliche Zahl von <Äefchäftsinhabern festzu-
stellen ist.

Während der Zeit, wo Verkaussstellen auf Grund des Abs. 1 geschlossen
fein müsscn, ist der Verkauf von Waren der in diesen Verkaufsstcllen ge-
führten Art sowie das Feilbieten von solchen Waren auf ösfentlichen Wegen,
Stratzen, Plätzen oder an anderen öfsentliäien Orten oder ohne vorherige
Beftellung von Haus zn Haus im stehenden Gewerbebe'triebe (8 12b Abs. 1
 
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