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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0578
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4. Jm Betriebe von Gast- und Schankwirtschaften dürfen Kinder unter
12 Jahren überhaupt nicht, Mädchen — also Mädchen unter 13 Jahren und
noch volksschulpflichtige Mädchen über 13 Jahren — nicht bei der Bedienung
der Gäste beschäftigt werden. Es ist also insbesondere auch das Kegelauf-
fetzen durch Knaben unter 12 Jahren, auch für geschlossene Gesellschaften,
unzulässig.

Für die zulässige Kinderarbeit gelten die unter 3. aufgesührten Grenzen.

5. Dieselben Beschränkungen (Zisfer 3) gelten für die Beschaftigung
von Kindern über 12 Jahren beim Austragen von Waren und bei sonstigen
Botengängen in allen gewerblichen Betrieben (einschlietzlich der unter Ziff. 1
genannten, wo eine andere Kinderarbeit verboten ist). Beschäftigung von
Kindern unter 12 Jahren ist verboten. Für die ersten 2 Jahre nach dem
Jnkrafttreten des Gesetzes kann das Bezirksamt die Beschäftigung von
Kindern über 12 Jahren beim Austragen von Waren und bei fonstigen
Botengängen bereits von 6Z4 Uhr morgens ab und vor dem Vormittags-
unterricht gestatten. Die Beschäftigung vor dem Vormittagsunterricht darf
nicht länger als eine Stunde dauern. Von dieser Zulassung wird jedoch nur
für solche Orte und für solche Gewerbezweige Gebrauch gemacht, in denen
schon bisher die Frühbeschäftigunrg von Kindern mit dem Austragen von
Brot und bei sonstigen Botengängen üblich war.

6. An Sonn- und Festtagen dürfen fremde Kinder überhaupt nicht be-
schäftigt werden. Ausnahmen sind zugelassen, wie folgt:

Jn öffentlichen theatralischen Vorstellungen und sonstigen öffentlichen
Schaustellungen dürfen Kinder beschäftigt werden, wenn und soweit das Be-
zirksamt es gestattet hat. (S. Z. 2.)

Für die Beschäftigung von Kindern über 12 Jahren beim Austragen
von Waren, sowie für sonstige Botengänge gelten auch an Sonn- und Fest-
tagen die Bestimmungen wie für Werktagsarbeit (s. Z. 6), doch darf die Be-
schäftigung die Dauer von 2 Stunden nicht überschreiten und sich nicht über
1 Uhr mittags erstrecken; auch darf sie nicht in der letzten halben Stunde vor
Beginn des Hauptgottesdienstes und nicht während desselben stattfinden.
Die landesrechtlichen Vorschriften über Heiligung des Sonntags (Verord-
nung vom 18. Juni 1892) bleiben unberührt.

V. 1. Die Beschäftigung eigener Kinder ist untersagt in Betrieben, in
denen gemätz 8 ^ des Gesetzes (s. oben IV. Z. 1) fremde Kinder nicht be-
schäftigt werden dürfen und in den sogen. Motorwerkstätten (Werkstätten,
in denen durch elementare Kraft — Dampf, Wasser, Gas, Elektrizität usw.
— bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen).
Die Beschäftigung fremder Kinder in diesen Werkstätten ist bereits reichs-
rechtlich verboten.

2. Bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und ande^ren öffentlichen
Schaustellungen dürfen auch eigene Kinder nicht beschäftigt werden; doch kann
das Bezirksamt bei solchen Vorstellungen und Schaustellungen, bei denen
ein höheres Jnteresse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, Ausnahmen zu-
lassen (s. oben IV. Z. 2).

3. Jm Betriebe von Werkstätten, in denen die Beschäftigung eigener
Kinder nicht verboten ist (s. Z. V Z. 1), im Handelsgewecbe und im Ver-
kehrsgewerbe dürfen eigene Kinder unter 10 Jahren überhaupt nicht, eigene
Kinder über 10 Jahren nicht zur Nachtzeit (8 Uhr abends bis 8 Uhr mor-
gens), nicht vor dem Vormittagsunterricht und am Nachmittag erst eine
Stunde nach beendetem Unterricht beschäftigt lverden. Um Mittag ist den
Kindern eine nnndestens 2stündige Pause zu gewähren.

Eigene Kinder unter 12 Jahren dürfen in der Wohnung oder Werkstätte
einer Person, zu der sie in einem der in 8 3 Abs. 1 d. Ges. bezeichneten Ver-
hältnis stehen, sür Dritte nicht beschäftigt werden (s. oben III. Abs. 4).

4. Für einzelne Arten der Motorwerkstätten und von Werkstätten, in
denen die Beschäftigung eigener 5tinder gestattet ist, kann der Bundesrat
 
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