Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0581
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
533

0. Rechisverhältrtisfe der Dienftbote«.

Gesetz vom 3. FeLruar 1868 mit Abänderungen und Zusätzen vom

20. August 1898.

§ 1. Der Vertrag zwischen dem DienstLoten und der Dienstherrschast,
Wodurch der eine Teil zur Leistung häuslicher oder landwirtschaftlicher
Dienste während eines längeren Zeitraums, der andere Teil zur Zahlun-g
eines bestimmten Lohnes, sowie zur Leistung eines angemessenen Unterhalts
sich verpflichtet, ist verbindlich aogeschlossen, sobald uber die Art der zu über-
nehmenden Dienste im allgemeinen und über den Betrag des Dienstlohnes
Einigung erfolgt ist. Jnsofern der Jnhalt des abgeschlossenen Vertrages
nicht abweichende Bestimmungen festseht, richten sich die Nechte und Verbind-
lichteiten der Vertragspersonen nach den folgenden Vorschriften.

§ 2. Die Einhändi'gUn-g und Annahme eines Haftgeldes gilt als ein
Beweis des abgeschlossenen Vertrages. Einseitige Zurückgabe oder Ueber-
lassung des Haftgeldes löst den Vertrag nicht auf. Das den DienstboUn
etwa gegebene Hnftgeld wird auf den Lohn abgerechnet.

^ 3. Für die zu häuslichen Diensten gemieteten Dienstboten beginnt
die Dienstzeit am 1. Tage der Monate Januar, April, Juli und Oktober und
dauert drei Monate

Bei der Miete zu Dienstleistungen in der Landwirtschaft gilt der Vertrag
für ein Jahr abgeschlossen und beginnt am 1. Januar. Dasselbe gilt bei
Dienstboten, welche sowohl zu landwirtschaftlichen als zu häuslichen Diensten
gennetet werden.

Bei dem Gedinge monatlicher Zahlung gilt der Vertrag auf die Dauer
eines Monats geschlossen.

§ 4. Der Vertrag, welcher bei den auf ein Jahr gemieteten Dienstboten
nicht sechs Wochen, bei den auf ein Vierteljahr gemieteten nicht vier Wochen
oder bei monatsweise gemieteten Dienstboten nicht 14 Tage vor Ablauf der
Dienstzeit gekündigt wird, ist als für die gesetzlich unterstellte Dauer der
Dienstzeit stillschweigend erneuert anzusehen.

§ 5. Die Vorschriften der 88 3 und 4 finden keine Anwendung, soweit
eine von dem Gemeinderat (Stadtrat) mit Zustimmung. des Bürgeraus-
schusses (Gemeindeversammlung) beschlossene statutarifche Bestimmung,
welck-e der Genehmigung des Ministeriums des Jnnern bedarf, abweichende
Vorschriften gibt.

8 6. Dienstboten haben sich allen, ihren Kräften und dem Jnhalte des
Dienstvertrages entsprechenden Verrichtungen nach Anordnung der Dienst-
herrschaft zu unterziehen und sich der Ordnung des Hauses zu unterwerfeil.
Die Dienstboten sind nicht berechtigt, sich in den ihnen aufgetragenen Ver-
richtungen vertreten zu lassen. Sie müssen, selbst wenn sie nur zu gewissen
Diensten angenommen sind, nötigenfalls und vorübergehend auch anderweite,
ihren Verhältnissen nicht unangemessene Verrichtungen nach Anorenung ver
Dienstherrschaft übernehmen. Für Schadrn, welchen der Dienstbote der Herr-
schaft zufügt, hat er nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen über
Schadenersatzpflicht Ersatz zu leisten.

8 7. Die Dienstherrschaft ist verpflichtet zur Leistung des Lohnes und
Unterhalts des Dienstboten in Kost und Wohnung, wie solche für Dienst-
boten der gleichcn Art üblich sind. Die Ausbezahlung des Lohnes erfolgt
am Ende der Dienstzeit. Wird nach Ablauf der Dienstzeit der Vertrag fort-
gesetzt, so darf die Zahlung der Hälfte des verfallenen Lohnes um vicr
Wochen verschoben werden. Das auf die Dauer eines Jahres gemietete
Gesinde kann verlangen, daß ihm nach 4 Monaten der Dienstzeit ein Viertel,
nach 8 Monaten ein weiteres Viertel des Jahreslohnes ausbezahlt werde.

8 8 wird aufgehoben.

8 9. Stirbt cin Dienstbote, so können seine Erben den Lobn nur für
die Zeit bis zum Eiutritte der Erlrankung fordern. Dic Begräbuistosten
sallen dem Dienstherrn nicht zur 2ast.
 
Annotationen