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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0616
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568

Wegen der Zollbehandlung im letzteren Fall gelten die gleichen Vorschriften, wie sür
den Verkehr zwischen badischen Stationen innerhalb des deutschen NeichS und den
Stationen Basel Bad. Bahnhof und Schaffhausen Bad. Bahn.

Außerdem kannExpreßgutnochabgefertigtwerden zwischen den im Kanton Schaff-
hausen gelegenen badischen Stationen und Stationen der schweizerischen Bundes-
bahnen über Schaffyausen, zwischen Waldshut und den Stationen der schweizerischen
Bahnen über Koblenz, ferner zwischen verschiedenen badischen Stationen und der
Station Rielasingen der schweizerischen Bundesbahnen über Singen und endlich
zwischen der badischen Station Basel und Stationen der Zentral- und Westschweiz
(einschl. Luino) über die Verbindungsbahn. Das Nahere kann bei den Stalionen er-
fragt werden.

Für diese Versendungsart, die bei einem einfachen Annahme- und Ab-
fertigungsverfahren und beimäßigenTaxendieraschesteBeförderung
bietet, gelten folgende Hauptbestimmungen:

1. Die Artfgabe -es Expretzguts hat bei den Gepäckabfertigungsstellen zu ge-
schehen. Die Sendungen müssen mit deutlicher Adresse versehen sein. Außerdem
muß die vorgeschriebene Eisenbahnpaletadresse vom Absender beigegeben werden. Für
Sendungen mit Versicherung des Jnteresses an der Lieferung wird dem Aufgeber
ein Empfangschein erteilt. Die Expreßgutfracht, welche für die Strecken der badischen
Bahnen 0,35 Pfg. für 10 KZ und 1 Km, mindestens jedoch 25 Pfg. für die Sendung be-
trägt, ist vorauszubezahlen, was durch Barzahlung bei Aufgabe der Sendung oder
durch Aufkleben von Expreßgutfreimarken auf die Eisenbahnpaketadresse geschehen kann.

Solche Marken sind bei den Stationen erhältlich.

2. Die Beförderrttlg findet, soweit nicht einzelne Züge ganz ausgeschlossen
oder nur in beschrättkter Weise zugelassen sind, — vergl. das hierwegen auf den
Stationen angeschlagene Plakat — mit dem nächsten der Personenbeförderung
dienenden Zuge statt.

3. Die Empfarrgttahme kann sofort nach Ankunft des betreffenden
Zuges erfolgen. Meldet der Empfänger sich nicht selbst fofort nach Ankunft des
Zuges zur Empfangnahme des Gutes, und ist das letztere nicht laut Adresse „Bahnhof-
lagernd" gestellt oder ist nicht Selbstabholung vorgeschrieben, so werden die Sendungen
den Empfängern, je nachdem die Ankunft zur Tageszeit oder zur Nachtzeit erfolgt,
alsbald nach Ankunft des Zuges oder am andern Morgen gegen Erlegung der
geordneten Zustellungsgebühr zugeführt; diese beträgt für Sendungen im Gewicht
bis zu 5KZ durchweg 10 Pfg. und bei schwereren Sendungen für jede auch nur an-
gefangenen 50 Kg 15 Pfg., mindestens aber 20 Pfg. Ueber die Auslieferung wird Be-
scheinigung erhoben. Auf einigen wenigen Stationen (zu welchen auch Neckarbischofs-
heim Staatsbhf., Ettlingen Staatsbhf., Riegel Hauptbhf. und Müllheim Staatsbhf.
gehoren) tritt an Stelle der Zuführung durch die Verwaltung die schriftliche Benach-
richtigung der Empfänger gegen Erhebung einer Anmeldegebühr von 5 Pf. bezw. 5 et8.
Sendungen nach Neckarbischofsheim, Ettlingen, Riegel und Miillheim werden, wenn
auf der Adresse Neckarbischofsheim Stadt oder Nebenbahn, Ettlingen Holzhof, Riegel
Kaiserstuhlbahn und Müllheim Rathaus als Adreßstation vorgeschrieben lst, nach den
betreffenden Lokalbahnstationen abgefertigt und von diesen den Adressaten zugeführt.
Sendungen nach Basel und Schaffhausen werden wegen der dem Empfänger vor der
Empfangnahme oblieaenden Zollbebandlung stets angemeldet; desgleichen auch die
nach ortspolizeilicher Vorschrift der Fleischbeschau unterliegenden Sendungen frischen
FleischeS, soferne der Jnhalt erkennbar ist.

Durch diese Einrichtung der Expreßgut-Beforderung ist dem reisenden Publikum
zugleich die Gelegenheit geboten, für Reisegepück nach den bedeutenderen Stationen,
wie Mannheim, Heidelberg, Würzburg, Karlsruhe, Pforzheim, Baden, Freiburg,
Konstanz u. A., bei der Aufgabe die Bestimmung zu treffen, daß die betreffenden
Gegenstände nach der Ankunft auf der Adreßstation ohne weiteres Zutun des Auf-
gebers in dessen Wohmmg oder in den Gasthof, in dem er abzusteigen gedcnkt, ge-
bracht werden.

Stadtannahmeftelle für Expretzgntr

Hauptstraße 114, Eingang Sandgasse.

Geschäftsstunden: an Werktagen: im Sommer: vom 1. Mai bis 30. Septbr.
von 7 Uhr morgens bis 8 Uhr abends, im Winter: vom l. Oktober bis 30. April von
8 Uhr morgens bis 8 Uhr abends. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist die
Stelle geschlossen.
 
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