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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0589
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541

2. Organisation der Krankenversicherung.

Die mit der Einführung des Krankenversicherungsgesehes vom 15. Juni
1883 ins Leben getretenen drei Ortskrankenkassen haben sich mit 1. Januar
1889 zu einer gemeinsamen Kasse vereinigt unter dem Namen:

Ortskrankenkaffe Heidelberg.

Unter dieselbe sallen sämtliche unter 1—3 oben aufgesührten Personen-
klassen, falls sie gegen Gehalt oder Lohn (wozu auch Tantiemen oder Na-
turalbezüge gehören, wie Genuß freier Kost rc.) in hiesiger Stadt beschäftigt
sind, und nicht einer F a b r i k krankenkasse, einer Jnnungskrankenkasse odec
einer den Anforderungen des § 75 des Krankenversicherungsgesetzes ent-
sprechenden eingeschriebenen oder freien Hilfskasse als Mit-
glied angehören.

Die ohne Gehalt oder Lohn beschäftigten Gesellen, Gehilfen und
Lehrlinge (Volontäre) sowie sämtliche

hauswirtschaftlichen Dienstboten

werden versichert durch die

Gemeindekrankenversicherung.

Die Ortskrankenkasse gewährt als Unterstützung:

1. Für die Dauer eines Jahres: Freie ärztliche Behandlung, freie Arznei
und bei Erwerbsunfähigkeit ein Krankengeld,

2. eine Wöchnerinnenunterstützung für die Dauer von 6 Wochen,

3. ein Sterbegeld.

Die Gemeindekrankenversicherung gewährt den Dienst-
boten und Volontären nur Anspruch auf freie ärztliche Behandlung, srere
Arznei oder freie Verpflegung im akademischen Krankenhause.

Das Recht zum Beitritt zur Ortskrankenkasse steht nach § 5
des Kassenstatuts neben anderen Personenklassen, besonders den in der sogen.
Hausindustrie tätigen Personen sowie auch den Besitzern von Ge-
werbebetrieben und Handlungsgeschäften, zu, deren nicht
reduzierter Einkommensteueranschlag 2000 Mark nicht übersteigt.

3. Pflichten der Arbeitgeber (Dienstherrschaften) und
Folgen etwaiger Versäumnis derselben.

a) Der § 49 des Krankenversicherungsgesetzes bestimmt:

„Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte versicherungspflich-
tige Person, welche weder einer Betriebs-(Fabrik)-Krankenkasse (tz 59),
Bau-Krankenkasse (8 69), Jnnungs-Krankenkaffe (8 73), Knappschaftskasse
(§ 74) angehört, noch gemätz 8 von der Verpflichtung, der Gemeinde-
Krankenversicherung oder einer Orts-Krankenkaffe anzugehören, befreit ist,
spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung anzumeldea
und spätestens am dritten Tage nach Beendigung derselben wieder ab-
zumelden.

Veränderungen, durch welche während der Dauer der Beschäftigung die
Versicherungspflicht für solche Personen begründet wird, die der Versiche-
rungspflicht auf Grnmd ihrer Beschäftigung bisher nicht unterlagen, sind
spätestens am dritten Tage nach ihrem Eintritt gleichfalls anzumelden."

Bei vorsätzlicher oder fahrläfsiger Bersäumung der Anmeldung ist der
Arbeitgeber nach 8 50 des Gesetzes verpslichtet, der Ortskrankenkasse oder
der Gemeindekrankerlverstäierung alle Aufwendungen zu erstatten, welche
dieselben auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift in einem vor
der Anmeldung durch die nicht angemeldete Person veranlaßten Unter-
stützungsfalle gemacht haben. Außerdem trifft den Säumigen nach 8 81
des Gesetzes eine G e l d st r a f e b i s zu 2 0 Mark.

Die Meldestclle besindet sich für die O r t s k r a n k e n k a s s e sowie sür
die G e m e i n d e k r a n l c n v e r s i che r u n g in der B i e n e n st r 6.
 
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