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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0547
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487

Die Einträge sind seitens des Fremden oder von dem Wirt oder seinem
Beauftragten gleich nach der Ankunft bezw. Abreise des Fremden zu machen.

Das Fremdenbuch muß mit Seitenzahlen versehen und polizeilich abgestempelt
sein. Die Fremdenbücher sind den Polizeibeamten auf Verlangen stets zur Einsicht
vorzulegen. Nach Abschluß sind sie noch 3 Jahre aufzubewahren. Bei Aufgabe
des Geschäfts sind sie der Polizeibehorde zur Aufbewahrung für den Zeitraum
von 3 Jahren zu übergeben.

Jeden Morgen — «nd zwar in der Zeit vom 1. April bis 30. September
bis morgens 7 Uhr und in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März bis morgens
8 Uhr — sind nach den Rubriken des Fremdenbuchs zn fertigende Auszüge,
sogenannte Nachtzettel, bei den Polizeiwachen einzureichen.

Der Fremde ist jeden Tag bis zu seiner Abreise in dem Nachtzettel aufzu-
führen. Wenn niemand übernachtet hat, so ist der Nachtzettel mit einer ent-
sprechenden Bemerkung einzuschicken.

Personcn, welche ununterbrochen über 6 Wochen in einem Gafthaus
wohnen, unterliegen von der 7. Woche ab der Meldepflicht gemäß 88 1 und 2
dieser Vorschrift.

8 7 aufgehoben.

8

Meldepslicht der Nnternehmer von Privatheilanstalten.

Fremde, d. i. Personen, die von auswärts kommen, sind bei der Auf- Zus v.
nahme in eine Privatheilanstalt polizeilich anzumelden, wenn ihr Ausenthalt ^ ^
iri der Anstalt voraussichtlich die Dauer von 8 Tagen übersteigt.

Ortsangehörige, d. i. Personen, die bereits hier in Wohnung gemeldet
sind, sind bei der Ausnahme nur dann anzumelden, wenn sie unter Aufgabe
ihrer bisherigen Wohnung dauernd als Pensionäre oder auf unabsehbare
Zeit in der Anstalt Aufenthalt nehmen.

Ber nur vorübergehendem Aufenthalt in der Anstalt ist eine Meldung
nicht erforderlich.

8 8.

Strafbestimmungen.

Zuwiderhandlungen gegen diese ortspolizeiliche Vorschrift werden gemäst
8 49 und 8 136 Polizeistrafgesetzbuch gestraft.

Das Vermieken von Schlafstellen.

Ortspol. Vorschrift vom 10. Oktober 1906 unter AufhAmng der ortspolizeilichen
Vorschrifl vom 18. März 1889, das Vermieten von Schlafstellen betr., und des
8 7 der ortspolizeilichen Vorschrift vom 7. Oktober 1904, das polizeiliche
Meldewesen der Stadt Heidelberg betr., auf Grund der 88 23 Ziff. 1 und 3.

49, 87 a, 116, 136 P.-St.-G.-B., 14, Abs. 1, Verordnung vom 27. Juni 1874
in dcr Fassung der Verordnung vom 10. No'vember 1896, „die Sicherung der
öffentlichen Gesundh'Nt und Neinlichkeit betr."

8 1.

Wer Schlafstellen gegen Entgelt vermietet, hat vor Bcginn dieses Ge-
werbcbetricbes auf dcm Polizeirevier, in dem seine Wohnung gelegen ist, 'hier-
von nnter Angabe der Zahl und >des Geschlechts der aufzunehmenden Schlaf-
gangcr und der für sie bestimlnien Näumlichkeiten Anzeige zu erstatten. Einc
Vermehrnng der Zahl der Schlafgänger, eine Perminderung der für dieselben
lestimmten Räninlichkeiten und einc Ucberlassung anderer Räumlichkciten an
diesclben sind in gleicher Weise vorher zur Anzeige zu bringen.

Die erstmalige Ausnahmc bon Schlasgängern darf crst erfolgen nachdcin
eine polizeiliche Besichtignng der in Aussicht genommenen Schlafränme statt-
gefnndeit hat nnd dem Vermicter hicrnber cine Bescheinigung (^chlafraum-
zetteli ausgestellt wordett ist.

Der Schlafraumzcttel ift in jcdcm Schlafraum danernd auSzuhängen.
 
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