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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0575
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527

Ziffer 1) fcxwie im Gewerbebetrieb rm Umherziehen (Z 55 Abs. 1 Ziffer 1)
verboten. Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden.
Die Bestimmung des § 55 a Abs. 2 Satz 2 findet Anwenbung.

§ 1391. Auf das Halten von Lehrlingen in offenen Verkaufsstellen
sowie in anderen Betrieben des Hanbelsgewerbes findet die Bestimmung bes
§ 128 Anwendung.

2. Der Besuch der Gewerbeschule.

Ortsstatut vom 5. April 1899 mit Ergänzung vom 2. Auguft 1905.

§ 1. Alle männlichen Arbeiter (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge), welche
crus der Volksschule entlassen und in hiesiger Stadt in Gewerbebetrieben der
in § 2 gedachten Art Beschäftigung gefunden haben, sind, solange sie nicht
das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben, verpflichtet, die Gewerbeschule zu be-
suchen, bis sie die vorgeschriebenen drei Jahresklassen ordnungsmätzig durch-
laufen und ein Abgangszeugnis erhalten haben. Hat ein Schüler die drei
Jahresklassen vor Zurücklegung des 18. Lebensjahres absokviert, so hat er,
bis dieses von ihm vollendet worden, noch den Zeichen- bezw. Modellier-
Unterricht der Anstalt zu besuchen. Letztere Verpflichtung findet indetz auf
Gesellen, die nachweislich eine dreijährige Lehrzeit zurückgelegt haben, keine
Anwendung.

Bezüglich der fortbildungsschulpflichtigen Arbeiter tritt die Verbind-
lichkeit zum Besuche der Gewerbeschule an Stelle derjenigen zum Besuche der
allgemeinen 'Fortbildungsschule.

§ 2. Die Vorschrift des § 1 findet auf alle Ar'beiter Anwendung, welche
in den Betrieben folgender Gewerbeunternehmer beschäftigt sind:

Bäcker,

Bautechniker,

Blldhauer,

Buchbinder,

Buchdrucker,

Drechsler,

Flaschner,

Gärtner,

Glaser,

Goldarbeiter,

Graveure,

Gürtler,

Gypser,

Hafner,

Jnstallateure,

Küfer,

Kupferschmiede,

Lithographen,

Maler,

Maschinenbauer,

Maurer,

Mechaniker,

Ofensetzer,

Schieferdecker,

Schlosser,

Schmiede,

Schneider,

Schreiner,

Schuhmacher,

Steinhauer,

Tapezierer,

Tüncher,

Uhrmacher,

Vergolder,

Wagner und

Zimmerleute.

8 3. Arbeiter der in 8 2 gedachten Art können vom Gewerbeschulrat
aus der Gewerbeschule ausgewiesen, bezw. der Fortbildungsschule über-
wiesen werden, Ivenn sich im Laufe ihres Schulbesuches 'herausstellt, datz sie
die erforderlichen Vorkenntnisse nicht besitzen.

8 4. Solchen Arbeitern, welche nicht in einem Gelverbebetriebe nach
8 2 beschäftigt, aber aus der Volksschule entlassen sind und das 18. Lebens-
jahr noch nicht zurückgelegt haben, sowie allen fortbildungsschulpflichtigen
Schülern steht, sofern diese Llrbeiter, bezw. Schüler die zum Besuche der
Gewerbeschule ersorderlichen, durch eine Prüfung nachzuweisenden Vor-
kenntnisse besitzen, der Eintritt in die Gelverbeschule beim Beginn eines
Semesters frei. Sie haben den Stundenplan der Anstalt pürrktlich zu
beachten.

Der Austritt vor Vollendung des jeweiligen Iahreskurses ist nicht
gestattet.

8 5. Solange ein Arbeiter die Gewerbeschule besucht, ist er vom Besuche
des gesetzlichen Fortbildungsunterrichts entbunden.

8 6. Jn autzcrordentlichen Fällen kann der Gewerbeschulrat auf ein gut
begründetes schriftliäies Gesuch vom Besuche der Gewerbeschule oder einzelner
Fächer dersebben dispeusieren.

8 7. Alle Schüler der (ilewerbeschule haben die durch den Geiverbe-
schulrat auszustelle.idc Schulordnung pünklich zu beobachten.

8 8. Jeder Schüler hat für jedes Fahr des Besuches der Gcwerbeschule
7 Mark ^chulgeld zu bezablen.
 
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