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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0576
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528

Das Schulgeld wird iu Hakbjahrcsrotcu jeweils am Anfan-g des Se-
mesters oder im Falle des Eintritts in die Schule während des Semesters,
sofort beim Eintritt zum Voraus erhoben.

§ 9. Jst ein Schüler dürftig und würdig, so kann ihm der Gewerbe-
schulrat auf entfprechenden Nachweis das Schulgeld nachlassen. Ebenso
werden ihm erforderlichenfalls die nötigen Schulmittel aus der 'Kasse üer
Anstalt oder einer Stiftung angeschafft.

§ 10. Die Arbeitgeber und Lehrmeister sind verpflichtet, ihren in die
Anftalt — wenn auch freiwillig — eingetretenen Arbeitern die Zeit zu ge-
währen, welche dieselbe nach dem für ihre Jahresklasse gültigen, jewerls
vom Gewerbeschulrat feftgesetzt werdenden Unterrichtsplan für den Besuch
der Gewerbeschule nötig haben, sowie sie Während der Dauer des Arbeits-
verhältnisses zum Schulbesuch anzuhalten. Letzterwähnte Berpflichtung liegt
auch den Eltern und Vormündern gewerbeschulpflichtiger Avbeiter dann ob,
wenn solche, trotz des Arbeitsverhältnisses, tatsächlich noch der Familien-
gewalt unterworfen, insbesondeve dem Haushalt der Eltern angehorig sind.

§ 11. Zuwiderhandlungen gegen das Statut seitens der Arbeitgeber,
Eltern und Vormünder, sowie seitens der Gewerbeschüler werden, soweit
gegen letztere nicht auf Grund der landesherrlichen Verordnung vom 16. Juli
1868 disziplinär eingeschritten wird, nach Matzgabe der bestehenden Gesetzes-
beftimmungen (8 150 Ziff. 4 G.-O., 8 2 des Gesetzes vom 15. August 1898)
geahndet.

V. Das Reichsgesetz betr. Kinderarbeit in gewerblichen Betriebe«
vom 3«. März 1SV3 (Anszug)

I. Mit dem 1. Januar 1904 ist das Reichsgesetz vom 30. März 1903, be-
treffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben (R. G. B. S. 113), in Kraft
getreten. Das Gesetz beaüsichtigt nicht, eine Aenderung in den bisher be-
stehenden reichsrechtlichen Bestimmungen über Kinderarbeit eintreten zu
lassen (z. B. Verbot der Kinderarbeit in Fabriken, Motorwerkftätten), son-
dern will ergänzend neben diese treten. Es regelt die Beschäftigung von Kin-
dern in Betrieben, die nach der Gewerbeordnung als gewerbliche anzusehen
sind und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein gewerblicher Arbeitsvertrag
vorliegt oder nicht, wie es auch nicht auf Seiten des Kindes die Eigenschaft
eines gewerblichen Arüeiters voraussetzt. Dem Gesetz unterliegt also auch
die insbesondere in der Hausindustrie, aber auch sonst im Kleingewerbe viel-
fach vorkommende Beschäftigung der Hauskinder im gewerblichen Betriebe
der Eltern. Beschäftigung im Sinne des Gesetzes ist auch die blotz gelegent-
liche Beschästigung mit einzelnen Dienstleistungen (bezüglich Anzeigepflicht
und Anzeigekarten in diesen Fällen s. unten VII.). Da es sich nur auf Kin-
derbeschäftigung bezieht in Betrieben, die als gewerbliche im Sinne der Ge-
werbeordnung (86 daselbst) anzusehen sind, findet es insbesondere keine An-
wendung auf die Beschäftigung von Kindern in der Landwirtschaft und in
der Hauswirtschaft (Gesindedienst).

II. Kinder im Sinne des Gesetzes sind Knaben und Mädchen unter 13
Jahren, sowie solche Knaben und Mädchen über 13 Jahren, welche noch zum
Besuche der Volksschule verpflichtet sind. (8 2.)

III. Das Gesetz unterscheidet die Kinder in eigene und in fremde Kinder
(8 3) und behandelt in den 88 4—11 die Beschäftigung sremder, in 8§ 12
bis 16 diejenige eigener Kinder.

Eigcne Kinder sind (8 3):

1. Kinder, die mit demjenigen, de'r sie beschäftigt oder mit dessen Ehe-
gatten bis zum dritten Gliede verwandt sind.

2. Kinder, die von demjenigen, welcher sie beschäftigt, oder dessen Ehe-
gatten an Kindesstatt angenommen oder bevormundet sind.
 
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