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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0577
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529

3. Kinder, die demjenigen, welcher sie zugleich mit Kindern der unter
1. und 2. bezeichneten Art beschäftigt, zur gesehlichen Zwangserziehung (Für-
sorgeerziehung) überwiesen sind,

soferne in allen diesen Fällen die Kinder zu dem Hausstand desjenigen
gehören, welcher sie beschäftigt.

Kinder, welche hiernach nicht als eigene Kinder anzusehen sind, gelten
als fremde Kinder. Fremde Kinder sind daher insbesondere auch die in den
Hausstand aufgenommenen, nicht zur gesetzlichen Zwangserziehung überwie-
senen Waisen-, Zieh- und Pflegekinder, soweit sie nicht mit demjenigen, wel-
cher sie beschäftigt, und zu dessen Hausstand sie gehören, oder mit dessen Ehe-
gatten bis zum dritten Grade verwandt oder von diesen Personen an Kindes-
statt angenommen oder bevormundet sind.

Es kommen nun Fälle vor, wo das Kind zwar in der Wohnung der
Eltern, des Vormundes usw. oder in deren Werkstätte arbeitet, aber nicht
den Vater, Vormund usw. in seiner gewerblichen Berussarbeit unterstützt,
nicht von ihm beschäftigt wird, sondern sür einen dritten tätig ist.

Werden Kinder in der Wohnung oder Werkstätte einer Person, zu der
sie in einem der oben unter 13 genannten Verhältnisse stehen und zu deren
Hausstand sie gehören, sür Dritte beschästigt, so gelten sür sie die Vorschrif-
ten über die Beschäftigung eigener Kinder (8 3 Abs. 3 des Ges.). Eine er-
hebliche Ausnahme macht jedoch 8 13 Abs. 2 des Ges., indcm es als Alters-
grenze das vollendete 12. Lebensjahr festsetzt — die gleiche Altersgrenze, wie
bei Beschäftigung fremder Kinder (s. unter V. Zifs. 3).

Nicht unter Abs. 3^3 des Ges. fällt der Fall, wenn eigene Kinder für
Dritte bei einem von den Eltern usw. übernommenen und von diesen mit-
verrichtetcn Austragen von Zeitungen, Milch oder Backwaren für Dritte be-
schäftigt werden. Auf diese Kinder werden hinsichtlich der Zulässigkeit und
der Dauer der Beschäftigung — nicht aber auch bezüglich Anzeigepflicht und
Arbeitskarten (s. unter VII. a. E.) — die gleichen Vorschriften, wie auf die
Beschäftigung fremder Kinder beim Austragcn von Warcn und bei sonstigen
Botengängen angewandt. (88 1?, 3, 9 Abs. 3 des Ges.)

IV. Die Bcschästigung fremder Kindcr ist verboten: 1. Bei Bauten aller
Art, im Betriebe derjenigen Ziegeleien und über Tag betriebenen Brüche
und Gruben, welche blotz vorübergehend oder in geringem Umsange betrieben
werden, in den in dem Gesetz als Anlage beigegebenen Verzeichnis aufgeführ-
ten Werkstätten, beim Steinklopfen, im Schornstcinfegergewerbe, in dem mit
dem Speditionsgeschäft verbundenen Fuhrwerksbetrieb, beim Mischen und
Mahlen von Farben, beim Arbeiten in Kellereien (8 4 dcs Ges.).

2. Bei öfsentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffentlichen
Schaustellungen dürfen Kinder nicht beschäftigt werden; Ausnahmen konnen
durch das Bezirksamt bei Vorstellungen und Schaustellungen, bei denen ein
höheres Jnteresse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, zugelassen werden.

Die Gesuche um Zulassung von Ausnahmcn sind untcr Bezeichnung der
Vorstellung oder Schaustellung, bei der die Kinder beschäftigt werden sollen,
der Tageszeit, zu der die Beschäftigung stattfindcn soll, sowie der Namen
und des Alters der Kinder beim Bezirksamt einzureichen.

Eine Ausnahme kann nicht zugelassen werden für die sogen. Speziali-
täten-, Akrobaten-, Artistenvorstellungen, Zirkusaufführungen und ähnliche
Vorstellungen.

3. Jn Betrieben von Werkstätten, in denen die Kinderarbeit nicht ver-
boten ist (s. 8 4 oben Z. 1), im Handelsgewerbe und in Verkehrsgewerben
dürfcn Kinder unter 12 Jahren nicht beschäftigt werden. Kinder ülnr 12
Jahre dürfen nicht zur Nachtzeit (8 Uhr abends bis 8 Uhr morgens) und
nicht vor dem Vormittagsunterricht und in der auf den Nachmittagsunter-
richt folgenden Stunde, nicht läuger als 3 Stunden (während der Ferien 4
Stundcn) bcschäftigt werdcn; es ist eine mindestens zweistündige Mittags-
pause zu gewähren.
 
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