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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0594
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546

§ 5. Den Vorstand sowie die Lehrer der kaufmännischen Fortbildungs-
schule ernennt nach Anhörung des Aufsichtsrats der Stadtrat, welcher dazu
jeweils noch die Genehmigung des Großh. Gewerbeschulrats einholen wird.

K 6. Die Stadtgemeinde stellt die für die Schule nötigen Räume sowie
deren Heizung, Beleuchtung und Bedienung, und deckt eine etwaige Unzuläng-
lichkeit der eigenen Mittel der Schule durch Aufnahme des entsprechenden Be-
trags in den städtischen Voranschlag. Alle Ausgaben der Schule werden aus
der Stadtkasse bestritten, welcher auch die Schulgelder, sowie etwaige Beiträge
anderer Kassen und Stiftungen, insbesondere die Zuschüsse der Staatskasse,
zuflietzen.

8 7. Für jeden Schüler ist ein jährliches Schulgeld von 24 Mark zu ent-
richten. Dasselbe ist am Anfang eines jeden Trimesters zum Voraus und
zwar durch den Prinzipal zu bezahlen, welchem die ettvaige Verrechnung mit
dem Schüler, bezw. dessen Vertretung überlassen bleibt.

8 8. Alle Schüler der kaufmännischen Fortbildungsschule haben die
Schulordnung fowie den Stundenplan pünktlich zu beachten.

Schulordnung und Stundenplan werden vom Aufsichtsrat festgestellt,
welcher dazu noch die Genehmigung des Grotzh. Gewebbeschulrats einholt.

8 9. Die Prinzipale sind verpflichtet, ihren Lehrlingen, bezw. Gehilfen
die Zeit zu gewähren, welche dieselben nach dem sür ihren Jahreskurs gülti-
gen Stundenplan für den Besuch der kaufmännischen Fortbildungsschule nötig
haben, sie ferner binnen einer Woche nach dem Eintritt in das Geschäft dem
Schulvorstand anzumelden und sie während der Dauer der Beschastigung
zum Schulbesuche anzuhalten. Letzterwähnte Verpflichtung liegt auch den
Eltern und Vormündern von Lehrlingen und Gehilsen, welche zum Besuche
der kaufmännischen Fortbildungsschule verpflichtet sind, dann ob, Wenn solche,
des Beschäftigungsverhältnisses ungeachtet, tatsächlich noch der Familienge-
walt unterworfen, insbesondere dem Haushalte der Eltern angehörig sind.

8 10. Zuwiderhandlungen gegen dieses Statut seitens der Prinzipale,
Eltern und Vormünder sowie seitens der Schüler werden nach Matzgabe der
bestehenden Gesetzesbestimmungen (8 150 Ziff. 4 der Gewerbeordnung, 8 2
des Gesetzes vom 15. August 1898) geahndet.

8 11. Dieses Ortsstatut tritt mit dem 1. April 1900 in Wirksamkeit.

Ergänzung vom 18. Mai 1905:

Das Ortsstatut vom 22. Januar 1900, die kausmännische F>ortlbildungK-
schule (städtische Hänidelsschule) Letreffend, Wibd aus die in hiesiger Städt
iwl Handelsgewerbo beschästigten Gehilsen undl Lchrlinge We-Mi>chen Ge-
schlechts, solange sie nicht 'das 18. LebenAjahr zurückgelelgt haben, mit Wirkung
von Ostern 1905 an, aus welchen Zeitpun'kt zunächst 'der unterste JahresVurs
zur Einrichtung gelangt, während die zwet oberen Kurse aus Ostern 1906
nn'd anf Osternl 1907 eingcri-chtet weriden, mi>t der Matzgaibe ausge'dehnt,
datz diejenigen Mädchen, we'lche einen e>in>jähri'gen Lehrgang mit 18 wöchent-
lichen Unterrichrsstnnden an der kailsmännisck-en Fortibildungsschulle des
Vereills 'Franenbildnng-'Aranenstud'ium mit Ersolg zurückgelegt häben, bon
der Verpflichtllng zum Besü'che der städtilschen' Hanldellsschule befreir sein
soüen, uud datz bei den Mädchen an iStelle des Stenogra ph ie -U nter richbs
nach Wahl die Unterweisung tm Maschinenschreiben tritt.

Beyimmungrn ttber drn Wolrnungswrchsrl.

I. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind, wenn das Mietverhältnis auf
unbestimmte Zeit eillgegangen ist, g e s e tz l i ch e K ü n d i g u n g s t e r m i n e
(Ziele) der 3 1. M ärz , der 30. Iuni, dcr 3 0. Septe m b e r , der 3 1.
Dezember.

Die Räumung der Wohuung hat unmittelbar nach Ablauf dieser Tage,
alfo mit^eginll des 1. April, 1. Juli, 1. Oktober oder -des 2. Jauuar zu er-
folgeu. Fällt eines der drei erstgenannterl Ziele auf eineu Sonn- oder gesetz-
lichen Feicrtag, so ist die Näumung am darauf folgenden Werktag zu voll-
zieheu.
 
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